VI. Sozialhilfe
24 Sozialhilfe; Rückerstattung
Die materielle Hilfe, welche während eines Beschäftigungsprogramms
ausgerichtet wurde, unterliegt nicht der Rückerstattung.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Sep-
tember 2018, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement
Gesundheit und Soziales (WBE.2018.157).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf § 30 Abs. 2
SPV sei die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungs-
programms beim Verein C. gewährt wurde, rückerstattungspflichtig.
Würden einer unterstützten Person während eines Beschäftigungs-
programms über die ordentliche Sozialhilfe hinaus keine zu-
sätzlichen Leistungen ausgerichtet, liege kein echter Lohn vor. Auch
wenn ein Programmanbieter bloss als Zahlstelle für die materielle
Hilfe fungiere, könne nicht von einem Lohn gesprochen werden. Die
Vorinstanz habe die Ausnahmebestimmung von § 30 Abs. 2 SPV
extensiv angewendet. Ein Lohn im Sinne von § 30 Abs. 2 SPV liege
beispielsweise dann vor, wenn das Entgelt im Rahmen eines
Teillohn-Programmes verdient und als eigene Mittel angerechnet
werde. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, es
liege ein Widerspruch zum Bundessozialversicherungsrecht vor:
Nach der Revision von Art. 23 Abs. 3bis AVIG könnten mit Beschäf-
tigungsprogrammen bei der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich
keine Rahmenfristen mehr generiert werden. Schliesslich beschneide
der Kanton in unzulässiger Art und Weise das Recht der Gemeinden,
ausgerichtete materielle Hilfe später wieder zurückzufordern.
2.2.
Die Vorinstanz erwog, mit dem Inkrafttreten von Art. 23
Abs. 3bis AVIG hätten sich die Rahmenbedingungen bei von der
öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen
grundlegend geändert. Der Kantonale Sozialdienst empfehle den Ge-
meinden zwar weiterhin, Beschäftigungsprogramme zu ermöglichen,
zugleich seien im Hinblick auf die Wahrung von Ersatz- und Rücker-
stattungsansprüchen aber materielle Hilfe und Programmkosten
einerseits und Arbeitserwerb andererseits klar zu trennen. Weiter
werde empfohlen, von der Ausrichtung eines sog. Soziallohns eher
abzusehen. Mit § 30 Abs. 2 SPV, welcher unverändert beibehalten
worden sei, werde die Privilegierung des Soziallohns bei der Rücker-
stattung aufrechterhalten. In der Praxis würden nach wie vor
Beschäftigungsprogramme vermittelt, in welchen die materielle Hilfe
als Lohn ausbezahlt werde. Würde für die Befreiung von der
Rückerstattungspflicht allein auf die Auszahlungsmodalitäten abge-
stellt, ergäbe sich eine stossende Ungleichbehandlung jener unter-
stützten Personen, welche einen gleichwertigen Beitrag zur Verbesse-
rung ihrer wirtschaftlichen Situation leisteten. Daher bestehe keine
Rückerstattungspflicht für die materielle Hilfe, welche während des
Beschäftigungsprogramms beim Verein C. ausgerichtet worden sei.
Hingegen handle es sich beim Coaching um kein eigentliches
Beschäftigungsprogramm, weshalb für den entsprechenden Zeitraum
eine Pflicht zur Rückerstattung der materiellen Hilfe bestehe.
2.3.
Ob ein Arbeitseinsatz eine beitragspflichtige Beschäftigung dar-
stellt, mit welcher bei der Arbeitslosenversicherung die Beitragszeit
erfüllt werden kann, bestimmt das Sozialversicherungsrecht (vgl.
Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Beurteilung er-
folgt im Einzelfall durch die Organe der Sozialversicherung bzw. die
Versicherungsgerichte.
Seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3bis AVIG am 1. April
2011 ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von
der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme
(AMM) erzielt, nicht mehr versichert. Eine Tätigkeit, welche unter
diese Bestimmung fällt, erfüllt daher keine Beitragszeit gemäss
Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 139 V 212, Erw. 3.3; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2015 [8C_87/2015], Erw. 3.3;
vgl. auch Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungs-
gesetzes vom 3. September 2008, 08.062, in: BBl 2008 7750). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Anwendbarkeit von
Art. 23 Abs. 3bis AVIG auf den Zweck der Beschäftigung ab, d.h.
darauf, ob die Massnahme in erster Linie der beruflichen und so-
zialen Integration dient (vgl. BGE 139 V 212, Erw. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2015 [8C_87/2015], Erw. 3.4
und 4.2).
