lungen ausgeschlossen. Ebenso sind selbstständige Feststellungsver-
fügungen im Steuerrecht, abgesehen vom Fall der Feststellung der
Steuerpflicht, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur aus zwingenden
praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vor-
wegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, ob-
wohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestands noch nicht
zu einer Veranlagung kommt. Nur für solche Sonderfälle behält die
verwaltungsgerichtliche Praxis das Recht bzw. die Pflicht zum Erlass
einer selbstständigen Feststellungsverfügung vor.
1.2.
Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember
2014 im Kanton Aargau steuerpflichtig war. Streitig ist einzig, ob er
(nur) qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegen-
schaft in Y.; § 17 Abs. 1 lit. b StG) der beschränkten Steuerpflicht
oder qua Wohnsitz in Y. (§ 16 Abs. 1 StG) im Kanton Aargau der un-
beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick
auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127
Abs. 3 BV direkt, d.h. ohne dass es dafür einer weiteren gesetzlichen
Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht bedürfte, einen An-
spruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage ab-
geleitet (BGE 137 I 273 Erw. 3.3.2 S. 278; Urteil des Bundesgerichts
2C_1025/2016 vom 14. November 2016 Erw. 3.2). Ist die Steuer-
hoheit im interkantonalen Verhältnis bestritten, so kann und muss die
kantonale Steuerverwaltung, die sich zur Besteuerung zuständig er-
achtet, in dieser Frage einen Feststellungentscheid erlassen, ehe sie
das Veranlagungsverfahren fortsetzen kann. Zur Begründung dieser
Praxis hat das Bundesgericht darauf verwiesen, dass derjenige, der
die Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungs-
verbot bestreite, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt
noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen wer-
den dürfe. Daher müsse dem zur Veranlagung Herangezogenen ein
Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob er einer be-
stimmten Steuerhoheit überhaupt unterliegt.