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28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG
Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prä-
mienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem
31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in
den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs be-
steht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohn-
kantons.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August
2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002
die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002.
Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002
wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Be-
schwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau
Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist
daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss
§ 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut
von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis
31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem
31. Dezember des Vorjahres der Auszahlung im Kanton Wohnsitz
begründet haben. Mit dem Jahr der Auszahlung ist dabei das Jahr vor
der beantragten Prämienverbilligung angesprochen, da die Prämien-
verbilligungen im gleichen Jahr, für welches sie beantragt werden,
auszuzahlen sind (vgl. § 21 EG KVG i.V.m. § 16 V EG KVG). Be-
zogen auf die Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 heisst
dies, dass die vom 31. März bis 31. Dezember 2001 in den Kanton
Aargau zugezogenen Personen ihren Antrag bis 31. März 2002 stel-
len können. Den Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem
30. März 2002 zugezogen sind, kann zugemutet werden, die ordent-
liche Anmeldefrist bis 31. Mai 2002 einzuhalten, da ihnen genügend
Zeit bleibt, sich rechtzeitig über die Regelung im neuen Wohnkanton
zu informieren. Allerdings handelt es sich dabei bereits um die An-
meldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis
31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungs-
beiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März
und 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung
2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für
das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird,
kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist
damit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges
bestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung bean-
tragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen
Kanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden.