21 Grenzabstand für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Aussenstandort
Grenzabstandsvorschriften gelten im Kanton Aargau nicht nur für Ge-
bäude im Sinne der Begriffsdefinition der IVHB, sondern für alle Arten
von Bauten und Anlagen. Vom Grenzabstandsprivilegium nach § 18
Abs. 2 ABauV und § 19 Abs. 2 BauV profitieren nicht nur Kleinbauten,
sondern auch Anlagen mit entsprechenden Dimensionen. Sollen bestimm-
te Bauten oder Anlagen von der Einhaltung eines Grenzabstandes dispen-
siert werden, z.B. Bauten und Anlagen mit Bagatellcharakter, muss der
Gesetzgeber (in der BNO) eine entsprechende Festlegung treffen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember
2018, in Sachen A. und B. gegen C., D., Gemeinderat E. und Departement
Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2018.330).
Aus den Erwägungen
1.
(...)
Der streitgegenständliche, ausserhalb des Wohnhauses der Be-
schwerdegegner geplante Horizontal-Splitverdampfer, Typ VHS-M
5, Bestandteil einer im Hausinnern aufgestellten Luft-Wasser-Wär-
mepumpe des Modells Ochsner Air 7 C, ist 1,08 m hoch, 1,29 m
breit und 0,96 m tief. Der Abstand vom bewilligten Standort des Ver-
dampfers zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Beschwerde-
führern beträgt 0,8 m. (...)
2.
2.1.
Im angefochtenen Entscheid (Erw. 5) erwog die Vorinstanz,
dass der Splitverdampfer den gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung (AGVE 2012, S. 146 ff.) auch auf Kleinstbauten im
Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV anwendbaren Grenzabstand nach
§ 18 Abs. 2 ABauV von 2 m um 1,2 m unterschreite. Dem Umstand,
dass Klein- und Anbauten nach der Definition in Anhang 1 Ziff. 2.2
BauV Gebäude seien, Stelen und Wärmepumpen aber keine Gebäu-
dequalität besässen, habe das aargauische Verwaltungsgericht - im
Gegensatz zum luzernischen Kantonsgericht, das baupolizeiliche
Grenzabstände nur auf Bauten, nicht dagegen auf Anlagen wie Luft-
Wasser-Wärmepumpen anwende (LGVE 2016 IV Nr. 4 vom 4. Mai
2016, Erw. 4.4.1) - keine Bedeutung beigemessen. Die festgestellte
Verletzung des Grenzabstandes spreche gegen die Erteilung einer
Baubewilligung für den Splitverdampfer.
In der Beschwerdeantwort regte die Vorinstanz jedoch an, das
Verwaltungsgericht möge seine Praxis auch mit Blick auf eine
schweizweit einheitliche Verwendung von Baubegriffen überdenken
und dahingehend präzisieren, dass für Bagatellanlagen wie den Split-
verdampfer keine Grenzabstandsvorschriften gelten.
(...)
2.2.
Die Beschwerdeführer sind weiterhin der Überzeugung, dass
der aussen aufgestellte Splitverdampfer, der einen funktionellen Be-
standteil der sich im Innern des Wohnhauses befindlichen Heizanlage
bilde, nicht als eigenständige Kleinbaute betrachtet werden dürfe und
somit eigentlich den ordentliche Grenzabstand nach § 7 Abs. 4 BNO
von 4 m einhalten müsste. Auf jeden Fall werde auch der privilegier-
te Grenzabstand für Kleinbauten nach § 18 Abs. 2 ABauV verletzt,
weshalb für den Splitverdampfer so oder so keine Baubewilligung
erteilt werden könne.
2.3.
Derweil hält der Gemeinderat E. daran fest, dass der Splitver-
dampfer kein Gebäude sei, damit nicht unter den Begriff der Klein-
baute im Sinne von § 18 ABauV falle und folglich keinen Grenzab-
stand einhalten müsse. Alles andere wäre eine unzulässige Eigen-
tumsbeschränkung, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch
ein öffentliches Interesse bestehe, und die völlig unverhältnismässig
wäre.
