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40 Kündigung aus organisatorischen Gründen (§ 11 Abs. 1 lit. a GAL)
- Eine Kündigung unter Berufung auf organisatorische Gründe ist ins-
besondere zulässig, wenn an einer Schule aus Spargründen bzw. we-
gen rückläufiger Schülerzahlen Lehrerpensen abgebaut und Stellen
gestrichen werden müssen. Ein sachliches und diskriminierungs-
freies Trennungskriterium bildet dabei der Umstand, dass die Klasse
der von der Stellenstreichung betroffenen Lehrperson aufgelöst wird,
sofern es sich nicht rechtfertigt, dieser Lehrperson das Pensum einer
anderen Lehrperson zu übergeben.
- Die bevorstehende Pensionierung darf grundsätzlich als sachliches
Trennungskriterium gewertet werden, wenn die sozialen und finan-
ziellen Folgen der Entlassung weniger einschneidend sind als bei
jüngeren Lehrpersonen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juli 2017,
i.S. A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2016.16)
Aus den Erwägungen
II.
6.4.1.
(...)
In Bezug auf Lehrpersonen erweist sich eine Kündigung aus or-
ganisatorischen Gründen insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn
infolge rückläufiger Schülerzahlen Lehrerpensen reduziert bzw. ge-
strichen werden müssen und sich keine andere Beschäftigungsmög-
lichkeit für die betroffene Lehrperson finden lässt (AGVE 2008,
S. 459 f.; PRGE vom 7. Dezember 2010 [2-KL.2010.1],
Erw. II/5.2.4). Für den Entscheid, welchen oder welchem Mitarbei-
tenden das Arbeitsverhältnis im Falle eines Stellenabbaus gekündigt
werden muss, ist primär auf Inhalt und Auswirkungen der zugrunde
liegenden Massnahmen abzustellen: Werden Stellen aufgehoben, so
sind die entsprechenden Anstellungen aufzulösen. Allerdings können
Reorganisationen oder Redimensionierungen in vielen Fällen so ge-
plant werden, dass zum Vornherein bestimmte Personen sicher, ande-
re hingegen nicht betroffen sind. Die Anstellungsbehörde hat diese
Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien vor-
zunehmen. Bei diesem Entscheid dürfen betrieblich bedeutsame Um-
stände wie Leistung und Verhalten sowie Eignung der Mitarbeiten-
den für zukünftige Aufgaben beigezogen werden. Zulässig dürfte es
auch sein, gewisse soziale Kriterien zu berücksichtigen, z.B. Lebens-
und Dienstalter bzw. Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder Familien-
pflichten (URS STEIMEN, Kündigungen aus wirtschaftlichen oder be-
trieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche
Arbeitgeber, in: ZBl 2004, S. 657 f.).
Das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes ist grund-
sätzlich von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber darzutun und zu
beweisen (PRGE vom 23. November 2012 [2-KL.2012.1],
Erw. II/3.2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. März 2009 [PB.2008.00041], Erw. 3.2). Das bedeutet für
den vorliegenden Fall, dass die Beklagte eine durch Sparzwang be-
dingte Änderung im Stellenetat der Sonderschule B. nachweisen
muss, die zur Notwendigkeit einer Entlassung bzw. von Entlassungen
geführt hat. In einem zweiten Schritt muss die Beklagte aufzeigen
und belegen, dass sie sachliche, diskriminierungsfreie und situations-
gerechte Trennungskriterien angewandt hat, aufgrund derer eine Auf-
lösung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin gegenüber der
Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit (einer) anderen Lehrper-
son(en) zu favorisieren ist.
6.4.2.
Beim Gespräch vom 7. April 2016 mit der Klägerin erklärte der
Schulleiter, der auf der HPS B. lastende Spardruck von Seiten des
Kantons sei hoch. Das BKS verlange einen Stellenabbau, nicht bloss
Einsparungen beim Material. Die HPS B. führe mit 59 Kindern neun
Klassen; im Vergleich dazu die HPS C. mit 61 Kindern deren acht.
