2017 Wahlen und Abstimmungen 201

VIII. Wahlen und Abstimmungen
38 Gemeindebeschwerde
- Zulässigkeit der Teilnahme und Wortmeldung eines externen Exper-
ten an einer Gemeindeversammlung
- Abstimmungsprozedere (Korrekturmöglichkeit bei falscher Abstim-
mungsfrage)
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar
2017, i.S. Einwohnergemeinde S. gegen Departement Volkswirtschaft und
Inneres (WBE.2016.418)
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Im Hinblick auf die Teilnahme und die Wortmeldung des exter-
nen Projektleiters an der Gemeindeversammlung führt die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass einer Teilnahme nicht
stimmberechtigter Personen an einer Gemeindeversammlung grund-
sätzlich nichts entgegenstehe, Gästen indessen keine Mitwirkungs-
rechte zukämen. Insbesondere sei es Gästen nicht erlaubt, sich zu
Sachgeschäften zu äussern. Ein Abweichen toleriere die Praxis nur in
den Fällen, in denen Fachleute ein Projekt erläutern sollten. Es sei
dem Gemeinderat gestattet, auswärtige Experten für die Präsentation
eines Geschäfts und die Beantwortung allfälliger Fragen beizuziehen.
Diese Fachleute dürften jedoch keine Voten für oder gegen eine Vor-
lage abgeben und hätten bei ihren Ausführungen strikt neutral zu
bleiben. Hier habe der externe Projektleiter - auf entsprechende Auf-
forderung des Gemeindeammans hin - ein etwa 10-minütiges State-
ment zur Rechtsformänderung abgegeben. Dabei habe er verschie-
dene Aspekte der Umwandlung thematisiert. Eine direkte Empfeh-
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 202

lung zur Annahme habe er nicht abgegeben. Allerdings habe er eher
die Chancen der Rechtsformänderung betont, auch wenn er die
Nachteile nicht ganz verschwiegen habe. Insgesamt und auch auf-
grund der Dauer seines Statements wirkten die Ausführungen des
Projektleiters aber wie ein Votum zugunsten der Rechtsformände-
rung. Er habe Aussagen zu Bereichen gemacht, die politisch zu be-
werten seien, wie etwa die Entschädigung des Verwaltungsrats oder
die Möglichkeit der Einflussnahme der Gemeindeversammlung auf
die Tarifgestaltung im heutigen System. Damit gehe das Votum des
Projektleiters über das von der Rechtsprechung Erlaubte hinaus. Es
verletze das Gebot der Sachlichkeit und sei demzufolge als uner-
laubte Einflussnahme auf die Willensbildung zu qualifizieren.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zu behördlichen Erläuterungen zu
Abstimmungsvorlagen geltend, die Abstimmungsfreiheit sei nur
dann verletzt, wenn ein vom Gemeinderat beigezogener Experte die
Pflicht zur objektiven Information verletze. Genau das sei hier aber
nicht der Fall. Der Experte habe auch gemäss der Vorinstanz keine
Empfehlung zur Annahme der Vorlage abgegeben, er habe Vor- und
Nachteile aufgezeigt. Dass sein Auftritt nicht übertrieben gewesen
sei, gehe auch aus einem Vergleich der Redezeit des Experten im
Verhältnis der ganzen Beratung des Traktandums hervor: Der externe
Projektleiter habe während 10 Minuten gesprochen, während die Be-
ratung zum Traktandum Rechtsformänderung 79 Minuten gedauert
habe; er habe somit rund 1/8 der Zeit in Anspruch genommen, womit
er sicher nicht in unangemessener Weise als Hauptvotant aufgetreten
sei. Nicht haltbar sei auch der Vorwurf, der Experte habe das Gebot
der Sachlichkeit verletzt. Alle Aussagen des Experten seien objektiv
und enthielten keine falschen Informationen. Dies ergebe eine Ana-
lyse der korrekt protokollierten Aussagen des Experten. Sein Votum
könne daher nicht als Begründung für die Aufhebung des Beschlus-
ses der Gemeindeversammlung herangezogen werden.
