2006 Versicherungsgericht 72

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17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche
Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG)
Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen ,,ähnlichen
Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur
Befreiung von der Beitragszeit dar.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar
2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar-
gau.

Aus den Erwägungen

2.2.
Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirks-
gerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kin-
der X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.--
zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhalts-
pflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbe-
vorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des
Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die
Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis
zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der
Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass
im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Da-
durch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und
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ihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch
die X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können.
2.2.1.
(...)
2.2.2.
Im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993
(C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantona-
len Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen "ähnli-
chen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der
in Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu
sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in
das Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen,
die von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das
Leben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilen-
den Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst,
dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss
dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über
Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres
ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich
gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100).
2.2.3.
Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vor-
liegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in con-
creto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde.
Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht,
wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus
gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und
Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Perso-
nen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des
20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestim-
mung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie da-
rüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus
dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes
Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter-
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stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand en-
den mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des
20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewe-
sen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der
Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grund-
sätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem
Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
2.3.
Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschus-
sung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdeh-
nung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungs-
grund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.