3.
3.1.
Gemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und
Gebäudeabstände vor. Diese Bestimmung ist gleichzeitig Auftrag wie
Verpflichtung an die Gemeinden, in ihren Nutzungsvorschriften die
einzuhaltenden (Grenz-)Abstände zu regeln (CHRISTIAN HÄUPTLI,
in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47
N 4). Die Verpflichtung zur Abstandsregelung knüpft an das bundes-
rechtlich definierte Begriffspaar Bauten und Anlagen nach Art. 22
RPG an, das sich auf alle Bauten und Anlagen bezieht, die (aufgrund
ihrer räumlichen Auswirkungen) einer Baubewilligung bedürfen. Die
Kantone können die nach Bundesrecht baubewilligungspflichtigen
Bauten und Anlagen weiter, aber nicht enger fassen (HÄUPTLI,
a.a.O., § 6 N 2 und 5). § 6 BauG enthält (zur Verdeutlichung) eine
Liste mit Vorrichtungen, die als Bauten und Anlagen im Sinne dieses
Gesetzes zu verstehen sind. Dazu gehören nach lit. a nicht nur alle
Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, sondern auch alle weiteren
künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objek-
te. Zu denken ist hier an Antennen, Funkanlagen, Klimageräte an
Aussenfassaden, Skulpturen von einiger Bedeutung, Denkmäler,
Dämme, Schleusen, Wehre, Kanäle, Brunnstuben, Brunnen, Leitun-
gen, Rampen, Cheminées, Hafenanlagen, Landestege, Wasserungs-
einrichtungen, Güllenlöcher, Gruben, Hauskläranlagen, Unterstände,
Windkraftanlagen, Sonnenkollektoren, Plastiktunnels für die Pflan-
zenproduktion, je nach Bedeutung und Lage Plastikfolienabdeckun-
gen, Stütz- und Futtermauern (HÄUPTLI, a.a.O., § 6 N 6). Es wäre
demnach falsch zu sagen, die von den Gemeinden festzulegenden
Grenzabstände würden von vornherein nur für Bauten oder Gebäude,
nicht hingegen für Anlagen gelten. Diese Differenzierung macht
§ 47 Abs. 1 BauG nicht, auch nicht nach der am 10. März 2009 be-
schlossenen Teilrevision des BauG, mit welcher der ehemalige Aus-
druck Baute generell durch den RPG-geläufigen Ausdruck Bauten
und Anlagen ersetzt wurde. Zwischen Bauten und Anlagen be-
steht denn auch keine scharfe Trennlinie. Im Allgemeinen gelten als
Bauten Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbau-
ten. Als Anlagen werden eher Einrichtungen bezeichnet, die das
Gelände oder den umliegenden Raum verändern (Botschaft des Re-
gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
5. Dezember 2007 zur Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung,
Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz,
BauG], 07.314, [nachfolgend: Botschaft BauG], S. 31). Dass sich die
Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzabständen
sowohl auf Bauten als auch auf Anlagen bezieht, ergibt sich sodann
aus § 51 Abs. 1 BauG, wonach der Regierungsrat für untergeordnete
Bauten, Anlagen und Bauteile (also nicht nur für solche Bauten), ge-
ringere Abstände festlegen kann, als es die Baulinien und (ordentli-
chen) Abstandsvorschriften verlangen. Schliesslich wäre es auch mit
Sinn und Zweck von Abstandsvorschriften nicht zu vereinbaren,
wenn Anlagen generell aus deren Anwendungsbereich ausgeklam-
mert wären. Die damit zu schützenden Interessen der Nachbarn (vgl.
dazu HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 10 ff.) können - je nach Dimensionen
und Auswirkungen - durch eine Anlage gleichermassen oder ähnlich
stark wie durch ein Gebäude beeinträchtigt werden.