2.4.
Gemäss § 30 Abs. 2 SPV unterliegen im Zusammenhang mit
einem Beschäftigungsprogramm geleistete Sozialversicherungs-
beiträge nicht der Rückerstattung. In der Sozialhilfegesetzgebung
wird der Begriff des Beschäftigungsprogramms in einem umfassen-
den Sinne verwendet (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b, § 41 und § 47 Abs. 1
lit. e SPG [jeweils in der geltenden Fassung]). Dabei kann die
Abgrenzung von Coachings, Abklärungsmassnahmen und arbeitsin-
tegrativen Massnahmen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.
Gleich verhält es sich mit Arbeitseinsätzen im Rahmen von Be-
schäftigungsprogrammen, sog. Teillohnprogrammen und bei einem
Programmanbieter gestützt auf einen Arbeitsvertrag erbrachte
Leistungen. In der Praxis werden bisweilen auch gemeindeinterne
Arbeitsprojekte durchgeführt.
2.5.
2.5.1.
Die Programmkosten von monatlich Fr. 1'500.00 unterliegen
gemäss dem klaren Wortlaut von § 41 Abs. 2 SPG und § 30 Abs. 2
SPV nicht der Rückerstattung. Unter den Parteien unstrittig ist die
Behandlung der Computerkurse in der D. und des Coachings durch
E..
2.5.2.
Fraglich ist hingegen, ob die materielle Hilfe, welche während
des Beschäftigungsprogramms beim Verein C. gewährt wurde, der
Rückerstattung unterliegt. Die Beschwerdegegnerin nahm vom
5. Oktober 2015 bis 4. Oktober 2016 am Modul PJ Aufbautraining
von F. teil. Dieses beinhaltete einen internen Arbeitseinsatz mit
gesteigerten Anforderungen und einem Pensum von 80 %. Dabei er-
folgte eine individuelle Unterstützung (persönlich, fachlich, agogisch
und ressourcenorientiert). Der Arbeitseinsatz im Bereich Dienst-
leistung und Administration umfasste insbesondere die Bedienung
der Telefonzentrale, Kundenschalter, Post, Microsoft Excel, Lagerbe-
wirtschaftung und Büroadministration. Im Rahmen des Programms
erfolgten unter anderem Beurteilungen des Arbeitsverhaltens und der
Fähigkeiten der Teilnehmerin sowie deren persönlichen Verhaltens.
Die gesamte materielle Hilfe wurde der Beschwerdegegnerin wäh-
rend des Programms von der Gemeindeverwaltung überwiesen.
Parallel zum Verein C. absolvierte die Beschwerdegegnerin vom
20. Juni bis 23. September 2016 ein externes Praktikum bei der Stif-
tung G. im Bereich Finanzen und Informatik. Der betreffende Aufga-
benbereich umfasste Empfangsarbeiten, Post, Mitarbeit im Kassa-
wesen sowie Unterstützung der Buchhaltung, des Personalwesens
und des Marketings.
Von Oktober 2015 bis Ende September 2016 wurde der Be-
schwerdegegnerin materielle Hilfe im Betrag von Fr. 30'195.00 ge-
währt (ohne Berücksichtigung der Programmkosten).
2.5.3.
Beim Angebot des Vereins C. handelt es sich um keine Arbeits-
integrationsmassnahme mit einem Teillohnprogramm, bei welchem
ein Lohn ausbezahlt und im Sozialhilfebudget als eigene Mittel ange-
rechnet wird. Es liegt auch kein sog. Soziallohn vor, bei welchem
die Auszahlung von materieller Hilfe über den Programmanbieter er-
folgt.
2.5.4.
Entsprechend dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 SPV ist die wäh-
rend der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe von der
Rückerstattung ausgenommen. Diese Voraussetzung ist bei Teillohn-
programmen klarerweise gegeben, was von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich anerkannt wird. Auch wenn die materielle Hilfe
entsprechend der Ausgestaltung der Arbeitsintegrationsmassnahme
vom Programmanbieter überwiesen wird, ist davon auszugehen, dass
die Sozialhilfe als Lohn ausgerichtet wird . Zwar darf die materielle
Hilfe in diesem Zusammenhang nicht als Entlöhnung für eine
Arbeitsleistung verstanden werden, indessen wird sie von der unter-
stützten Person - oftmals beabsichtigt und entsprechend der Ziel-
setzung der Massnahme - als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz
wahrgenommen. Entsprechende Ausgestaltungen eines Programms
können mithin der beruflichen Integration dienen.
Vorliegend erfolgten keinerlei Zahlungen an die Beschwerde-
gegnerin über den Programmanbieter. Der Einsatz beim Verein C.
dauerte ein Jahr, wobei die Beschwerdegegnerin während drei Mona-
ten zusätzlich ein externes Praktikum bei der Stiftung G. absolvierte.
Während des gesamten Zeitraums wurde sie durchgehend materiell
unterstützt. Die Beschwerdeführerin macht zwar mit gewissem Recht
geltend, dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die
Sozialhilfe als Lohn ausgerichtet wurde . Eine Differenzierung an-
hand der Auszahlungsmodalitäten rechtfertigt sich indessen nicht.
Wesentlich ist in Bezug auf die Rückerstattung bloss, dass die ma-
terielle Hilfe parallel zum Beschäftigungsprogramm mit einem Ar-
beitspensum von 80 % gewährt wurde. In diesem Sinne empfehlen
auch die SKOS-Richtlinien dem kantonalen Gesetzgeber, Sozial-
hilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung der Bezügerinnen und
Bezüger beruhen, von der Rückerstattungspflicht auszunehmen
(SKOS-Richtlinien, D.2-3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
liesse sich eine Ungleichbehandlung von Teilnehmenden an Be-
schäftigungsprogrammen, welchen die materielle Hilfe durch die
Gemeinde gewährt oder (teilweise) über den Programmanbieter
ausbezahlt wird, nicht rechtfertigen. Im Unterschied zu eigentlichen
Teillohnprogrammen erscheint dabei irrelevant, ob ein sog. Sozial-
lohn bezahlt wird und von welcher Zahlstelle die Überweisungen
veranlasst werden. Eine restriktive Auslegung von § 30 Abs. 2 SPV,
wie sie die Beschwerdeführerin fordert, würde sich als zu eng erwei-
sen und dem Zweck der Norm zuwiderlaufen.
2.5.5.
Es besteht kein Widerspruch zwischen § 30 Abs. 2 SPV und
dem Arbeitslosenversicherungsrecht, wenn mit einem Beschäfti-
gungsprogramm gemäss Art. 23 Abs. 3bis AVIG kein versicherter
Verdienst generiert wird. Im kantonalen (Sozialhilfe-)Recht wird
lediglich ein anderer Lohnbegriff verwendet als im eidgenössischen
(Sozialversicherungs-)Recht. Darin liegt kein Verstoss gegen
höherrangiges Recht. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, welche Überle-
gungen dazu führten, den während der Programmdauer ausgerichte-
ten Lohn von der Rückerstattung auszunehmen. Unter anderem sollte
ein Anreiz geschaffen werden, überhaupt an einem Programm teilzu-
nehmen. Daran hat sich mit dem Erlass von Art. 23 Abs. 3bis AVIG
nichts geändert. Insofern besteht auch weiterhin ein guter Grund, an
dieser Ausnahme festzuhalten (vgl. auch SKOS-Richtlinien, D.2-3,
welche vom Prinzip der Gegenseitigkeit sprechen).
Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe liegt
beim Kanton (vgl. §§ 25 und 39 KV). Dies gilt unabhängig davon,
ob und gegebenenfalls in welchem Mass er sich finanziell an den je-
weiligen Sozialhilfeausgaben der Gemeinden beteiligt. Der Wegfall
der anteilmässigen Kostenvergütung für Beschäftigungsprogramme
(§ 47 Abs. 3 SPG in der Fassung bis 30. Dezember 2017) hat keine
Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausnahmen von der Rücker-
stattung.
2.5.6.
Somit unterliegt die materielle Hilfe, welche der
Beschwerdegegnerin während des Beschäftigungsprogramms im
Verein C. ausgerichtet wurde, nicht der Rückerstattung.