I. Prozessrecht
35 § 31 Abs. 4 EG KVG, § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 VRPG
Im Beschwerdeverfahren betreffend Prämienverbilligung hat die Sozial-
versicherungsanstalt als unterliegende Partei keine Verfahrenskosten zu
tragen (Erw. 3).
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Okto-
ber 2002 in Sachen M.V. gegen Sozialversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
3. Bei Gutheissung der Beschwerde wird der beschwerdefüh-
renden Partei der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Der So-
zialversicherungsanstalt (SVA) als unterliegenden Partei sind jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bezüglich der Kostenfrage ver-
weist § 31 Abs. 4 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Kran-
kenversicherungsgesetz [EG KVG] auf das Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG]. Danach haben im Beschwerdeverfahren
die beteiligten Amtsstellen in der Regel keine Verfahrenskosten zu
tragen (§ 35 Abs. 1 VRPG). Die Sozialversicherungsanstalt ist zwar
keine Amtsstelle im engeren Sinne, sondern eine selbständige öffent-
lichrechtliche Anstalt, doch wurde ihr vom Regierungsrat der Vollzug
der im Krankenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Prämienver-
billigung übertragen (Art. 65 KVG i.V.m. § 24 Abs. 1 EG KVG). Im
Bereich der Prämienverbilligung vertritt die SVA somit die Rechtsan-
wendungsinteressen des Gemeinwesens. In Erfüllung dieser öffentli-
chen Aufgabe handelt sie demzufolge als "Amtsstelle" im Sinne von
§ 35 Abs. 1 VRPG (dazu auch AGVE 1977 S. 120 f.), weshalb ihr
keine Kosten aufzuerlegen sind. Dies entspricht auch der Praxis auf
Bundesebene, wonach die Kostenbefreiung generell für alle Träger
öffentlicher Aufgaben angewandt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 329).