den Ausführungen in der Einladung zur Einwohnergemeindever-
sammlung vom 22. Juni 2017 dienen diese Projekte, welche auf der
Strassenzustandserfassung, der Werterhaltungsplanung sowie der
generellen Entwässerungsplanung basieren, der Instandstellung von
Teilabschnitten bestehender Strassen und der darin liegenden
Werkleitungen. Auf den fraglichen Abschnitten der A.Strasse und der
D.Strasse befinden sich die Wasser- und Kanalisationsleitungen in
einem schlechten Zustand, weshalb sie mitsamt den dazugehörigen
Schiebern bzw. Schächten ersetzt werden müssen. Ausserdem
müssen die gesamte Fundation, die Randabschlüsse und der Belag
der Strassen zustandsbedingt erneuert werden. Im technischen
Bericht betreffend die Erneuerung der A.Strasse yy-zz wurde
festgehalten, dass die A.Strasse Unebenheiten, Absenkungen, Risse
und Belagsschäden aufweist. Gleiches wurde im technischen Bericht
betreffend die Erneuerung der D.Strasse ausgeführt. Damit geht es
bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands der Erschliessung.
5.3.2.
§ 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen
Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und
ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kin-
der mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand
treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Ge-
meindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht
zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private
Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist
§ 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungs-
projekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980,
S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es - wie im
vorliegenden Fall - nicht um die erstmalige Erschliessung von
Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschlies-
sungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen,
geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Aus-
standsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politi-
schen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).