2019 Sozialhilfe 161
VIII. Sozialhilfe

23 Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe
Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen
Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.)

Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt
leben (Erw. 2.3)

Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3)
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar
2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und
Soziales (WBE.2018.285).

Aus den Erwägungen

2.
2.1.
Der Anspruch auf Sozialhilfe beinhaltet unter anderem die
materielle Grundsicherung. Dazu gehört neben den anrechenbaren
Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung der Grundbe-
darf für den Lebensunterhalt (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien,
4. Auflage, April 2005, in der Fassung vom 1. Januar 2017,
Kap. A.3, B.1). Im Grundbedarf sind sämtliche alltäglichen Ver-
brauchsaufwendungen von einkommensschwachen Haushalten ent-
halten; er stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten
menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.2.
Der ordentliche Grundbedarf bei einem Ein-Personen-Haushalt
beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.2.2) Fr. 986.00 pro
Monat. Im Einzelfall können jedoch Korrekturen des Grundbedarfs
angezeigt sein, insbesondere wenn die unterstützte Person in einer
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besonderen Wohnform lebt. Die Reduktion nach Massgabe der be-
sonderen Wohnform setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Ver-
hältnisse Einsparungen in Bezug auf einzelne Ausgabenposten des
Grundbedarfs klar ausgewiesen und nachgewiesen sind (vgl. VGE
vom 12. Dezember 2012 [WBE.2012.316], Erw. II/1.3.4).
Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum in
einem möblierten Zimmer des Restaurants C. notuntergebracht. Der
Gemeinderat hat den Grundbedarf um Ausgabepositionen reduziert,
welche bei der Miete des möblierten Zimmers nicht anfielen (im
Einzelnen: Energieverbrauch, Internetbenutzung, Radio- und Fern-
sehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel und Abfall-
säcke). Insgesamt ergab sich eine Reduktion des Grundbedarfs um
18 %. Diese ist unter den Parteien unbestritten (für die Gewichtung
der einzelnen Grundbedarfspositionen vgl. Handbuch Soziales,
Kap. 7.1.2).
2.3.
Die SKOS-Richtlinien unterscheiden beim Grundbedarf für
junge Erwachsene grundsätzlich zwischen denjenigen in Wohn- und
Lebensgemeinschaften und denjenigen in Zweck-Wohngemein-
schaften (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). Im vorliegenden Fall
anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerde-
führer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haus-
halt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3).
Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die in
einem eigenen Haushalt leben, wird der Grundbedarf um 20 % redu-
ziert, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration
ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner an-
gemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder
betreuen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4; Handbuch Soziales,
Kap. 7.1.5). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum
20 Jahre alt und hatte bereits zuvor seine Lehrstelle verloren. Daher
hatte er lediglich Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbe-
darf. Bei dieser Gruppe stehen Bildungs- und Integrations-
massnahmen im Fokus. Junge Erwachsene, die materiell unterstützt
werden, sollen nicht besser gestellt werden als Gleichaltrige, die in
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knappen finanziellen Verhältnissen leben und ihren Lebensunterhalt
selber bestreiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4).
2.4.
Der Gemeinderat hat zusätzlich eine Verrechnung der materiel-
len Hilfe mit einer Rückforderung vorgenommen (im Zusammen-
hang mit nicht wahrgenommenen Terminen beim D.). Diese Verrech-
nung war in einem früheren Entscheid angeordnet worden. Der Be-
stand der Forderung und deren Verrechenbarkeit mit der materiellen
Hilfe sind unter den Parteien unbestritten.
3.
3.1.
Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung
zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen (§ 15 Abs. 1
SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Die Existenzsiche-
rung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien.
Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie
zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, grund-
sätzlich nicht unterschritten werden (vgl. § 15 Abs. 2 SPV [in der
Fassung bis 31. Dezember 2017]). Entsprechend dem Handbuch So-
zialhilfe wird bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und
in einer Zweck-Wohngemeinschaft der maximale Kürzungsumfang
von 30 % vom ordentlichen Grundbedarf aus berechnet (Kap.
11.2.1). Auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
sieht vor, dass Kürzungen bei jungen Erwachsenen in Einperso-
nenhaushalten und Wohngemeinschaften maximal 30 % des ordentli-
chen Grundbedarfs betragen dürfen und dieser daher nicht unter
Fr. 690.00 gekürzt werden darf (vgl. Kap. 14.2.01). Diese Kürzungs-
grenze ist auch für kumulierte Reduktionen und Kürzungen massge-
bend und darf daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die
im Gemeinderatsbeschluss gewährte materielle Hilfe beachtet die
Existenzsicherung nicht.
In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen gilt es zusätzlich
festzuhalten, dass die beschriebene Richtlinie im Handbuch Soziales
der Überzeugung Ausdruck gibt, dass - unabhängig vom Alter und
der konkreten Wohnform - unterhalb der Grenze von 70 % des
Grundbedarfs dauerhaft keine menschenwürdige Existenz möglich
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ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe.
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 %
gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere
30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Aufla-
gen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immer-
hin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Wei-
sungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder
sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit
1. Januar 2018]).