II. Kinderzulagen
29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit
Die Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grund-
sätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsbe-
rechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt,
mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur
den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Ver-
ordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwen-
dung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen an-
deren Elternteil auszurichten.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Okto-
ber 2003 in Sachen A.G. gegen Sozialversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des
EFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie
enthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen
Koordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch
spezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinations-
bestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen
Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen
Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die
einzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leis-
tungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei.
Die Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem
Unterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-,
Ausbildungs- und Haushaltszulagen.
b) Um festzustellen, ob eine Anspruchskonkurrenz besteht, ist
in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die in der Schweiz erwerbs-
tätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. In einem zweiten
Schritt muss geprüft werden, ob eine andere Person in einem EU-
oder EFTA-Staat ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für dassel-
be Kind hat.
Familienleistungen werden für Arbeitnehmer, Selbständiger-
werbende und Arbeitslose von dem Träger des Mitgliedstaates er-
bracht, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, auch wenn die Fa-
milienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt also bei Familienleistungen dem
Beschäftigungslandprinzip (Maximilian Fuchs, Kommentar zum
Europäischen Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2002, Baden-Baden,
S. 476). Haben mehrere Personen (z.B. Mutter, Vater oder Stiefvater)
in verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch
auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Art. 76 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71, welcher Anspruch vorgeht oder wel-
cher Staat erstleistungspflichtig ist. (...) Es geht der Anspruch vor,
der in demjenigen Staat besteht, in dem die Familienangehörigen
bzw. der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind wohnt (Obhuts-
prinzip). Der Anspruch im anderen Staat wird bis zu Höhe der im
Wohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistungen
ausgesetzt. Sind die vom anderen Staat vorgesehenen Leistungen
höher als diejenigen im Wohnsitzland der Angehörigen, muss der
andere Staat eine Differenzzulage bezahlen. Gemäss Gemeinschafts-
recht muss ein solcher Differenzbetrag lediglich dann ausgerichtet
werden, wenn beide Ansprüche auf Erwerbstätigkeit beruhen. Im
Ausland geleistete Differenzzahlungen - ob vom Gemeinschaftsrecht
vorgeschrieben oder nicht - dürfen nicht vom schweizerischen An-
spruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leis-
tungspflichtig ist.
3. a) Im vorliegenden Fall wohnt und arbeitet der von seiner
Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer in der Schweiz. Die
Ehefrau wohnt mit den beiden Kindern in Deutschland. (...)
b) Grundsätzlich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kinderzulagen unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn
auch auf den Standpunkt, die Auszahlung der Zulagen sei lediglich
aufgrund der Anspruchskonkurrenz (für welche das KZG in § 8
Abs. 3 das Obhutsprinzip vorsieht) eingestellt worden. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner An-
stellung zulagenberechtigt ist. Aufgrund des vorstehend zitierten
Entscheids des Arbeitsamtes Lörrach steht aber weiter fest, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers zwar selbständig erwerbstätig ist,
damit aber nicht rentenversicherungspflichtig ist und ihr Anspruch
auf Kindergeld nach Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO)
i.V.m. Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ruht und lediglich
ein Anspruch auf den Differenzbetrag besteht. Gemäss dem im Be-
reich der Familienzulagen geltenden Erwerbsortprinzip (Kapitel 7
des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71) und der Tatsache, dass die
Ehefrau trotz ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Kindergeld
beziehen kann, sind daher dem Beschwerdeführer die Zulagen für die
Kinder M. und S. auszurichten.