Aus den Erwägungen
6.
Abschliessend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Bei der Be-
wertung von schriftlichen Prüfungen können insbesondere Lösungs-
skizzen und Bewertungsschemen zusätzlich Transparenz gewähr-
leisten (vgl. BVR 2012, S. 152, Erw. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts
vom 2. November 2011 [2D_11/2011], Erw. 4). Im Bereich nicht
akademischer Fachprüfungen sind mitunter Lösungsschlüssel ge-
bräuchlich (vgl. VGE vom 6. Oktober 2016 [WBE.2016.180],
Erw. II/4). Bei universitären Examensleistungen ist der Einsatz von
Punkterastern üblich, welche den Prüfenden und der Rechtsmit-
telinstanz die Vergleichbarkeit zwischen Prüfungsarbeit und
Lösungsschema erleichtern (vgl. BVR 1999, S. 349, Erw. 3a mit
Hinweisen). Musterlösungen und Punkteschemen ermöglichen in ge-
nereller Hinsicht eine rechtsgleiche Bewertung der Prüfungsarbeiten
(vgl. BVR 2010, S. 49, Erw. 3.3.1). Auch bei schriftlichen Anwalts-
prüfungen scheint der Einsatz von Instrumenten angezeigt, welche
den Bewertungsmassstab konkretisieren. Dadurch wird dem
Prüfungsexperten nicht etwa verunmöglicht, den Gesamteindruck in
die Benotung einfliessen zu lassen oder im Einzelfall - abweichend
vom vorgegebenen Schema - Zusatzpunkte zu vergeben oder Punkt-
abzüge vorzunehmen. Sie helfen jedoch mit, dass sich die Bewer-
tungen auf sachliche Gründe stützen sowie transparent, nachvoll-
ziehbar und rechtsgleich erfolgen. Gleichzeitig gewährleisten sie die
Überprüfung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick
auf mögliche weitere Beschwerdefälle empfiehlt es sich daher, den
Korrekturen der schriftlichen Anwaltsprüfungen entsprechende
Punkteschemen zu Grunde zu legen.