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29 § 8 Abs. 6 KZG.
Der Nebensatz ,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" ist dahin-
gehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht
mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) ha-
ben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung.
Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein
in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Ar-
beitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliess-
lich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung
der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet
(Erw. 3c und f).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August
2000 in Sachen P.S. gegen T. AG.

Aus den Erwägungen

3. (...)
c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8
Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzu-
lagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberech-
tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Ge-
setz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern
dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der
Nebensatz ,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" unter-
schiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen,
dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle
Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder
dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig
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nicht mehr als Fr. 150.-- betragen darf, wie dies von der Beschwer-
degegnerin sinngemäss vertreten wird. Da der Wortlaut des Gesetzes
somit nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind,
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berück-
sichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des
Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist
ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 124
V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn
eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift
auslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn
und Zweck der vorliegenden Regelung ,,sofern dadurch keine Dop-
pelzahlung erfolgt" liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar
nicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet wer-
den soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom
5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossrats-
kommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzah-
lung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als
100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies
sowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbe-
schäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teil-
zeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann
ausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats
beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während
mindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Dar-
aus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang
von 100% nach dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers zu bemessen
ist. Dass eine volle Zulage betragsmässig dem im Kanton Aargau
geltenden Ansatz von Fr. 150.-- pro Kind zwingend entsprechen
muss, ist nicht naheliegend. Indem jeder Arbeitnehmer eines Arbeit-
gebers im Kanton Aargau eine seinem Arbeitspensum entsprechend
prozentual abgestufte Kinderzulage erhält, ist eine Gleichbehandlung
der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewähr-
leistet.
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(...)
f) Die Berechnungsart, wonach die Kinderzulagen nach dem
entsprechenden Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der je-
weiligen Zulagenordnung ausgerichtet werden, verdient zweifels-
ohne den Vorzug, weil nur sie als sachgerecht anzusehen ist und
überdies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des (aar-
gauischen) Kinderzulagengesetz steht. Denn es ist nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine Teilzulage
haben soll, welche der Differenz der Zulage seiner Ehefrau zur vol-
len Zulage gemäss § 7 Abs. 1 KZG entspricht bzw. (aufgrund der
höheren Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Luzern) weniger als
60% der vollen Zulage im Kanton Aargau beträgt, obwohl er unbe-
strittenermassen bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitspensum in die-
sem Umfang leistet (vgl. Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1999).
Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzula-
genordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum ent-
sprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benach-
teiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbs-
tätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht. Mit dieser
Vorgehensweise würde eine Rechtsungleichheit geschaffen, für die
kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Be-
handlung der Zulagenberechtigten rechtfertigen würde (vgl. Jörg
Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Ausserdem ist bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf-
fassung unklar, ob sie im umgekehrten Fall - wenn die Ansätze der
Kinderzulagen im Kanton Aargau höher wären als diejenigen im
Kanton Luzern - ebenfalls die Differenz der Zulage der Ehefrau zur
vollen Zulage ausgleichen und damit dem Beschwerdeführer eine
prozentual über seinem Arbeitspensum liegende Kinderzulage aus-
richten würde. Bei der nach Arbeitspensum prozentual abgestuften
Ausrichtung der Zulagen nach der jeweiligen kantonalen Zulagen-
ordnung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
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keine Doppelzahlung gemäss § 8 Abs. 6 KZG vor, da die Ehefrau (ab
1. August 1999) einer Beschäftigung im Umfang von nunmehr 40%
und der Beschwerdeführer einer solchen im Umfang von 60% nach-
gehen, somit beide zusammen ein Arbeitspensum von 100% leisten.
Damit beanspruchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht
mehr als eine volle Kinderzulage. Dass diese aufgrund der kantonal
unterschiedlichen Ansätze gegenüber einem ausschliesslich im Kan-
ton Aargau beschäftigten Ehepaar betragsmässig höher ausfällt, än-
dert nichts daran. Damit liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber
den nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten vor. Die
Ausrichtung einer betragsmässig höheren vollen Zulage resultiert im
vorliegenden Fall aus den kantonal geregelten Kinderzulagenord-
nungen mit unterschiedlicher Höhe der Kinderzulagen und ist letzt-
lich als Folge des Föderalismus anzusehen.