2008 Versicherungsgericht 51
11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO
Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versiche-
rungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehe-
gatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht not-
wendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in
diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche
Verbeiständung.

Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar
2008 i.S. E.C.

Aus den Erwägungen

6.1.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in
jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person
einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf.
Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei
Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kosten-
vorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht
voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des
Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfah-
rensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall
(BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117
V 408 Erw. 5a).

2008 Versicherungsgericht 52

6.2.
Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines
Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu
verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren
nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten
auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war
zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne
weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine
besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen
kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.