2001 Kinderzulagen 107

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33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV
Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt
sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland
wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder
2001 Versicherungsgericht 108

unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig aner-
kannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeit-
nehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen.
§ 27 Abs. 1 KZV
Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen
beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in
Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration
ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.

Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001
in Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P.