dum unterstellt werden können. Nicht referendumsfähig sind dem-
nach Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlüsse der Gemeinde-
versammlung. Auch mit dem Beschluss, einen früheren Beschluss
nicht in Wiedererwägung zu ziehen, tritt die Gemeindeversammlung
auf ein Geschäft nicht ein. Analog verhält es sich in Gemeinden mit
Einwohnerrat. Zu den nicht referendumsfähigen formellen
Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den
Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungs- und Entschei-
dungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretens- und Rückwei-
sungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196).
Daraus, dass der Gemeindeammann nicht im Voraus, sondern
erst nach der Abstimmung über die Frage, ob der Gemeinde-
versammlungsbeschluss vom 26. November 2012 betreffend den
Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. yyy an die B. Holding AG
in Wiedererwägung gezogen werden soll, darauf hingewiesen hat,
dass gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen werden
kann, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Er ist in seiner Erwartung, gegen jeden ihm nicht genehmen
Beschluss das Referendum ergreifen zu können, von vornherein
nicht zu schützen, soweit es um formelle Beschlüsse geht, da diese -
wie dargelegt - von Gesetzes wegen gar nicht referendumsfähig sind.
Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging,
ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstim-
mungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu
Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung
bekannt waren. Deshalb hätte er sich ohne weiteres im Voraus beim
Gemeinderat oder beim DVI über die Referendumsmöglichkeiten
erkundigen können. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwer-
deführer sein Beschwerderecht verwirkt hat.
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid mit Urteil vom 19. April 2018 [1C_596/2017] abgewie-
sen.)