19 Art. 85 Abs. 3 VAG
Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft hat - wie
in allen Zweigen der Sozialversicherung - auch bei den Klageverfahren
betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Septem-
ber 2009 in Sachen A.D. gegen Versicherungsgesellschaft A. (VKL.2009.13).
Aus den Erwägungen
3.2.
Die Beklagte ist im Rahmen der Krankentaggeldversicherung
nach VVG Privatversichererin (nicht Sozialversicherungsträgerin)
und als solche bei Obsiegen grundsätzlich berechtigt, eine Parteient-
schädigung geltend zu machen.
Dem steht der nach geltendem Recht in allen Sozialversiche-
rungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfrei-
heit als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gegen-
über. Mit Art. 85 Abs. 3 VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Ge-
danken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozia-
len Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich
kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem
Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen
Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer.
Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitge-
hend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterlie-
gensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen
eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den
obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher,
den in allen Sozialversicherungszweigen geltenden Grundsatz, wo-
nach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ausser bei
mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V
143), in allen Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozia-
len Krankenversicherung und auch der Krankentaggeldversicherung
nach VVG anzuwenden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das
Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2005
(VKL.2005.48) die Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zu-
satzversicherung zum KVG gewertet (und damit seine sachliche Zu-
ständigkeit bejaht) hat. Der Grundsatz der Kostenfreiheit hat daher
auch bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG zu gelten.
Der Beklagten ist damit keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.