2.3.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Vorinstanz
aus, die Aufgabe von vom Gemeinderat zur Versammlung eingelade-
2017 Wahlen und Abstimmungen 203

nen Fachleuten beschränke sich darauf, in der Phase der Präsentation
eines Geschäfts Informationen zum besseren Verständnis des Ge-
schäfts zu vermitteln. Später - in der Phase der Beratung - sollten sie
zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen. Hingegen seien
die Experten nicht dazu da, die Vorteile einer Vorlage herauszustrei-
chen und den Teilnehmenden zu erklären, weshalb der Gemeinderat
die Vorlage befürworte. Das sei und bleibe Aufgabe des Gemeinde-
rats. Eine Grenze der Mitwirkung sei somit überschritten, wenn der
Experte weder das Projekt erläutere und erkläre noch auf entspre-
chende Fragen antworte. Sei das Projekt einmal erläutert und würden
in der nachfolgenden Diskussion keine Fragen gestellt, sei eine wei-
tere Mitwirkung von Experten unnötig. Weitere Voten von ihnen
seien dann unzulässig. Hier habe keine Veranlassung für ein
Expertenvotum bestanden. Gegen Mitte der Beratung seien verschie-
dene, eher ablehnende Voten vorgebracht worden. Als Folge davon
habe der Gemeindeammann als Versammlungsleiter den externen
Projektleiter als Fachmann ans Mikrofon gebeten und aufgefordert,
sich zur Vorlage zu äussern. Dementsprechend sei nicht verwunder-
lich, dass dieses Votum in erster Linie als Verteidigungsrede zur Vor-
lage ausgefallen sei. Der Fachmann habe dabei noch einmal die Vor-
teile der Vorlage herausgestrichen und damit aktiv auf den
Willensbildungsprozess der Stimmbürger Einfluss genommen. Die
Problematik bei Äusserungen von Fachleuten bestehe schliesslich
auch darin, dass ihnen naturgemäss eine höhere Glaubwürdigkeit zu-
komme und dass ihnen eine Unparteilichkeit zugestanden werde,
welche zumeist aber nicht bestehe, da sie letztlich auf Auftragsbasis
vom Gemeinderat bezahlt würden. Es könne daher nicht
ausgeschlossen werden, dass gerade dieses Votum des Experten für
die Rechtsformänderung noch einige unschlüssige Personen dazu be-
wogen habe, sich für die Vorlage zu entscheiden.
2.4.
2.4.1.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ordnet die Problematik
von Informationen an Gemeindeversammlungen durch Mitglieder
der Gemeindeexekutive und/oder durch Experten, die vom
Gemeinderat für die Behandlung von Geschäften, welche besondere
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 204

Fachkenntnisse erfordern, beigezogen wurden, in den allgemeinen
Zusammenhang behördlicher Informationen bei Volksabstimmungen
ein (vgl. etwa BGE 135 I 292 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Mai 2014 [1C_149/2014] Erw. 4.2.). Das
überzeugt, geht es doch auch bei der Information im Hinblick auf
eine Gemeindeversammlung (schriftliche Einladung mit Erläuterun-
gen der zu behandelnden Geschäfte) ebenso wie bei vom Gemeinde-
rat und/oder einem von ihm beigezogenen Experten anlässlich der
Gemeindeversammlung selbst erteilten Informationen darum, den
zulässigen Inhalt und das Ausmass von Informationen zu beurteilen,
welche behördenseitig an den Stimmbürger abgegeben werden. Inso-
weit spielt es daher grundsätzlich keine Rolle, ob es um eine
Urnenabstimmung oder um eine Abstimmung in offener Versamm-
lung geht.
2.4.2.
Für Gemeindeversammlungen gilt, dass Gemeindebehörden -
gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen -
Vorlagen erklären und zur Annahme empfehlen dürfen. Die Behör-
den sind dabei zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und
Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Dem Erfordernis der
Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohl abge-
wogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und
den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie
trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.
lediglich ungenau und unvollständig sind. Das Gebot der Sachlich-
keit verbietet, in den Erklärungen für den Entscheid der Stimmbürger
wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegneri-
schen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben
(BGE 135 I 292 Erw. 4.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai
2014 [1C_149/2014] Erw. 4.2.).
2.4.3.
Für die hier zu beurteilende Angelegenheit bedeutet dies, dass
der Gemeinderat befugt war, einen externen Experten für die Erläute-
rung der Vorlage betreffend Rechtsformumwandlung der Techni-
schen Betriebe S. hinzuzuziehen. Die Vorinstanz will jedoch
2017 Wahlen und Abstimmungen 205

hinsichtlich der zulässigen Interventionen von Experten an
Gemeindeversammlungen enge Grenzen ziehen, indem sie es grund-
sätzlich nur als zulässig ansieht, dass ein Experte in der Phase der
Präsentation einer Vorlage für Informationen zum besseren Verständ-
nis zur Verfügung steht. Später, in der Phase der Beratung sollen ex-
terne Experten nur noch zur Beantwortung von Fragen zur Verfü-
gung stehen. Sie sollen dagegen nicht die Vorteile einer Vorlage her-
ausstreichen und den Versammlungsteilnehmenden erklären, weshalb
der Gemeinderat eine Vorlage befürwortet.
Das von der Vorinstanz verfolgte Anliegen ist verständlich und
verdient Anerkennung. Eine unzulässige Beeinflussung der
Meinungsbildung in der Gemeindeversammlung durch Personen, die
an dieser nicht stimmberechtigt sind, muss verhindert werden. Es
geht nicht an, dass dann, wenn bei der Diskussion über eine Vorlage
in der Gemeindeversammlung die gegen die Vorlage des Gemeinde-
rats gerichtete Meinung die Oberhand zu gewinnen droht, ein vom
Gemeinderat zugezogener Experte (quasi als "deus ex machina")
kraft seines Fachwissens und gegebenenfalls auch seiner Eloquenz
Einfluss auf die Gemeindeversammlung nimmt und durch seine
Intervention zugunsten einer Vorlage dafür sorgt, dass diese dann
doch angenommen wird. Ein solches Vorgehen würde den Rahmen
der zulässigen Behördeninformation im Hinblick auf die
Meinungsbildung der Stimmbürger überschreiten. Wie gerade die
hier zu beurteilende Angelegenheit zeigt, geht die Vorinstanz indes-
sen in ihren Anforderungen, welche sie für die zulässige Intervention
eines externen Experten an einer Gemeindeversammlung aufstellt, zu
weit. Die Zulässigkeit von Expertenäusserungen auf die Phase der
Präsentation einer Vorlage bzw. die Teilnahme von Experten an der
anschliessenden Diskussion über eine Vorlage auf die strikte Beant-
wortung von Fragen zu beschränken, ist nicht erforderlich, um eine
unverfälschte Willensbildung in der Versammlung zu ermöglichen.
Hier hat der Experte zwar an der Diskussion über die Vorlage
teilgenommen. Seine Ausführungen waren aber weder vom zeitli-
chen Umfang her noch vor allem inhaltlich von einem derartigen Ge-
wicht, dass es die Meinungsbildung in der Versammlung verfälscht
und insoweit das Stimmrecht der teilnehmenden Stimmbürger ver-
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 206

letzt hätte. Bei einer Gesamtlänge der Verhandlungen über das Trak-
tandum 6 Rechtsformänderung der Technischen Betriebe S. von rund
70 Minuten (Zeit von der Vorstellung des Traktandums bis zum Be-
ginn der Abstimmung über das Geschäft) nahmen die Ausführungen
des externen Experten ca. 9½ Minuten (d.h. etwas mehr als 13%)
der gesamten Redezeit in Anspruch. Damit hatte das Votum des Ex-
perten zwar durchaus Gewicht; weder bezogen auf die gesamte
Dauer der Diskussion noch im Vergleich zu anderen Diskussions-
äusserungen (es gab auch andere längere Voten, welche die Vorlage
ablehnten) kam dem Expertenstatement damit indessen übergrosses
Gewicht zu. Der Experte richtete auch nicht etwa einen flammenden
Appell für die Annahme der Vorlage an die Versammlungsteil-
nehmenden, sondern erläuterte diesen vielmehr verschiedene Vor-
aber auch Nachteile der Vorlage. Er wies eingangs darauf hin, dass
mit der Rechtsformänderung die sich am Markt bietenden Chancen
für die Technischen Betriebe S. besser würden wahrgenommen wer-
den können. Anschliessend hob er hervor, dass die Rechtsformände-
rung nicht zu einer Kostensenkung führen werde. Auch seine weitere
Aussage, dass Wasser- und Abwasserversorgung wegen des Versor-
gungsauftrags der Gemeinde nicht in die Rechtsformänderung einbe-
zogen würden, ist nicht zu beanstanden. Die Aussage, dass der Ge-
meinderat die Aufsicht über das umgewandelte Unternehmen haben
werde, ist ebenfalls zutreffend. Ob der neu nach den Regeln des
Aktienrechts zu erstellende Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
wie der Experte ausführte, zu einer höheren Transparenz führen wer-
den, liegt zwar nicht auf der Hand (für Transparenz könnte ebenso
durch besondere Vorschriften über die Rechnungslegung der Techni-
schen Betriebe als unselbstständige Behörde gesorgt werden), ist
aber auch nicht als geradezu falsch einzustufen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz betreffen im Übrigen die Bemerkungen
des Experten zur Frage der Entschädigung des Verwaltungsrats und
zur Möglichkeit der Einflussnahme auf die Tarifgestaltung zwar
politische Fragen. Die Ausführungen sind jedoch zutreffend und er-
scheinen als ausgewogen: Mit Blick auf die Bestellung und Entloh-
nung des Verwaltungsrats der mit der Rechtsformumwandlung ent-
stehenden Aktiengesellschaft machte der Experte lediglich darauf
2017 Wahlen und Abstimmungen 207

aufmerksam, dass die betreffende Entscheidkompetenz beim
Gemeinderat liegen werde und dass die in der Versammlung
geäusserten Befürchtungen hinsichtlich hoher Verwaltungsratshono-
rare unbegründet seien; dass der Experte in diesem Zusammenhang
darauf hinwies, dass er selbst in einer anderen Gemeinde ein solches
Verwaltungsratsmandat ausübe, das mit einem relativ bescheidenen
jährlichen Betrag von Fr. 1'500.00 abgegolten werde, ist nicht zu
beanstanden. Mit Bezug auf die Gestaltung der Tarife verschwieg der
Experte sodann nicht, dass es diesbezüglich einen gewissen Spiel-
raum gebe, der bei Annahme der vorgeschlagenen Rechtsformände-
rung in Zukunft nicht mehr von der Gemeindeversammlung, sondern
von den zuständigen Organen der zu gründenden Gesellschaft ge-
nutzt werden könne. Gleichzeitig wies der Experte darauf hin, dass
dieser Spielraum angesichts des engen bundesrechtlichen Rahmens,
des Fehlens einer kantonalrechtlichen Regelungskompetenz sowie
der Aufsichtskompetenz der Eidgenössischen Elektrizitätskommis-
sion (ElCom) beschränkt sei (vgl. zur Zuständigkeit zur Tarifgestal-
tung und zur Überprüfungskompetenz der ElCom ausführlich das Ur-
teil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2016 [2C_681/682/2015]; ins-
bes. Erw. 3.6.2. und 4.5.2.). Auch diese Aussagen zur Tarifgestaltung
