[...]
18 Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und
Art. 91 BV
Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel
der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässi-
ge Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Ver-
sicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Re-
gelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August
2009 in Sachen R.W. gegen Aargauische Pensionskasse (VKL.2008.41).
Aus den Erwägungen
2.4.
Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungs-
kürzung für Lehrer im Alter 61 wurde mit dem LPVK-Reglement
1999 geschaffen. Bei der Überführung der Lehrerpensionskasse
(LPVK) in die Aargauische Pensionskasse (APK) per 1. Januar 2004
wurde diese Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs durch
die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung in das
APK-Reglement weitergeführt (§ 56 APK-Reglement 1995). Per
1. Januar 2008 erfolgte sodann bei der APK der Primatwechsel, d.h.
vom bisher geltenden Leistungsprimat ging die Kasse zum Beitrags-
primat über. Dies erforderte eine umfassende Reglementsänderung.
Dabei wurde das ordentliche Rentenalter für alle männlichen Ange-
stellten des Kantons auf 65 Jahre festgelegt. Eine vorzeitige Pen-
sionierung bzw. ein Vorbezug von Altersleistungen ist ab Alter 58
zwar möglich, jedoch ist dies verbunden mit einer Kürzung der Ren-
tenleistungen. § 56 des alten APK-Reglements wurde ersatzlos ge-
strichen, d.h. die privilegierte Vorbezugsregelung ab Alter 61 wurde
aufgehoben. (...) Strittig und zu prüfen ist, ob beim Primatwechsel
per 1. Januar 2008 die Möglichkeit des privilegierten Rentenvor-
bezugs im Alter von 61 Jahren (nach 40 Dienstjahren) zu Unrecht
bzw. in Verletzung des geltenden Gesetzes- und Verfassungsrechts
gestrichen wurde.
2.4.1.
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wechsels vom Leistungs-
zum Beitragsprimat wird anerkannt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, S. 510 N 1350). Kommt es zu einer Regle-
mentsänderung, die zu einer Leistungsherabsenkung führt, ist abzu-
klären, inwieweit schützenswerte Interessen bestehen. Eine Grenze
wird dort gesehen, wo in Vermögensrechte eingegriffen wird; ein
Eingriff in bereits laufende Renten ist bei einem Primatwechsel
mithin nicht ohne weiteres zulässig. Zu beachten sind generell die
Kriterien der Gleichbehandlung und des Willkürverbots. So ist eine
Änderung oder gar Aufhebung eines Leistungsversprechens aus
sachlichen Gründen zulässig. Ebenso ist die Erhöhung der Beitrags-
jahre bis zum Erreichen des Rentenalters bzw. die Erhöhung des or-
dentlichen Rentenalters oder eine betragsmässige Kürzung einer an-
wartschaftlichen Leistung zulässig, allerdings ist der Grundsatz zu
beachten, dass das bereits angesparte Kapital nicht zweckentfremdet
werden darf (Stauffer, a.a.O., S. 511 N 1352 f.; Ueli Kieser, Besitz-
stand, Anwartschaft und wohlerworbene Rechte in der beruflichen
Vorsorge, SZS 1999 S. 312).
Per 1. Januar 2008 ging die APK vom Leistungs- zum Beitrags-
primat über. Bereits laufende Renten wurden von der Änderung
ausgenommen (vgl. § 51 Abs. 1 APK-Reglement 2008). Die Ände-
rungen im Leistungsbereich wurden für alle übrigen Versicherten
gleichermassen umgesetzt. Bereits angespartes Kapital wurde voll-
umfänglich als persönliches Sparkapital übernommen. Insoweit ist
der Primatwechsel per 1. Januar 2008 unter Beachtung des Gleich-
heitsgebotes umgesetzt worden. Auch eine Verletzung des Will-
kürverbotes ist nicht ersichtlich.
2.4.2.
Der Kläger moniert des Weiteren, beim Primatwechsel seien
wohlerworbene Rechte, wie etwa das Recht der langjährigen Versi-
cherten, sich nach 40 Dienstjahren mit privilegierten Altersleistungen
pensionieren zu lassen, verletzt worden.
(...)
Im LPVK-Reglement 1999 wurde bezüglich des privilegierten
Altersrentenvorbezugs kein wohlerworbenes Recht geschaffen; we-
der wurden generell noch bezüglich einer bestimmten Norm
zukünftige Gesetzesänderungen ausgeschlossen, noch anderweitige
Garantien statuiert. Dabei ist zu beachten, dass Statuten öffentlich-
rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (was die LPVK war; vgl. § 1 Abs.
3 LPVK-Reglement 1999) auch dann geändert werden dürfen, wenn
sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, welcher
für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird (BGE 134 I 36
Erw. 7.2). Auch individuelle Zusicherungen gegenüber dem Kläger
wurden ausweislich der Akten nicht abgegeben. Dass die Regelung
der Frühpensionierung langjähriger Angestellter in die Übergangsbe-
stimmungen des APK-Reglements (§ 56 APK-Reglement 1995)
übernommen wurde, kann ebenso nicht als Garantie im Sinne eines
wohlerworbenen Rechts qualifiziert werden. Zudem ist zu beachten,
dass die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungs-
einbusse erst 1999 geschaffen wurde (vgl. Erw. 2.3. vorstehend);
dieser besondere Leistungsanspruch besteht somit nicht schon seit
Jahrzehnten, und kann daher auch nicht bereits durch Zeitablauf den
Status eines wohlerworbenen Rechts erworben haben. Auch aus dem
Umstand, dass es sich bei der LPVK um eine Leistungsprimatkasse
handelte, kann nicht auf eine individuelle Zusicherung einer be-
stimmten Leistungshöhe ohne Änderungsvorbehalt geschlossen wer-
den (Geiser, a.a.O., S. 624). Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensio-
nierung mit 61 Jahren / nach 40 Dienstjahren ohne Leistungseinbusse
bei der Altersrente kann somit nicht als wohlerworbenes Recht quali-
fiziert werden.
2.4.3.
Der Kläger macht weiter geltend, das Rechtsgleichheitsgebot
sei verletzt, da Lehrerkollegen, welche bis 31. Dezember 2007 61
Jahre alt geworden seien, noch von der privilegierten Rentenregelung
hätten profitieren können, während nur ein oder zwei Jahre ältere
Versicherte - so wie er - seit 1. Januar 2008 davon ausgeschlossen
seien.
(...)
Ein Lehrer mit Jahrgang 1946 ist im Sinne der vorgenannten
Bestimmung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht sachlich gleich zu stellen wie
der Kläger mit Jahrgang 1949. Da bei einem Leistungsfall immer
dasjenige Recht anzuwenden ist, welches bei Eintritt des Leistungs-
grundes Geltung hatte, ist auf Versicherte mit Jahrgang 1947 bezüg-
lich der Frühpensionierung im Alter 61 noch auf die 2007 gültig
gewesenen Normen, d.h. die Regelung vor Übergang der APK zum
Beitragsprimat abzustellen. Für alle nachfolgenden Jahrgänge kann
das nicht mehr gelten. Art. 8 BV wird dadurch nicht verletzt, da es
sich eben gerade nicht um gleiche Gegebenheiten handelt. Zudem
wurden nicht einzelne Versicherte von einem Leistungsanspruch aus-
geschlossen, sondern eine generelle Grenze gezogen zwischen der
Gruppe von Versicherten mit den Jahrgängen 1946 und älter und
1947 und jünger. Solche Abgrenzungen sind zulässig, soweit inner-
halb der einzelnen Gruppen alle Versicherten gleich behandelt wer-
den.
Ebenfalls nicht tangiert wird die Eigentumsgarantie (Art. 26
BV), handelt es sich beim Rentenanspruch des Klägers doch ledig-
lich um eine Anwartschaft, welche durch den Primatwechsel bzw. die
Statutenänderung 2008 in ihrer Grundlage (Sparkapital) nicht redu-
ziert wird.
(...)
2.4.4.
Ebenfalls keine verfassungsmässigen Rechte wurden verletzt,
indem bei der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reglementsrevi-
sion keine Übergangsbestimmung zur Frage des Altersrentenvorbe-
zugs aufgenommen wurde. Angemessene Übergangsfristen können
unter Umständen für neue belastende Regelungen aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben geboten sein (BGE 130 I 60 Erw. 8.1). Über-
gangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen mög-
lichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu
lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen,
sich an die neue Regelung anzupassen. Eine mit Treu und Glauben
begründete Übergangsfrist soll den Betroffenen ermöglichen, ihre
Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen anzupassen
(BGE 134 I 40 Erw. 7.6.1). Im konkreten Fall ist zu beachten, dass
der Kläger bei der Pensionierung im Alter 61 keine Leistungsein-
busse gegenüber der Regelung vor dem Primatwechsel hinnehmen
muss. Im Gegenteil fällt die Rentenhöhe im Beitragsprimat - auf-
grund der Zusatzgutschrift des Kantons - noch höher aus als im Leis-
tungsprimat. Gleiches gilt für die Pensionierung im Alter von 63 Jah-
ren. Der Unterschied liegt allein darin, dass im Leistungsprimat zwi-
schen 61 und 63, d.h. bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenal-
ters, keine weitere Erhöhung der Altersrente mehr erreicht werden
konnte, während im Beitragsprimat weiteres Sparguthaben und wei-
tere Zinsen geäufnet werden können und sich auch durch die Anwen-
dung eines höheren Umwandlungssatzes eine höhere Altersrente ab
63 bzw. ab 65 Jahren ergibt. Dies ist jedoch kein Nachteil der Versi-
cherten, welcher durch entsprechende Übergangsfristen aufgefangen
werden könnte und müsste.
(...)
2.5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder generell
bezüglich des Primatwechsels der APK per 1. Januar 2008 noch in-
dividuell betreffend die Möglichkeit des Klägers, nach 40 Dienstjah-
ren im Alter von 61 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen, eine Ver-
letzung verfassungsmässiger Rechte, von Normen des Berufsvorsor-
gerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen vorliegt.
Dem Kläger bleibt es unbenommen, sich per 1. März 2010 pensio-
nieren zu lassen, doch kann er dabei keine Alterleistungen verlangen,
wie er sie bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen
des ordentlichen Rentenalters beanspruchen könnte. (...)