gelt schliesslich die Fälle, in denen ein Auftrag im freihändigen Ver-
fahren vergeben werden darf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
handelt es sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften
entsprechenden Verfahrensart um einen derart schweren Rechts-
mangel, dass er auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht ge-
rügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerde-
führers (AGVE 2001, S. 313; 1997, S. 343 f.; VGE vom 8. Oktober
2014 [WBE.2014.187], S. 9; VGE vom 21. Februar 2014
[WBE.2013.547], S. 14; VGE vom 18. Dezember 2012
[WBE.2012.327], S. 5 f.; VGE vom 18. Dezember 2012
[WBE.2012.429], S. 6 f.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH
LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 337).
2.2.
Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits
die Art des zu vergebenden Auftrags (Bauauftrag, Lieferung, Dienst-
leistung) und anderseits der Wert des konkreten Auftrags bzw. das
Auftragsvolumen. Massgebend ist der vor der Ausschreibung ge-
schätzte Auftragswert und nicht der Wert des später bei der Vergabe
berücksichtigten Angebots. Die Vergabestelle hat somit vorgängig
der Ausschreibung des Auftrags eine Schätzung der mutmasslichen
Auftragssumme nach sachlichen Kriterien und aufgrund allfälliger
Erfahrungswerte vorzunehmen. Es hat sich dabei um eine zuverläs-
sige und sorgfältige Schätzung zu handeln. Insbesondere darf dabei,
um die Bestimmungen über die Schwellenwerte einzuhalten, nicht zu
knapp kalkuliert werden; die Behörde hat sich eher an die obere
Bandbreite der Schätzung zu halten (AGVE 2008, S. 197;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 323 ff.). Die eidgenössi-
sche Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts
nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 5 SubmD; AGVE 2008, S. 197).
2.3.
Nach Angaben der Vergabestelle wurde das Gesamtvolumen
für den BKP 292.0 Bauingenieur Holzbau, [...] im Vorfeld der
Erstellung der Unternehmerliste und vor Versand der Offertanfragen
vom planenden Büro C. AG ermittelt und mit insgesamt