11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO
Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versiche-
rungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehe-
gatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht not-
wendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in
diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche
Verbeiständung.
Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar
2008 i.S. E.C.
Aus den Erwägungen
6.1.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in
jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person
einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf.
Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei
Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kosten-
vorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht
voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des
Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfah-
rensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall
(BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117
V 408 Erw. 5a).