2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 68
6 Fahreignungsabklärung wegen psychischer Störung (rezidivierende oder
phasenhaft verlaufende erhebliche affektive Störung im Sinne von An-
hang 1 der VZV)
Differenzierte Anordnung für den Führerausweis für die erste und die
zweite medizinische Gruppe

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. März
2018, in Sachen B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und
das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.436).
Aus den Erwägungen
II.
2.
2.1.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid bestehen aufgrund des
Austrittsberichts der Klinik X. und der Einnahme von Trittico retard
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer fahreig-
nungsrelevanten depressiven Störung leiden könnte. Gleiches gelte
für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung sei überdies zu berücksichtigen, dass beim Be-
schwerdeführer bereits einmal eine Kokainabhängigkeit diagnosti-
ziert worden sei, auch wenn er gegenwärtig abstinent lebe.
Was die bundesgerichtliche Praxis anbelangt, wonach eine
Fahreignungsbegutachtung in der Regel mit einem vorsorglichen
Führerausweisentzug zu verbinden ist, so verweist die Vorinstanz auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2017 (1C_13/2017), in
dem bestätigt werde, dass es Konstellationen gebe, in denen eine
Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden müsse, ohne dass der
betroffenen Person der Führerausweis vorsorglich entzogen werde.
Vorliegend sei der Führerausweis aufgrund des Prinzips der Verhält-
nismässigkeit nicht zu entziehen. So habe sich der Beschwerdeführer
im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen und bestün-
den keine Hinweise für einen aktuellen Kokainkonsum.
2018 Strassenverkehrsrecht 69
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 macht das DVI
überdies geltend, dass der Bericht von Dr. med. S. eine ver-
kehrsmedizinische Untersuchung nicht zu ersetzen vermöge, weil sie
nicht über den Titel VerkehrsmedizinerIn SGRM verfüge. Überdies
bestünden auch aufgrund des Berichts von Dr. med. S. weiterhin
Anhaltspunkte einer fehlenden Fahreignung, so dass eine
Begutachtung angezeigt sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer verweist auf den Leitfaden Verdachts-
gründe fehlender Fahreignung und führt aus, dass gemäss diesem
aufgrund psychischer Erkrankungen lediglich auf Mitteilung eines
Arztes die Fahreignung abzuklären sei oder wenn die Polizei Symp-
tome einer psychischen Erkrankung wie Halluzinationen, Wahnvor-
stellungen oder Manien feststelle. Beides sei vorliegend nicht der
Fall. Gemäss ärztlichem Attest vom 31. März 2017 sei der Beschwer-
deführer geeignet, Fahrzeuge zu führen. Auch die Polizei habe keine
Zweifel an der Fahreignung geäussert. Was den Kokainkonsum anbe-
lange, so sei dies willkürlich. Die damit zusammenhängenden Auf-
lagen seien im Jahr 2009 aufgehoben worden und der Beschwer-
deführer lebe seit neun Jahren abstinent.
Gemäss dem Bundesgericht sei überdies eine verkehrsmedi-
zinische Abklärung mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu
verbinden. Allerdings hätten die Vorinstanzen nicht schlüssig begrün-
det, weshalb vorliegend ausnahmsweise von dieser Parallelität abge-
wichen werden könne. Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts
vom 2. Juni 2017 (1C_144/2017) werde aufgezeigt, dass die Ein-
schätzung, das Risiko sei kurz- und mittelfristig tragbar, nicht aber
langfristig, nicht nachvollziehbar sei. Bestehe ein ernsthafter Grund
für eine Fahreignungsabklärung wegen einer psychischen Erkran-
kung, so würde die Gefährdung sofort bestehen.
In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 macht der Be-
schwerdeführer überdies geltend, dass gemäss dem eingereichten
Arztbericht vom 12. Januar 2018 keine Anzeichen für eine fehlende
Fahreignung bestehen. Trotz der zehnjährigen Problematik sei der
Beschwerdeführer grundsätzlich nie negativ im Strassenverkehr
aufgefallen. Seit der Geschwindigkeitsüberschreitung seien nun be-
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reits wieder eineinviertel Jahre verstrichen, ohne dass der Beschwer-
deführer negativ aufgefallen wäre.
3.
3.1.
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die körperliche oder geistige Lei-
stungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motor-
fahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 VZV). Eine Fahreignungsabklärung in der Form
einer Verpflichtung zu einer fachärztlichen Begutachtung auf eigene
Kosten (und unter Androhung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs
des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss
sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig
sein, d.h., es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der
Betroffene ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt.
