21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG
Die Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzver-
sicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten
und gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungs-
gerichts. Praxisänderung.
Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom
20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H.
Aus den Erwägungen
3.2. Gemäss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war für
Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht
das Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl.
publizierter Fall in AGVE 2001 103 f. mit Hinweisen). Begründet
wurde diese Praxis insbesondere damit, dass es sich bei der Taggeld-
versicherung nach VVG um ein rein privatrechtliches Rechtsverhält-
nis und nicht um eine Sozialversicherung handle. Im 2. Titel des
KVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige
Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt
seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), wes-
halb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken-
versicherung gelten könnten.
3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr
festgehalten werden:
3.3.1 (...) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versiche-
rungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren
Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine
längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die
Taggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten
die dazu zugelassenen Versicherungsgesellschaften Krankentaggeld-
versicherungen nach VVG an. Diese Taggeldversicherung beruht auf
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und erlaubt daher im Rahmen des
VVG einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Be-
reich der Versicherungsvorbehalte und der Vertragsfreiheit, der Prä-
miengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtli-
chen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versiche-
rung darstellt, können die Bedürfnisse nach einer eigentlichen
Absicherung des Erwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutter-
schaft und subsidiär Unfall abgedeckt werden, für die die soziale
Krankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine
ungenügende Deckung gewährleistet (vgl. dazu Gebhard Eugster,
Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: Jean-
Louis Duc [Hrsg.], LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f.; Alfred
Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 110).
Entsprechend oft sind Erwerbstätige daher sowohl über ihren Arbeit-
geber einer Taggeldversicherung nach KVG unterstellt als auch pri-
vat mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG abgedeckt. Die
Taggeldversicherung nach VVG ist entgegen der bisherigen Auffas-
sung somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Be-
reich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozia-
len Krankenversicherung zu bezeichnen.
3.3.2 (...) Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG
als auch den Krankentaggeldversicherungen nach VVG geht es aber
in aller Regel um sehr ähnliche respektive die gleichen Rechtsfragen,
so beispielsweise um die Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit.
Nicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeld-
versicherungsbereich zu gewährleisten, rechtfertigt es sich deshalb,
die bisherige Praxis des Versicherungsgerichts zu ändern und die
sachliche Zuständigkeit für die Krankentaggeldversicherungen nach
VVG zu bejahen.
4. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeld-
versicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung zu werten sind und als solche in
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32
Abs. 2 EG KVG).