treffen zu; sie können auch nicht als Plädoyer für die Rechts-
formänderung - etwa im Sinne: die ElCom bestimmt sowieso über
die Tarife, also ist es auch egal, wenn die Gemeindeversammlung
dazu nichts mehr zu sagen hat - verstanden werden. Insgesamt ist
damit festzuhalten, dass das zeitlich massvolle Votum des Experten
infolge seines sachlich zutreffenden, auch negative Punkte einer all-
fälligen Rechtsformänderung berücksichtigenden Inhalts nicht ge-
eignet war, die Meinungsbildung der Versammlungsteilnehmer in un-
zulässiger Weise zu beeinflussen. Für die Teilnehmer an der Gemein-
deversammlung war zudem - schon aufgrund der mit der Versamm-
lungseinladung offen gelegten Funktion des Experten als externer
Projektleiter des Projekts Rechtsformänderung und des in der Ver-
sammlung wiederholten Hinweises, dass er zum Beratungsteam des
Gemeinderats gehöre - klar erkennbar, dass der Experte in seiner
Funktion als externer und damit vom Gemeinderat bezahlter Vertre-
ter eine Meinungsäusserung abgab. Zwar ist mit der Vorinstanz bei
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 208

der Äusserung von Expertenmeinungen an Gemeindeversammlungen
im Hinblick auf die Meinungsbildung der Versammlungsteilnehmer
durchaus eine gewisse Zurückhaltung zu verlangen. Ein einseitiges
oder gar auch schon ein unverhältnismässig langes Expertenvotum,
durch welches die Stimmbürger sich gewissermassen "überfahren"
fühlen, kann durchaus eine unzulässige Beeinflussung der Meinungs-
bildung in einer Gemeindeversammlung darstellen. Ein solcher Fall
liegt hier aber unter Würdigung der gesamten Umstände (noch) nicht
vor.
3.
Zu beurteilen bleibt damit, ob das Abstimmungsprozedere An-
lass zur Annahme gibt, das Resultat, nämlich die Annahme der
vorgeschlagenen Rechtsformänderung mit 56 Ja- gegen 50 Nein-
Stimmen drücke den Willen der Stimmbürger nicht aus bzw. es sei
unsicher, ob wirklich eine Mehrheit der anwesenden Stimmbürger
der Vorlage zugestimmt habe.
Aus der Tonaufzeichnung der Versammlung ergibt sich klar,
dass der Gemeindeammann zunächst - zutreffend - über den Antrag
des Stimmbürgers A.G., für den Fall der Rechtsformänderung sei die
Firma Technische Betriebe AG S. anstelle des vom Gemeinderat vor-
geschlagenen Namens Technische Betriebe S. AG zu wählen,
abstimmen liess. Dieser Antrag unterlag klar mit nur drei
befürwortenden Stimmen. Daran anschliessend liess der Gemeinde-
ammann über den Antrag des Gemeinderats auf Rechtsformänderung
abstimmen, verwendete dabei indessen fälschlicherweise den von der
Versammlung bereits abgelehnten Namen Technische Betriebe AG
S. Während der Auszählung der für bzw. gegen diesen Antrag
abgegebenen Stimmen machte dann der Gemeindeammann die Ver-
sammlung darauf aufmerksam, dass er falsch habe abstimmen lassen,
und versuchte unmittelbar, über den nunmehr korrigierten Antrag ab-
stimmen zu lassen. In der Tonaufnahme sind keine Äusserungen hör-
bar, welche darauf schliessen lassen, dass die Auszählung in diesem
Moment bereits beendet und das Resultat der ersten Abstimmung be-
kannt gewesen wäre. Eine entsprechende Behauptung brachte A.G.
in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vor. Die Vorinstanz stellte
zutreffend fest, dass sich diese Aussage nicht verifizieren lasse. Wei-
2017 Wahlen und Abstimmungen 209

ter hielt sie jedoch fest, auf der Tonbandaufnahme sei eine gewisse
Unruhe feststellbar; zudem habe sich ein Versammlungsteilnehmer
dahingehend geäussert, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstan-
den sei. Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass das Ergebnis bei der
ersten Abstimmung anders gelautet hätte, jedenfalls berechtigte
Zweifel am Endresultat aufkämen.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung über-
zeugt nicht. Zum einen fehlt auf der Tonbandaufnahme jeglicher
Hinweis darauf, dass das Ergebnis der ersten Abstimmung eine
Mehrheit gegen den (falsch formulierten) Antrag des Gemeinderats
erbracht hätte. Die Unruhe entstand, wie sich aus dem Tonaufnahme
ergibt, nicht durch den Versuch des Gemeindeammanns, nochmals
abstimmen zu lassen, sondern durch sein dabei gewähltes Vorgehen.
Er versuchte nämlich zunächst, unmittelbar nochmals die Abstim-
mung durchzuführen, was für eine gewisse Verwirrung und damit
verbunden Unruhe im Saal sorgte. Diese Situation meisterte der Ge-
meindeammann, indem er sich bei der Versammlung für seinen Feh-
ler bei der ersten Abstimmung entschuldigte und nochmals explizit
den ursprünglichen Antrag des Gemeinderats, nunmehr mit dem
richtigen Namen formulierte und dann über diesen abstimmen liess.
Nach dieser Abstimmung reklamierte ein einziger Teilnehmer und
behauptete, das Vorgehen sei nicht korrekt, woraufhin der Gemeinde-
ammann auf die Möglichkeit der Gemeindebeschwerde aufmerksam
machte. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Gemeindeammann
einen Fehler bei der Durchführung der Abstimmung, auf den er aus
der Mitte der Versammlung aufmerksam gemacht wurde, ordnungs-
gemäss korrigierte.
Hinweise auf den Versuch einer Manipulation der Versammlung
durch den Gemeindeammann fehlen vollständig. Es ist zwar nicht
undenkbar, dass sich bei der ersten Abstimmung ein anderes Resultat
ergeben hat. Dabei ist aber immerhin auszuschliessen, dass ein klar
negatives Ergebnis für den - falsch formulierten - Antrag des Ge-
meinderats resultierte, wie dies A.G. (bezeichnenderweise nicht in
seiner Beschwerde ans DVI, sondern erst in der Replik im Beschwer-
deverfahren) behauptete (vgl. Replik, S. 2, wonach ein Blick in den
Saal deutlich gezeigt habe, dass die Abstimmung klar zu Ungunsten
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 210

des Gemeinderats ausgegangen sei). Andernfalls hätte die Versamm-
lung mit Sicherheit nicht ohne weiteres die Durchführung einer zwei-
ten Abstimmung über den Antrag des Gemeinderats akzeptiert. Ein
knappes anderes Ergebnis bei einer ersten nicht bzw. nicht vollstän-
dig ausgezählten Abstimmung würde aber entgegen der Auffassung
der Vorinstanz schon deshalb nicht schaden, weil diese erste Abstim-
mung eben zu einem klar falsch formulierten Antrag stattfand und
damit nicht auszuschliessen wäre, dass dieses Ergebnis zumindest
zum Teil dem Fehler in der Abstimmungsfrage anzulasten war.
Unabhängig von der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
hinsichtlich des Ergebnisses der ersten Abstimmung war es somit
nicht nur zulässig, sondern geboten, dass der Gemeindeammann die
Abstimmung mit der nunmehr zutreffend formulierten Abstim-
mungsfrage nochmals durchführte. Fehler bei der Durchführung von
Abstimmungen kommen erfahrungsgemäss in der Praxis nun einmal
vor, zumal Gemeindeversammlungen regelmässig von Milizgemein-
deräten und nicht etwa von professionell geschulten Versammlungs-
leitern durchgeführt werden. Korrigiert ein nicht professioneller Ver-
sammlungsleiter einen Fehler bei der Durchführung einer Abstim-
mung derart gekonnt und klar, wie dies der Gemeindeammann von
S. hier tat, so zeigt er damit, wie gelebte Versammlungsdemokratie in
einem Milizsystem funktionieren kann und soll. Das Ergebnis der
zweiten Abstimmung fiel klar, wenn auch nicht überaus deutlich aus.
Es wäre offensichtlich überzogen und einer gelebten Versammlungs-
demokratie nicht dienlich, dieses klare Ergebnis nicht anzuerkennen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben. Damit ist der Beschluss der Gemeindeversamm-
lung betreffend Traktandum 6 Änderung der Rechtsform der Techni-
sche Betriebe S. in die Technische Betriebe S. AG ohne weitere An-
ordnungen wieder hergestellt.