In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht ab-
schliessender Weise ( namentlich ) die einzelnen Tatbestände aufge-
zählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Liegt kein
Sondertatbestand im Sinn von lit. a-e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor,
kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Be-
stimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden.
3.2.
3.2.1.
In Anhang 1 der VZV wird die medizinische Mindestanforde-
rung gestellt, Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbeson-
dere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen .
Was Persönlichkeitsstörungen anbelangt, so sind unter ver-
kehrsmedizinischen Gesichtspunkten die schizoide, die emotional
instabile, vor allem aber die dissoziale Persönlichkeitsstörung von
Interesse. Als Adressaten einer Expertise zu den Fahreignungs-
voraussetzungen kommen in erster Linie Personen mit dissozialer,
aber auch anderer Persönlichkeitsstörungen in Betracht, die in ihrem
Verhalten im Strassenverkehr, der allgemeinen Legalbewährung und
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den persönlichen Lebensumständen konstant verantwortungslos
handeln, ihre eigenen Interessen rücksichtslos ausleben und nicht vor
Anwendung von Gewalt zurückschrecken. Wichtig ist dabei der
Gesichtspunkt, dass die meisten Dissozialen im Laufe ihres Lebens
für ihr Verhalten wiederholt sanktioniert wurden, indessen daraus
keine Änderungen im Verhalten entstanden (MICHAEL
RÖSLER/KONSTANZE D. RÖMER, in: BURKHARD MADEA/FRANK
MUSSHOFF/GÜNTER BERGHAUS [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl.,
Köln 2012, S. 429 f.; vgl. auch VOLKER DITTMANN, Psychische Stö-
rungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachtung, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 53).
3.2.2.
Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik X. vom 3. November
2016 weist der Beschwerdeführer emotional instabile und ängstlich-
vermeidende Persönlichkeitszüge auf, wobei ICD-10 F60.8 als
Diagnose angefügt wird. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die ICD-
10-Codierung F60.8 andere spezifische Persönlichkeitsstörungen
lautet (HORST DILLING/HARALD J. FREYBERGER, Taschenführer zur
ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 8. Aufl., Bern 2016,
S. 246 f.), wohingegen im Austrittsbericht lediglich von emotional
instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen die
Rede ist. Somit ist unklar, ob überhaupt eine Diagnose mit Krank-
heitswert vorliegt, muss doch davon ausgegangen werden, dass mit
der Verwendung des Begriffs Persönlichkeitszüge angedeutet wird,
dass lediglich einzelne Aspekte dieser Erkrankung vorliegen, jedoch
nicht alle für die Diagnose relevanten Kriterien erfüllt sind.
Unabhängig von der Frage, wie es sich mit der Diagnose ver-
hält, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin durch sein
Verhalten im Strassenverkehr nicht übermässig aufgefallen ist, womit
kein Anlass für eine Fahreignungsbegutachtung aufgrund seiner
emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeits-
züge besteht.
3.3.
3.3.1.
Gemäss Anhang 1 der VZV (Medizinische Mindestanforde-
rungen) wird in Bezug auf psychische Störungen festgehalten:
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Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik und in
Bezug auf die zweite medizinische Gruppe wird überdies gefordert:
Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche
affektive oder schizophrene Störungen .
Aus der verkehrsmedizinischen Literatur ergibt sich, dass
depressive Störungen zu den häufigsten psychiatrischen Erkran-
kungen in der Bevölkerung gehören. Bisher sind keine epidemiologi-
schen Daten verfügbar, die anzeigen würden, dass vom Personen-
kreis depressiv gestörter Menschen ein generelles erhöhtes Risiko für
Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgehen könnte (RÖSLER/RÖMER,
a.a.O., S. 424). Personen, die an akuten Manien, akuten schweren
Depressionen mit oder ohne Psychose leiden, erfüllen die Fahreig-
nungsvoraussetzungen der Kraftfahrzeuge aller Gruppen nicht mehr.
