[...]
14 Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO
Voraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Ver-
sicherungsgerichts.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. Sep-
tember 2009 in Sachen S.B.-I. gegen SVA Aargau (VBE.2007.463).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kan-
tonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3
VwVG nach kantonalem Recht. Lit. a - i von Art. 61 ATSG, welche
bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantona-
len Gerichtsverfahrens festhalten, bestimmen in Bezug auf die Re-
vision von Entscheiden, dass diese wegen Entdeckung neuer Tatsa-
chen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen
gewährleistet sein muss (lit. i). Dass ein Gerichtsentscheid unter be-
stimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht ei-
nem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt
Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeb-
lichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des
Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 Erw. 4b;
Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.,
Bern 2003, S. 500; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, N 134 zu Art. 61 ATSG). Auf den 1. Januar 2009 ist das
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Aar-
gau in Kraft getreten und die kantonale Verordnung über die Rechts-
pflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) aufgeho-
ben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Verfahren be-
reits am Versicherungsgericht hängig. Gemäss § 84 VRPG werden
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren
nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die kantonale Verord-
nung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS;
SAR 271.131) regelt das Revisionsverfahren nicht. Verfahrensmässig
gelangen daher als ergänzendes Recht die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung (ZPO; SAR 221.100) sinngemäss zur Anwendung (§ 30
VRS).
1.2.
Die Beurteilung eines Revisionsgesuchs erfolgt in drei Schrit-
ten. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Sachentscheidsvorausset-
zungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und
der Zulässigkeit des Begehrens, welche insbesondere die Subsidia-
rität mit umfasst, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten
Tatsachen und Beweismittel in dem der rechtskräftigen Anordnung
vorangegangenen Verfahren oder mit dem damals gegebenen ordent-
lichen Rechtsmittel geltend zu machen. Ist eine dieser Vorausset-
zungen nicht erfüllt, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE
2001 S. 390 f.). Gemäss § 343 ZPO kann sich ein Revisionsgesuch
gegen ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil richten.
Zuständig für die Behandlung ist der Richter, der in der Streitsache
erstinstanzlich entschieden hat (§ 347 ZPO). Das Gesuch ist innert
drei Monaten seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, wobei der
Fristenlauf ab sicherer Kenntnis der neuen Tatsache oder neuen
Beweismittel beginnt, zu stellen (§ 345 Abs. 1 ZPO). Im Gesuch sind
die Revisionsgründe und deren rechtzeitige Geltendmachung unter
Angabe der Beweismittel darzulegen und anzugeben, welche
Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (§ 348 ZPO).
1.3.
Sind diese Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen
eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Revisionsgesuch
begründet ist. Als Revisionsgründe sieht Art. 61 lit. i ATSG vor, dass
die Revision von Urteilen wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder
Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleis-
tet sein muss. Dies bedeutet, dass die Revisionsgründe von § 344
ZPO, soweit sie über die bundesrechtlichen Vorschriften hinausge-
hen, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Mit dem Begriff des Ent-
deckens wird betont, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im
Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen noch nicht
bekannt waren. Die Tatsachen müssen neu sein, was dann nicht der
Fall ist, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element
lediglich eine abweichende Würdigung einer bereits bekannten Tat-
sache in sich schliesst. Weiter muss es sich um eine erhebliche Tatsa-
che handeln, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des Urteils
dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein
anderer Entscheid resultiert hätte. In Bezug auf neue Beweismittel ist
massgebend, dass diese nicht schon vor der Entscheidfällung beige-
bracht werden konnten (Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
ATSG; BGE 127 V 358, 122 V 273 Erw. 4, 115 V 313 Erw. 4a, 110
V 141 Erw. 2; Locher, a.a.O., S. 467 f.; Kieser, a.a.O., N 9 ff. zu
Art. 53 ATSG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargaui-
schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 1 ff. zu § 344
ZPO).
1.4.
Wird die Begründetheit des Revisionsgesuchs bejaht, ist der
Entscheid aufzuheben und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt
in der Sache neu zu entscheiden (§ 350 ZPO; AGVE 2001 S. 391;
Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich
1985, S. 160 ff.).
2.
Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 (VBE
2000.741), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das
Gutachten des Universitätsspitals Basel, auf welches sich die
Gesuchsstellerin im Wesentlich stützt, erging am 7. Dezember 2006
und konnte weder im vorangehenden Verfahren noch mit dem or-
dentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, so dass die
Subsidiarität des ausserordentlichen Rechtsmittels zu bejahen ist. Da
das Versicherungsgericht als erstinstanzliche richterliche Behörde
über die Streitsache entschieden hatte, ist das angerufene Gericht zur
Beurteilung des Revisionsgesuches örtlich, sachlich und funktionell
zuständig (§347 ZPO). Ebenso sind die Revisionsgründe und die be-
antragte Abänderung des früheren Entscheides genügend dargetan.
Schliesslich ist das Gesuch vom 8. Februar 2008 fristgerecht erfolgt,
da zwischen Erstellung des Gutachtens und Gesuchseinreichung
weniger als drei Monate vergangen sind. Demnach ist auf das Re-
visionsgesuch einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Urteil des Versicherungs-
gerichts vom 15. August 2001 aufgrund neuer Tatsachen und Be-
weismittel in Revision zu ziehen ist.
(...)
3.1.
Die Gesuchsstellerin ist der Ansicht, beim Medas-Gutachten
des Universitätsspitals Basel handle es sich um ein Beweismittel,
welches sie erst jetzt aufgefunden habe und das Anlass zu einer
Revision gebe.
Da das Gutachten erst im Jahre 2006 erstellt wurde, konnte es
nicht bereits im Urteil vom 15. August 2001 berücksichtigt werden,
insofern könnte von einem neuen Beweismittel gesprochen werden.
Jedoch hätte die Gesuchsstellerin schon vor Abschluss des früheren
Verfahrens ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen oder
dessen Erstellung von der Gesuchsgegnerin verlangen können. Grün-
de, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, sind keine
ersichtlich. Von der Entdeckung eines neuen Beweismittels kann
daher nicht gesprochen werden. Das Revisionsverfahren dient nicht
dazu, allfällige damalige vermeidbare Unterlassungen in sachverhalt-
licher Hinsicht zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen wieder
zur Diskussion zu stellen. Ansonsten könnten sämtliche rechtskräf-
tigen Entscheide mit bereits bestehenden, aber im konkreten Einzel-
fall nicht angewandten Untersuchungsmethoden in Revision gezogen
werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2007,
VBE 2007.63, Erw.4.2.2.).
3.2.
Es kann auch nicht von der Entdeckung neuer Tatsachen
gesprochen werden, wenn, wie die Gesuchsstellerin ausführt, das
neue Gutachten feststellt, dass nicht bloss soziale Faktoren ihre
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben, sondern dass seit dem Jahre
1998 eine wesentliche, für die Invalidenversicherung relevante Be-
einträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die Gesuchs-
stellerin in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfä-
hig ist. Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Würdigung
des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Für die Revision eines
Entscheides genügt es aber nicht, dass die Gutachter aus den im Zeit-
punkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere
Schlussfolgerungen ziehen. Ausschlaggebend ist, dass das allfällige
Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der
Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues
Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen
als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Solche Elemente sind hier
aber nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwer-
deführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom
entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre
2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts je-
weils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen.
Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich
das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinw.).
3.3.
Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revi-
sionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweis-
mittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden
können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisions-
gründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versiche-
rungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen.