2002 Prämienverbilligung 115

II. Prämienverbilligung

37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG
Möglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei
wesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. No-
vember 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt.

Aus den Erwägungen

1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prä-
mienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Ver-
hältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt
wird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massge-
benden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steu-
erveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...)
c) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder
nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine
nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens
20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb
von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf
Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17
Abs. 4 und 5 EG KVG).
2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der
Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorste-
henden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des
Jahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranla-
gung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss
definitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen
über der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund-
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sätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres
2002 besteht.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Einkommen
infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem
1. April 2000 um mindestens 20 % abgenommen habe. Im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses bzw. des angefochtenen Einspracheentschei-
des lag der Buchhaltungsabschluss des ersten (überjährigen) Ge-
schäftsjahres noch nicht vor. Die veränderte Einkommenssituation
kann daher nicht beurteilt werden. (...)
c) Die Beschwerdeführerin kann nachträglich die Auszahlung
der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 basierend auf § 17
Abs. 4 EG KVG nochmals beantragen, soweit sie eine wesentliche
Veränderung ihres Erwerbseinkommens nachweisen kann. Der An-
trag auf Nachvergütung muss dabei bis spätestens 12 Monate nach
dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5
EG KVG). Ist also die Einkommensreduktion der Beschwerdeführe-
rin mit ihrer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am
1. April 2000 eingetreten, wäre diese zwölfmonatige Frist - auch bei
Abstellen auf die Einreichung des Antragsformulars am 21. Juni
2001 - bereits abgelaufen. Geschah die Minderung des Erwerbs aber
erst im Laufe des ersten Geschäftsjahres (1. April 2000 bis 31. De-
zember 2001), so wäre ein Gesuch um Nachvergütung im Sinne von
§ 17 Abs. 4 allenfalls noch möglich. Die Prämienverbilligungsbeiträ-
ge würden dann bei Gutheissung des Antrages nachvergütet. (...)