2006 Versicherungsgericht 71

16 Art. 38, 52 ATSG
Die Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliess-
lich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine ,,analoge" Anwendung kantonalen
Rechts besteht kein Raum.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Sep-
tember 2006 in Sachen A.L. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Aus den Erwägungen

2.
Das ATSG regelt in seinem 4. Kapitel ("Allgemeine Verfahrens-
bestimmungen") im 2. Abschnitt (Art. 34 - 55) das Sozialversiche-
rungsverfahren und im 3. Abschnitt (Art. 56 - 62) das Rechtspflege-
verfahren. Für das Sozialversicherungsverfahren, zu dem auch das
Einspracheverfahren vor der verfügenden Instanz gehört (Art. 52
ATSG), findet sich in Art. 38 - 41 ATSG eine umfassende Regelung
der Fristen, so in Art. 38 Abs. 4 über die Geltung der Gerichtsferien.
Im Rahmen der Bestimmungen über das Rechtspflegeverfahren wird
in Art. 60 Abs. 1 ATSG die Frist für Beschwerden an das kantonale
Versicherungsgericht auf 30 Tage festgesetzt; dabei sind die Art. 38 -
41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wird
durch das kantonale Recht geregelt, wobei Vorgaben des Bundes-
rechts einzuhalten sind (Art. 61 ATSG). Dazu steht den Kantonen
eine fünfjährige Anpassungsfrist zur Verfügung (Art. 82 Abs. 2
ATSG). In diesem Zusammenhang entstanden Kontroversen über die
(Weiter-)Geltung des bisherigen kantonalen Rechts, gerade auch im
Zusammenhang mit der Berechnung der Beschwerdefrist (siehe BGE
131 V 305, 314 und 325, inzwischen durch den Entscheid des Eidge-
2006 Versicherungsgericht 72

nössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006
teilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch
nicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt
sich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren
ausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine "ana-
loge" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft,
fehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum
Zug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte,
bestimmt sich nach Art. 38 ATSG..