2005 Versicherungsgericht 93

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23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO
Im Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf
und Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts
an das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131
V 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw.
ZPO.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Novem-
ber 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I.

Aus den Erwägungen

1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft ge-
treten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den Einzelgesetzen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V
467 Erw. 1), was hier mit dem Bezug des Methadons bei der Apothe-
ke N. in K. in den Jahren 1995 und 1996 geschehen ist. Daran ändert
nichts, dass Verfügung und Einspracheentscheid (der an die Stelle
der Verfügung tritt; BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinw.) erst im Jahr
2004 bzw. 2005 ergangen sind (BGE 130 V 425). Im vorliegenden
Fall sind daher die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestim-
mungen anwendbar.
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Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerun-
gen. Diese sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen
mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang an-
wendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998
S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in
den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrens-
bestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.
1.2. (...).
2. Gegen Einspracheentscheide des Versicherers kann innert ei-
ner Frist von 30 Tagen Beschwerde am Versicherungsgericht erhoben
werden (Art. 60 ATSG). Für die Berechnung der Frist, insbesondere
die Dauer der Gerichtsferien, ist bis zur Anpassung durch die Kanto-
ne, längstens bis 31. Dezember 2007 (Art. 82 Abs. 2 ATSG) kantona-
les Recht anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts vom 26. August 2005 i.S. Z. [U 268/03]). Die Rechtsmittelfrist
steht danach in den Sommermonaten vom 1. Juli bis 15. August still
(§ 30 VRS i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO).