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13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG
Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist
die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am
31. Mai des Gesuchsjahres vorlag.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März
2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau.

Aus den Erwägungen

2.2.
Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kran-
kenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun-
gen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der
Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG
KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prä-
mienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweig-
stelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es
sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen
des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des
Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am
1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14
Abs. 2 EG KVG).
2.3.
Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, wel-
ches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuer-
baren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) de-
finitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am
31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Ver-
sicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005,
(VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung
kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglich-
keiten:
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"a) Gemäss § 16 Abs. 2 EG KVG bildet die letzte definitive
Steuerveranlagung die Basis für die Berechnung des mass-
gebenden Einkommens und Vermögens. § 16 Abs. 2 EG
KVG legt jedoch nicht fest, in welchem Zeitpunkt die letz-
te definitive Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist.
Vier Möglichkeiten sind als Stichtage denkbar:
· § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der An-
spruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem
das Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des An-
spruchs massgebend sind.
· § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuer-
veranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf
den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab.
· § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den
31. Mai als Stichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der
Anspruch auf Prämienverbilligung bei der zuständigen
Zweigstelle der SVA geltend zu machen.
· Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Be-
rücksichtigung der - im Nachgang zu einem steuerrecht-
lichen Einspracheverfahren - mit Beschluss der Steuer-
kommission L. vom 23. März 2005 revidierten, ak-
tuellsten Steuerveranlagung 2003.
b) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Gan-
zen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt
man zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das
Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung dar-
stellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar
für die persönlichen und familiären Verhältnisse massge-
bend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuer-
veranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berück-
sichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung
bloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von
§ 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen
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wollte. Dass - wie von der Beschwerdeführerin sinnge-
mäss beantragt - die aktuellste (definitive) Steuerveranla-
gung massgebend wäre, findet schliesslich im gesamten
Gesetzeswerk keine Stütze.
Der 31. Mai als Stichtag für das Vorliegen der letzten definiti-
ven Steuerveranlagung erweist sich sowohl nach Sinn und Zweck der
Regelung als auch in systematischer Hinsicht als folgerichtig. Der
31. Mai soll gemäss § 17 EG KVG umfassend als Stichtag für die
Geltendmachung des Anspruchs dienen (vgl. Anmerkung [Margi-
nalie] zu § 17 EG KVG). Zudem ist gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG
auf steuerliche Neueinschätzungen bis zum 31. Mai abzustellen
(nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Steuergesetz [StG;
SAR 651.100] gibt es keine Zwischenveranlagungen mehr). Da auf-
grund von § 16 Abs. 2 EG KVG die letzte definitive Steuerveranla-
gung für die Berechnung massgebend ist, ist somit gemäss § 16
Abs. 3 EG KVG auf diejenige abzustellen, die bis zum 31. Mai des
jeweiligen Jahres vorliegt. Eine definitive Steuerveranlagung kann
demnach bis zum Stichtag des 31. Mai nachgereicht werden, selbst
wenn das Gesuch um Prämienverbilligungsbeiträge bereits vorgängig
eingereicht wurde."
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2004 die
Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2005. Am 31. Mai
2004 war die letzte definitive Steuerveranlagung diejenige des Jahres
2001; die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 wurden erst am
12. März 2006 rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wird vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Demnach stellte die Beschwerdegeg-
nerin nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf die Steuer-
daten des Jahres 2001 ab. (...)