2009 Versicherungsgericht 71

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13 Art. 25 und 53 Abs. 2 ATSG
Rückforderung von Leistungen:
Bei der Einstellung einer Zusatzrente zur Invalidenrente und auch im
Rahmen der ordentlichen Rentenrevisionen besteht für die IV-Stelle kein
Anlass, sämtliche Berechnungsfaktoren zu überprüfen.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. März
2009 in Sachen N.G. gegen SVA Aargau (VBE.2008.111/VBE.2008.208).

Aus den Erwägungen

2.5. Rückforderung
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis-
tungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Un-
recht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der
ursprünglichen Verfügung (oder der formlosen Leistungszuspre-
chung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1. mit Hinweisen). Dies
gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der
spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE
130 V 319 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
2.5.1.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zu-
rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Dass
die Leistungsausrichtung zweifellos unrichtig war, ist aufgrund der
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obigen Erwägungen offensichtlich. Zur Thematik der Erheblichkeit
der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung
lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine allge-
mein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Vielmehr sind die
gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, wozu auch die
Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsge-
währung verstrichen ist. Weiter ist die Höhe des unrechtmässig
ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der
Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in
der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518). Da in der Praxis
bereits Beträge von Fr. 4'812.30 (Urteil des Bundesgericht vom
25. Januar 2006, C 264/05), von 3'160.30 (Urteil vom 25. März 2008
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2007/99)
sowie von Fr. 2'313.50 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 9. Januar 2007, S 06/98) als erheblich betrachtet
wurden, ist der vorliegende Betrag von Fr. 50'622.-- offensichtlich
als erheblich zu betrachten, womit die Voraussetzungen für eine Wie-
dererwägung erfüllt sind.
2.5.2.
Art. 25 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Rückforderungsan-
spruch mit Ablauf eines Jahres nachdem die Versicherungseinrich-
tung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt. Bei der einjährigen Frist
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungs-
frist. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts gilt dabei nicht der Zeitpunkt in dem der Fehler gemacht wird
als fristauslösend, sondern der Zeitpunkt in dem die Verwaltung un-
ter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte
erkennen müssen; wobei das EVG nicht das erstmalige unrichtige
Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Viel-
mehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später
unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren
Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007,
S 06/126 Erw. 3a mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegne-
rin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente
wegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen,
womit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt
die Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Al-
tersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung
kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem
Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand
der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revi-
sion waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70%
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesände-
rung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Be-
schwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Ver-
anlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Be-
schwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit
bei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 er-
kennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob
sich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse ver-
ändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so
besteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu über-
prüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten. Die Be-
schwerdegegnerin musste sich erst wieder bei Eintritt des AHV-Al-
ters des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Rentenberech-
nung auseinandersetzten. Dabei hat sie dann auch den begangenen
Fehler bemerkt und korrigiert, was zur Rückforderung führte. Diese
erfolgte innert Jahresfrist, womit die Rückforderung nicht verspätet
war.