Nach Abklingen der manischen oder depressiven Episoden sind in
der Regel keine Bedenken hinsichtlich der Fahreignungsgegeben-
heiten mehr begründbar. Nach mehreren manischen und/oder de-
pressiven Episoden können die Fahreignungsvoraussetzungen für
Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht mehr bejaht werden. Im Fall der
Kraftfahrzeug-Gruppe 1 bleibt nach mehreren depressiven und/oder
manischen Episoden die Fahreignungsprognose ungünstig, wenn
keine Symptomfreiheit vorliegt und die vorhandenen therapeutischen
und rezidivprophylaktischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wer-
den. Hingegen können die Eignungsvoraussetzungen auch nach wie-
derholten manischen und/oder depressiven Episoden bejaht werden,
wenn eine ausreichende Symptomreduktion erzielt wurde und eine
kontinuierliche fachärztliche Behandlung mit Rezidivprophylaxe
gesichert ist (RÖSLER/RÖMER, a.a.O., S. 426). Auch nach
AFFLERBACH/EBNER/DITTMANN zählen rezidivierende Verläufe zu
den schweren Depressionen und schliessen die Fahreignung aus.
Gleiches gilt für alle Ausprägungsarten bipolarer Störungen. Die Eig-
nung für höhere Fahrausweiskategorien ist demnach nach dem ersten
Rezidiv einer eindeutig manischen oder zumindest mittelgradig
depressiven Episode grundsätzlich nicht mehr gegeben (TILL
AFFLERBACH/GERHARD EBNER/VOLKER DITTMANN, Fahreignung
und psychische Störungen, in: Schweiz Med Forum 2004, S. 704).
Gemäss DITTMANN ist bei rezidivierenden depressiven Störungen
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und insbesondere bei bipolaren (manisch-depressiven) Erkrankungen
eine sorgfältige Beurteilung des Verlaufs erforderlich. Hier kommt
für die Wiederzulassung einer phasenprophylaktischen Medikation
besondere Bedeutung zu. Deren Auswirkung ist ebenso wie die einer
antidepressiven Pharmakotherapie zu berücksichtigen. Bei ungüns-
tigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer manischer oder
schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und bei nicht
vorhandener Phasenprophylaxe ist auch bei symptomfreiem Zustand
die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Zur Beurteilung des
Verlaufs ist eine ausreichende Beobachtungszeit von in der Regel
mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit erforder-
lich. Durch die medikamentöse Langzeitprophylaxe kann das
Wiederauftreten von Phasen meist zuverlässig unterdrückt werden.
Nach einer entsprechenden Grundeinstellung und Beobachtungszeit
können Fahrzeuglenker mit diesen Störungen wieder zugelassen wer-
den, im Rahmen einer medikamentösen Prophylaxe bei rezidivieren-
den schweren depressiven oder manisch-depressiven Erkrankungen
sind jedoch regelmässige Kontrollen inklusive der entsprechenden
Blutspiegelbestimmungen erforderlich. Wegen des erhöhten Risikos
ist nach dem ersten Rezidiv (eindeutige manische oder mindestens
mittelgradige depressive Episode) eine Zulassung zur ersten und zur
zweiten Gruppe nicht mehr möglich (DITTMANN, a.a.O., S. 51 f.).
3.3.2.
Dem Austrittsbericht der Klinik X. vom 3. November 2016
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in
die Klinik unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10
F33.1) litt. Bei Eintritt in die Klinik X. Mitte Juli 2016 wies der Be-
schwerdeführer auf dem Beck-Depressions-Inventar (BDI) zwanzig
Punkte auf, was einer mittelschweren Depression entspricht, wohin-
gegen er bei Austritt am 1. September 2016 noch zwei Punkte er-
reichte , was keiner Depression mehr entspricht. Die aktuell behan-
delnde Ärztin stellte hingegen die Verdachtsdiagnose einer bipolaren
Störung des Typs II, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), weshalb sie auch die medi-
kamentöse Behandlung im Oktober 2017 anpasste. Anfang Novem-
ber 2017 kam es zu einer depressiven Episode, die der Beschwer-
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deführer als stark und intensiv erlebt habe. In der Folge wurde
Lamotrigin aufdosiert, so dass seit Ende Dezember 2017 die
Stimmung des Beschwerdeführers stabil ist. Die Compliance des Be-
schwerdeführers stuft die Ärztin in Bezug auf die Einnahme der
Medikamente als gut ein, was sie auch mittels Spiegelbestimmungen
bestätigen konnte.
3.3.3.
Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer über Füh-
rerausweis-Kategorien beider medizinischen Gruppen verfügt, ist in
der Folge zwischen diesen beiden Gruppen zu differenzieren.
3.3.3.1.
Was die Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen
Gruppe anbelangt, so kann nach einer Grundeinstellung und
Beobachtungszeit ein Fahrzeuglenker wieder zugelassen werden,
wobei allerdings im Rahmen einer medikamentösen Prophylaxe
regelmässige Kontrollen inklusive der entsprechenden Blutspiegel-
bestimmungen erforderlich sind (DITTMANN, a.a.O., S. 52;
RÖSLER/RÖMER, a.a.O., S. 426). Die Grundeinstellung ist beim Be-
schwerdeführer erfolgt, so ist er gemäss dem Bericht der Psychiaterin
Dr. med. S. stabil, er begibt sich wöchentlich bis zweiwöchentlich in
die Psychotherapie und nimmt regelmässig ein Antidepressivum so-
wie ein stimmungsstabilisierendes Medikament ein. Damit erübrigt
sich eine Fahreignungsbegutachtung. Allerdings ist davon auszu-
gehen, dass nach einer Fahreignungsbegutachtung - wäre eine solche
zu Beginn der Erkrankung erfolgt - Auflagen in Bezug auf die
Therapie (regelmässige Psychotherapie) sowie die Medikation (Re-
zidivprophylaxe und Kontrolle der Einnahme mittels Bestimmungen
des Blutspiegels) verfügt worden wären. Insbesondere da die medi-
kamentöse Langzeitprophylaxe (Lamotrigin) erst vor relativ kurzer
Zeit eingestellt worden ist, ist die Fortführung der psychiatrischen
Therapie inkl. Medikation und Spiegelbestimmung mit einer Auflage
sicherzustellen. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Führerausweis-
Kategorien der ersten medizinischen Gruppe somit teilweise be-
gründet und das Verfahren zur Verfügung von Auflagen an das
Strassenverkehrsamt zurück zu weisen.
3.3.3.2.
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Was die zweite medizinische Gruppe anbelangt, so dürfen ge-
mäss Anhang 1 der VZV keine rezidivierenden oder phasenhaft ver-
laufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen.
Der Grund für die deutlich höheren medizinischen Mindestanfor-
derungen besteht darin, dass bei Bus-, Lastwagen- und Taxilenkern
eine viel höhere Leistungsreserve als bei Personenwagenlenkern ver-
langt wird, da Berufsfahrer oftmals auch bei schwierigen Fahrbe-
dingungen ein Fahrzeug lenken müssen, es sich um schwere Gefährte
mit erheblichem Gefahrenpotential handelt oder weil Personen oder
Gefahrengüter befördert werden (vgl. ROLF SEEGER, Die periodische
medizinische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und
Senioren und bei Inhabern von höheren Führerausweiskategorien
[Kontrolluntersuchungen] - Problematik aus Sicht der Verkehrs-
medizin, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassen-
verkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 102 f.). Zwar bestanden
gemäss dem ärztlichen Attest vom 31. März 2017 der Klinik Y. im
damaligen Zustandsbild keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung
der Fahrtauglichkeit. Zu dieser Einschätzung ist allerdings festzu-
halten, dass diese Beurteilung von einem Arzt und einer Psychologin
stammt, die nicht die Anforderungen an einen Arzt der Stufe 4
erfüllen (vgl. Art. 5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 VZV).
Überdies stammt die Einschätzung vom damals behandelnden Arzt,
der aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung nicht
unabhängig ist (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b)cc). In Anbetracht der
Umstände, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden
depressiven Störung litt (Austrittsbericht der Klinik X. vom
3. November 2016) und dass die aktuell behandelnde Ärztin die
Verdachtsdiagnose einer bipolaren Störung stellt, liegt eine rezidi-
vierende oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive Störung
im Sinne von Anhang 1 der VZV vor, womit die Fahreignung des
Beschwerdeführers in Frage gestellt und die Anordnung der Fahr-
eignungsbegutachtung gerechtfertigt ist. Somit braucht vorliegend
nicht beurteilt zu werden, ob aufgrund der Medikation die Fahr-
eignung zusätzlich in Frage steht.
3.3.4.
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Zusammenfassend bestehen aufgrund der Aktenlage in Bezug
auf die Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen Gruppe
keine Zweifel, welche die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen
Begutachtung rechtfertigen würden; allerdings wird das Strassen-
verkehrsamt Auflagen zu verfügen haben. In Bezug auf die Führer-
ausweis-Kategorien der zweiten medizinischen Gruppe hingegen ist
die Anordnung der Fahreignungsbegutachtung gerechtfertigt und die
Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt abzuweisen.