2003 Prozessrecht 85

I. Prozessrecht



27 Art. 85a SchKG
Ist bei einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG das Be-
stehen bzw. Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversi-
cherungsgesetz strittig, ist das Versicherungsgericht zur Beurteilung der
Klage sachlich zuständig.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. No-
vember 2003 in Sachen R.G. gegen Krankenkasse H.

Aus den Erwägungen

2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass mate-
riellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld
gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung
dieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32
des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsge-
setz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in
Sozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die
Lehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönni-
mann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1396) sowie
Schwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der
Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), wel-
che eine Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss
Art. 85a SchKG bejahen, wonach einerseits mit materieller Rechts-
kraft über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der in Betrei-
bung gesetzten Schuld entschieden werde, andererseits aber die
Klage den betreibungsrechtlichen Zweck verfolge, über die Aufhe-
2003 Versicherungsgericht 86

bung bzw. die Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung
zu entscheiden, sieht das Versicherungsgericht ein überwiegendes
Interesse an der materiellrechtlichen Klärung des Bestandes der in
Betreibung gesetzten Schuld als gegeben, welche aufgrund der spe-
zialrechtlichen Grundlage nur durch das im speziellen Falle zustän-
dige Gericht beurteilt werden kann. Diese spezialrechtliche Frage-
stellung dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde dessen Kom-
petenz übersteigen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts ist damit - sowohl für die materiellrechtlichen
als auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen -
zu bejahen.