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzab-
ständen bedeutet nicht, dass die Nutzungsplanung für jede Grenze in
jeder Zone einen zwingend einzuhaltenden Grenzabstand vorschrei-
ben muss. Es gibt auch Zonen mit Nullgrenzabstand (geschlossene
Bauweise). Die Zonenvorschriften können die Grenzabstände auch
offenlassen, was zum Beispiel in Industriezonen oder Zonen für
öffentliche Bauten nicht unüblich ist (HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 5).
Die Gemeinden sind allerdings gehalten, eine entsprechende Festle-
gung zu treffen, wenn für bestimmte Bauten oder Anlagen kein oder
ein geringerer als der ordentliche Grenzabstand gelten soll. Solange
sie das nicht tun, gelten mit Ausnahme der im kantonalen Recht ver-
ankerten Abstandsprivilegien, insbesondere für Klein- und Anbauten
nach § 18 ABauV bzw. § 19 BauV, die ordentlichen Grenzabstände.
Würde man der Argumentation des Gemeinderats E. folgen, wonach
Splitverdampfer oder andere technische Anlagen mit vergleichbarem
Zweck und von ähnlicher Beschaffenheit, die sich nicht als Gebäu-
de im Sinne der IVHB (ortsfeste Bauten zum Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen, die eine feste Überdachung und in der Regel
weitere Abschlüsse aufweisen; vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 IVHB) quali-
fizieren, nicht unter den Begriff der Kleinbaute im Sinne von § 18
ABauV oder § 19 BauV subsumiert und insofern nicht vom dortigen
Grenzabstandsprivilegium profitieren können, wäre stattdessen nicht
etwa eine Nullgrenze anzunehmen. Vielmehr kämen mangels einer
anderweitigen gesetzlichen Regelung die ordentlichen Abstandsvor-
schriften zum Tragen (AGVE 2012, S. 149). Weil eine solche Ausle-
gung auf eine absurde und mit nichts zu rechtfertigende Benachteili-
gung kleiner Anlagen gegenüber Klein- und Kleinstbauten (als Teil-
menge der Kleinbauten) hinausliefe, ist der Anwendungsbereich von
§ 18 ABauV und § 19 BauV auf Anlagen auszudehnen, welche die
darin vorgesehenen Masse einhalten. An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten. Es besteht kein Präzisierungsbedarf, zumal mit der
Feststellung, dass Anlagen im Gegensatz zu Bauten keinen Grenzab-
stand einhalten müssen, nichts gewonnen wäre. Alsdann würde sich
die Diskussion dahin verlagern, was noch als Baute und was als An-
lage zu verstehen ist. Dass nur Gebäude im Sinne von Anhang 1
Ziff. 2.1 IVHB einen Grenzabstand einhalten müssen, stünde im of-
fenen Widerspruch zu den §§ 47 und 51 BauG, deren Geltungsbe-
reich klar nicht auf Gebäude beschränkt ist.
Die Gesetzeslage im Kanton Luzern lässt sich insofern nicht 1:1
mit derjenigen im Kanton Aargau vergleichen, als der Wortlaut der
§§ 122 (Ordentlicher Grenzabstand) und 124 (Grenzabstand bei
Kleinbauten und Anbauten) des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) den Anwendungsbereich der
Grenzabstandsvorschriften im Unterschied zu den §§ 47 und 51
BauG tatsächlich auf Bauten einschränkt und Anlagen (mit Ausnah-
me von Mauern, Einfriedungen und Böschungen; siehe dazu § 126
PBG) unerwähnt lässt. Abgesehen davon vermag der von den Vorin-
stanzen zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Mai
2016 (LGVE 2016 IV Nr. 4) nicht zu der von ihnen gewünschten
Klärung und Vereinheitlichung der Rechtslage beizutragen. Dort
wird zwar festgehalten, dass das Baupolizeirecht keine Mindest-
grenzabstände für Anlagen kenne (Erw. 4.4). Weiter hinten wird dann
aber sogleich relativierend angefügt, dass die im konkreten Fall um-
strittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen ver-
gleichsweise klein sei. Bei einer Pumpe, die wesentlich grösser und
breiter wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Maschine noch als Anla-
ge im Sinne des Rechts qualifiziert werden könne oder nicht viel-
mehr als Kleinbaute mit den gesetzlich vorgeschriebenen Abstands-
vorschriften (Erw. 4.4.1). Es ist also weiterhin nicht von vornherein
klar, dass alle Objekte, die sich nicht als Gebäude im Sinne der
IVHB qualifizieren, was insbesondere auf Wärmepumpen bzw. deren
externe Anlageteile zutrifft, keinen Grenzabstand einhalten müssen.
Wie bereits dargelegt, wird damit die Diskussion bloss auf die Frage
nach dem Anlagecharakter verlagert. Den Ausschlag für oder wider
einen Grenzabstand geben aber letztlich auch hier die wesentlich
sachgerechteren und griffigeren Kriterien der Dimensionierung und
der Auswirkungen eines Objekts auf den Raum und die Umgebung.
Es ist am Gesetzgeber zu definieren, in welchen Fällen die Dimen-
sionen und Auswirkungen von Bauten und Anlagen dermassen ge-
ringfügig sind (Stichwort: Bagatellbauten), dass sie keinen oder
höchstens einen minimalen Grenzabstand erfordern. Eine Grenzzie-
hung zwischen Bauten einerseits und Anlagen andererseits ist nicht
zielführend.
3.2.
Weil es weder im Recht des Kantons Aargau noch in demjeni-
gen der Gemeinde E. eine Vorschrift gibt, welche Bagatellbauten
oder -anlagen von der Einhaltung eines Grenzabstandes dispensiert,
kommen - wie erwähnt - die §§ 18 Abs. 2 ABauV und 19 Abs. 2
BauV mit dem darin vorgesehenen verkleinerten Grenzabstand von
2 m zum Tragen. Dieses Grenzabstandsprivilegium gilt nach dem
oben Gesagten sowohl für Kleinbauten (darunter Kleinstbauten) als
auch - aus Rechtsgleichheitsgründen - für Anlagen mit ent-
sprechenden Dimensionen. Die Auffassung der Beschwerdeführer,
die den ordentlichen Grenzabstand (von 4 m) für massgeblich halten,
kann demgegenüber nicht geteilt werden. Die Leitungen, welche den
Splitverdampfer mit der Wärmepumpe im Wohnhaus verbinden,
berechtigen aus den vom Bundesgericht im Urteil vom 18. Januar
2016 (1C_204/2015), Erw. 2.2, dargelegten Gründen auch in der
vorliegenden Konstellation nicht zur Annahme, das Gerät sei
Bestandteil des Hauptgebäudes, für welches der ordentliche Grenz-
abstand gilt. Weshalb der Umstand, dass der Verdampfer nicht in eine
Kleinbaute (Schopf) untergebracht ist, an dieser Einschätzung etwas
ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der Verdampfer ist nicht
Bestandteil des Wohnhauses, sondern der sich darin befindlichen
Pumpe. Würde sich diese ausserhalb des Wohnhauses befinden, gälte
für sie aufgrund ihrer Abmessungen gleichermassen das
Grenzabstandsprivilegium der §§ 18 Abs. 2 ABauV und 19 Abs. 2
BauV.
Der nur 0,8 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner entfernte Splitver-
dampfer wahrt den Grenzabstand vom 2 m unbestrittenermassen
nicht. Nachdem es an einer (schriftlichen) Zustimmung der Be-
schwerdeführer zur Unterschreitung des Grenzabstandes fehlt, könn-
te für den Verdampfer am vorgesehenen Standort grundsätzlich keine
ordentliche Baubewilligung, sondern höchstens eine Ausnahmebe-
willigung nach § 67 BauG erteilt werden. (...)