Die HPS B. müsse wegen rückläufiger Schülerzahlen mindestens
Fr. 250'000.00 pro Jahr sparen. Der Spareffekt bei der Zusammenle-
gung des Kindergartens mit der Unterstufenklasse zu einer Basisstufe
sei mit ca. sieben Wochenlektionen weniger hoch als bei der Aufhe-
bung einer Mittelstufenklasse mit 25 Wochenlektionen. Zudem könn-
te die Schliessung des Kindergartens bewirken, dass man in drei Jah-
ren gar keine Schüler mehr habe, weil quasi das Fundament wegbre-
che. Die Aufhebung einer Mittelstufenklasse sei für die Schule besser
verkraftbar. Beim Gespräch vom 20. Mai 2016 mit dem Schulleiter
und der Klägerin doppelte der Schulpflegepräsident nach, es müssten
zwei volle Pensen abgebaut werden, um den erwünschten Spareffekt
zu erzielen. Gegenüber der Schlichtungskommission gaben die Ver-
treter der Beklagten an, dass (auf das Schuljahr 2016/17) 130 Stel-
lenprozente abgebaut worden seien. Dieser Stellenabbau betraf zum
einen die ersatzlos gestrichene Stelle der Klägerin. Seit Beginn des
Schuljahres 2016/17 führt die HPS B. anstelle der bisherigen drei nur
noch zwei Mittelstufenklassen. Zum anderen wurden in der Unterstu-
fe 30 Stellenprozente eingespart, indem ein Teil des Unterrichts des
Kindergartens und der Basisstufe zusammengelegt wurde. Der
Schulpflegepräsident ergänzte an der Verhandlung vor Verwaltungs-
gericht, dass der Spardruck, der auf den Heilpädagogischen Schulen
laste, noch höher sei als bei der Volksschule, was damit zu tun habe,
dass diese Schulen Eigenwirtschaftsbetriebe seien.
Insofern ist von einer echten Reorganisation mit Stellenabbau
(im Umfang von 130 Stellenprozenten) auszugehen, zumal die Klä-
gerin der Argumentation der Beklagten in diesem Punkt nichts Sub-
stanzielles entgegenzusetzen vermag. Obendrein steht fest, dass ein
Stellenabbau nur über die Kündigung eines unbefristeten Anstel-
lungsverhältnisses bewerkstelligt werden konnte.
6.4.3.
An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Schulleiter
der Heilpädagogischen Schule einlässlich dargelegt, welche Gründe
gegen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sprachen. Tatsächlich
war es ihre Klasse, die wegen einer zu geringen Schülerzahl aufge-
löst werden musste. Es sei nicht in Frage gekommen, einer der Lehr-
personen der verbleibenden zwei Mittelstufenklassen zu kündigen
und deren Pensum der Klägerin zu geben. Der Bezug zwischen den
Lehrpersonen einerseits und den Schülern und deren Eltern anderer-
seits - so der Schulleiter - sei zu eng, um Lehrpersonen ohne Quali-
tätseinbusse kurzerhand gegeneinander austauschen zu können. Fer-
ner hatte die Klägerin zehn Jahre lang nur Klassen mit sog. "prak-
tisch-bildungsfähigen" Schülern unterrichtet, wogegen die beiden
verbleibenden Mittelstufenklassen sich mehrheitlich aus sog. "schul-
bildungsfähigen" Schülern zusammensetzten. Auch wenn die Kläge-
rin über die notwendigen Qualifikationen und Weiterbildungen für
die Schulung gemischter Klassen verfüge, sei vor diesem Hinter-
grund fraglich, ob sie für diese Arbeit mindestens gleich gut geeignet
gewesen wäre wie die anderen beiden Lehrpersonen.
Diese Argumentation erscheint überzeugend. Anders als an
einer normalen Schule erscheint es nachvollziehbar, dass auf das
enge persönliche Verhältnis zwischen Lehrpersonen einerseits sowie
Schülerinnen/Schülern und Eltern anderseits besonders Rücksicht
genommen wird. Dies gilt umso mehr, als für die Klägerin infolge
Pensionierung ohnehin schon nach maximal 1½ Jahren wieder ein
Ersatz hätte gesucht werden müssen.
Aufgrund der Klageantwort ergab sich der Eindruck, dass sich
die Vertreter der Beklagten vor allem von der Überlegung leiten lies-
sen, dass die Klägerin ohnehin bald (im Laufe des Schuljahrs
2016/17) in Rente gehen würde. Anders als die Schlichtungskommis-
sion annimmt, handelt es sich bei einer kurz bevorstehenden Pensio-
nierung nicht per se um ein untaugliches oder unstatthaftes Tren-
nungskriterium. Es spricht nichts dagegen, bei vergleichbaren Quali-
fikationen und Leistungsausweisen zu berücksichtigen, dass die wirt-
schaftlichen und sozialen Folgen einer Kündigung für Arbeitnehmen-
de, deren Pensionierung unmittelbar bevorsteht, allenfalls weniger
gravierend sind als für jüngere Arbeitnehmende. Allerdings muss im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, unter Einbezug der
sozialen Situation der übrigen Lehrpersonen (Lebensalter, Dienstal-
ter, familiäre Verpflichtungen), u.a. dem Umstand Rechnung getra-
gen werden, dass jemand, der kurz vor der Pensionierung steht, kaum
noch eine andere Stelle finden kann (bestenfalls eine befristete).
Im Weiteren hat sich aus der Parteibefragung durch das Verwal-
tungsgericht ergeben, dass sich die Beklagte darum bemüht hat, der
Klägerin eine andere, ihren Fähigkeiten, Erfahrungen und Eignungen
entsprechende Stelle anzubieten. Tatsächlich waren jedoch nur zwei
Stellen offen: Einerseits die "Springerinnen-Stelle" an der Primar-
schule D., die der Klägerin wegen eines zu geringen Beschäftigungs-
grades nicht zumutbar war, andererseits eine "Springerinnen-Stelle"
für verschiedene Schulhäuser. Es kann offen bleiben, ob diese zweit-
genannte Stelle der Klägerin tatsächlich angeboten wurde, da sie für
die Klägerin ohnehin nicht in Betracht kam. Die 40 %-Stelle an der
HPS B., welche der Klägerin nach eigenen Angaben zugesagt hätte,
musste wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls einer anderen
Lehrperson schon im Mai 2016 neu besetzt werden, als die Klägerin
noch nicht hätte einspringen können. Diese Stellenbesetzung war mit
der Zusage der Weiterbeschäftigung ab Beginn des Schuljahres
2016/17 verbunden, falls die erkrankte Lehrperson definitiv ausfällt.
6.4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Be-
weis gelungen ist, dass in Bezug auf die Klägerin ein sachlich zu-
reichender Kündigungsgrund vorlag. Die Beklagte sah sich aus Spar-
gründen gezwungen, an der Sonderschule B. eine Klasse aufzulösen
und die von dieser Massnahme betroffene Lehrerstelle abzubauen.
Dass die Wahl, von welcher Lehrperson man sich trennen wollte, auf
die Klägerin respektive vielmehr auf die Lehrperson fiel, deren Klas-
se aufgelöst wurde, beruht nach dem oben Gesagten auf sachlichen,
diskriminierungsfreien und situationsgerechten Kriterien und ist
insofern nicht zu beanstanden. Die einzigen Ersatzstellen, welche die
Beklagte der Klägerin neben der Stellvertretung im November 2016
im Zeitraum ab 1. August 2016 anbieten konnte, stiessen bei der Klä-
gerin auf Ablehnung. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses
mit der Klägerin war somit nicht nur in formeller, sondern auch in
materieller Hinsicht rechtmässig. Damit ist das Feststellungsbegeh-
ren der Klägerin abzuweisen und sie hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung gemäss § 13
Abs. 1 GAL.