2017 eröffnet worden, der Gemeinderat ziehe eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2017 in Erwägung. In der Folge
habe der Gemeindeammann die Gründe für diese Vorgehensvariante
ausgeführt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zum geplanten
Vorgehen, zu den erhobenen Vorwürfen und zum Sachverhalt insge-
samt zu äussern, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht
habe. Der Kläger habe lediglich verlauten lassen, er nehme davon
Kenntnis, gebe aber nichts zu Protokoll. Da sich der Kläger weder in
der Sache noch zum weiteren Vorgehen habe äussern wollen und
auch nicht um Überlegungszeit ersucht habe, sei das vorbereitete
Schreiben ausgehändigt und die Kündigung auf 31. Juli 2017 ausge-
sprochen worden. Es habe im Zeitpunkt des Gespräches keineswegs
schon festgestanden, dass der Kläger entlassen werden sollte. Viel-
mehr habe man ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren
wollen. Erst dann sollte - je nach Inhalt der Stellungnahme -
definitiv entschieden werden. Da es sich bei der Kündigung um eine
empfangsbedürftige Willensäusserung handle, sei ohnehin nur rele-
vant, wann die Kündigung dem Betroffenen zugehe und nicht, wann
sie geschrieben wurde.
1.1.3.
(Ausführungen zu den Anforderungen an die Gewährung des
Rechts auf vorgängige Anhörung)
1.1.4.
Damit ein faires Verfahren gewährleistet bleibt, muss der
Arbeitnehmer praxisgemäss in die Lage versetzt werden, sich fun-
diert und wirksam zu den vorgesehenen Massnahmen zu äussern
(AGVE 2011, S. 395). (...) Den Ausführungen der Parteien und den
eingereichten Beilagen können keine Hinweise dafür entnommen
werden, dass der Kläger vor dem Gespräch vom 3. April 2017 darum
wusste, dass die Kündigung ausgesprochen werden sollte. (...) Zu-
mal der Kläger keine Kenntnis vom anstehenden Gespräch und des-
sen Teilnehmer hatte, kann dem Kläger auch nicht vorgehalten wer-
den, er hätte die Stossrichtung der ihm drohenden Massnahme ken-
nen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2009
[8C_158/2009], Erw. 5.2). Folglich sah sich der Kläger unvermittelt
mit der Rechtsfolge der Entlassung konfrontiert, womit er seinen An-
spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht wirksam wahr-
nehmen konnte. Vor dem Hintergrund, dass die Konfrontation mit
verschiedenen Vorwürfen zu seiner Arbeitsleistung und der damit in
Aussicht gestellten Kündigung mündlich und unangekündigt erfolgt
ist, scheint nachvollziehbar, dass der Kläger nicht von selbst um eine
Äusserungsfrist gebeten hat, bedarf es doch insbesondere bei münd-
licher Gewährung des rechtlichen Gehörs besonderer Rücksicht-
nahme seitens der Anstellungsbehörde. Auch im Umstand, dass der
Kläger nach Aussprache der Kündigung nicht noch versucht hat,
seine Sichtweise darzulegen, kann kein Verzicht auf sein
Äusserungsrecht erblickt werden, zumal der Kläger keinerlei Anlass
zur Annahme hatte, dass allfällige Äusserungen seinerseits noch et-
was an der in diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochenen Kündigung
hätten ändern können.
Was die Delegation der Anhörung zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs sowie der Kündigung vom Gemeinderat an den
Gemeindeammann anbelangt, ist in Verdeutlichung der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten, dass die Delegation von Entscheidbe-
fugnissen vom Gemeinderat an eines seiner Mitglieder nur in gene-
rell-abstrakter Form zulässig ist (§ 39 Abs. 1 und 3 GG) und der Ge-
meindeamman darüber hinaus nur in dringlichen Fällen die Kompe-
tenz besitzt, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen selbstän-
dig zu erlassen (§ 45 Abs. 2 lit. d GG sowie Art. 39 Abs. 5 der Ge-
meindeordnung [der Einwohnergemeinde B.]). Die Garantie des
rechtlichen Gehörs erfordert, dass die zuständige Behörde erst nach
Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mit-
hin nach Anhörung des Betroffenen zu einer Entscheidung gelangen
darf (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009
[8C_158/2009], in BGE 136 I 39 nicht publizierte Erw. 6.5). Dies ist
beim von der Beklagten gewählten Vorgehen grundsätzlich nicht ge-
währleistet. Ob die Vorbringen eines Arbeitnehmers relevant sind,
den vorbehaltenen Kündigungsentschluss des Gemeinderats in einem
neuen Licht erscheinen zu lassen, ist vom Gemeinderat als für die
Kündigung zuständiges Kollegialorgan zu entscheiden. Anders
könnte es sich möglicherweise in Fällen verhalten, in denen die be-
troffene Person anlässlich der Anhörung durch den Gemeindeam-
mann auf eine Äusserung explizit verzichtet, sich mithin von vorn-
herein keinerlei neue Erkenntnisse hinsichtlich der entscheidrele-
vanten Sachlage ergeben. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die
betroffene Person vorgängig in die Lage versetzt wird, sich anläss-
lich der Anhörung fundiert und wirksam zu der drohenden Kündi-
gung zu äussern, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs wirksam
wahrnehmen zu können. Zumal dem Kläger dies, wie vorstehend
ausgeführt, nicht möglich war, da er nicht frühzeitig über den Gegen-
stand des Gesprächs in Kenntnis gesetzt wurde, kann diese Frage im
vorliegenden Fall indes offenbleiben.