2001 Versicherungsgericht 108

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34 § 26quinquies KZG
Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm
festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung
und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu be-
urteilen (Erw. 3c und d).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar
2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA

Aus den Erwägungen

3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es
sich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August
1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und
auch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen
Verfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG)
überprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht
zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht
lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig
zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu
versagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis
nicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weite-
ren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid
2001 Kinderzulagen 109

wirkt somit faktisch wie eine Ungültigerklärung (Häfelin/Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, S. 594, N 1798).
Die formelle Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Rechtsnorm
ist jedoch ausschliesslich Sache der zuständigen Rechtssetzungsor-
gane.
Eine Praxisänderung kann schliesslich nur dann vorliegen,
wenn vorgängig über längere Zeit eine gefestigte Gerichtspraxis
bestanden hat, d.h. ein Gericht muss in mehreren Fällen jeweils
gleich entschieden haben und so eine Vertrauensbasis auch für zu-
künftige Fälle begründet haben. Im vorliegenden Fall bestand vor
dem Urteil vom 18. August 1998 aber keine Praxis des aargauischen
Versicherungsgerichts, wonach § 2 Abs. 2 KZG verfassungskonform
und demzufolge uneingeschränkt anwendbar sei. Mit dem Entscheid
von 1998 konnte denn auch keine gefestigte Praxis geändert werden.
d) Da somit weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung
vorliegt, sind die von der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten
(und von der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides
beigezogenen) Grundsätze bezüglich der Rückwirkung bei derartigen
Fällen der Änderung der Rechtsgrundlage in concreto nicht anwend-
bar. Allein massgebend ist, dass § 2 Abs. 2 KZG als verfassungswid-
rig erklärt wurde und daher keine Anwendung finden darf. Das Be-
gehren der Beschwerdeführerin ist demzufolge gestützt auf das KZG,
jedoch ohne Beachtung der genannten Norm zu beurteilen. Soweit
sich durch die Nichtanwendbarkeit dieser Norm eine Gesetzeslücke
ergibt, so ist dieser Mangel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze
der Lückenfüllung zu lösen; die angesprochene Rückwirkungspro-
blematik stellt sich mithin in diesem Zusammenhang gar nicht.