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14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB
Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und
noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungs-
richter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Tei-
lung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das
Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Okto-
ber 2007 i.S. T.
Aus den Erwägungen
2.2.
Ist bei einem oder beiden Ehegatten vor Rechtskraft des Schei-
dungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten, ist eine Teilung der Aus-
trittsleistung unmöglich. Diesfalls ist eine angemessene Entschädi-
gung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, Ehescheidung
und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise
für die Praxis, AJP 2001 157 f.). Die Höhe der Entschädigung ist
vom Scheidungsrichter festzusetzen (unpubl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Februar 2006
[B 131/04], Erw. 3.3 = SZS 2007 163).
Der Vorsorgefall Invalidität gilt in dem Zeitpunkt als eingetre-
ten, in welchem erstmals ein Anspruch auf eine Rentenleistung erho-
ben werden kann; nicht massgebend ist somit der Beginn der Arbeits-
unfähigkeit (unpubl. Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03]
= SZS 2006 S. 141; Kieser, a.a.O., S. 157).
3.
3.1.
Im vorliegenden Fall wurde das Scheidungsverfahren von den
Parteien beim Bezirksgericht X. am 2. Juni 2004 anhängig gemacht.
Das Scheidungsurteil wurde am 26. Januar 2006 gesprochen und ist
am 18. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Teilung
der Guthaben der beruflichen Vorsorge kam im Scheidungsverfahren
keine Einigung der Parteien zustande, sodass das Bezirksgericht das
Teilungsverhältnis festlegte und die Sache sodann gemäss Art. 142
ZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleis-
tung an das Versicherungsgericht überwies.
Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2007 mel-
dete sich der Beklagte am 21. Juni 2005 zum Bezug von IV-Leistun-
gen an. Das Gesuch wurde in dem Sinne behandelt, als eine ganze
Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2007
zugesprochen wurde. Der Vorsorgefall i.S.v. Art. 124 ZGB trat somit
am 1. August 2005 ein (vgl. Erw. 2.2. vorstehend). Zu diesem Zeit-
punkt war das Scheidungsverfahren bereits hängig, jedoch noch kein
Scheidungsurteil ergangen. (...)
3.2.
Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsver-
fahrens eingetreten, das Scheidungsurteil bei Zusprechung der Ren-
tenleistungen aber bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen be-
reits formell rechtskräftig, so kann gestützt auf Art. 148 Abs. 2 ZGB
die Revision des entsprechenden Teils des Scheidungsurteils verlangt
werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungs-
recht, Zürich 1999, N 6 zu Art. 124 ZGB). Wurde die Teilung der
Austrittsleistungen im Scheidungsverfahren nicht mittels Vereinba-
rung zwischen den Parteien festgelegt sondern liegt nur eine vom
Gericht autoritativ bestimmtes Teilungsverhältnis vor, fehlt es an ei-
nem formell rechtskräftigen Urteil betreffend einer zahlenmässigen
Teilung der Austrittsleistungen, so dass die Prozessüberweisung an
das Versicherungsgericht nötig wird (Art. 122 und 141 f. ZGB). Ist
der Vorsorgefall vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, so
fehlte es im Grunde genommen an der Voraussetzung für eine Pro-
zessüberweisung. Wäre der Eintritt des Vorsorgefalls im Zeitpunkt
des Scheidungsverfahrens bereits sicher gewesen, so hätte von Amtes
wegen eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB
festgesetzt werden müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die
Prozessüberweisung hinfällig wird und über die angemessene Ent-
schädigung ein Nachverfahren vor dem nach Art. 135 Abs. 1 ZGB
zuständigen Gericht durchzuführen ist (Sutter/Freiburghaus, a.a.O.,
N 10 zu Art. 124 ZGB).
3.3.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Vornahme der
Teilung der Austrittsleistung aufgrund des beim Beklagten am 1. Au-
gust 2005 eingetretenen Vorsorgefalles unmöglich. Auf telefonische
Nachfrage teilte die Pensionskasse Y. mit, das Freizügigkeitskonto
des Beklagten sei nunmehr gesperrt und es könne keine Auszahlung
mehr vorgenommen, d.h. keine Durchführbarkeitserklärung abgege-
ben werden; dies unbesehen davon, dass die IV eine befristete Invali-
denrente zugesprochen habe.
Da der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsver-
fahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten ist, ob-
liegt es dem Scheidungsrichter, über die Entschädigung i.S.v.
Art. 124 ZGB zu befinden; das Versicherungsgericht ist hiezu nicht
befugt (vgl. unpubl. Urteil des EVG vom 23. Februar 2006
[B 131/03], Erw. 3.3.). (...) Da die Teilung unmöglich geworden ist,
d.h. vom Versicherungsgericht nicht vorgenommen werden kann, ist
die Klage abzuweisen.