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21 Krankentaggeld nach VVG
Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des
Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte,
ist für den Leistungsanspruch unerheblich.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar
2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64).
Aus den Erwägungen
3.3.2.
Krankheit wird in Art. 3 AVB folgendermassen definiert:
,,Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat."
Der Umstand, dass das Gewicht der Klägerin derart stark ab-
nahm und zu erheblichen gesundheitlichen Folgeerscheinigungen
führte, bewirkte eine körperliche Beeinträchtigung der Gesundheit,
welche eine medizinische Behandlung erforderte (zur Verhinderung
eines weiteren Gewichtsverlusts, der gesundheitlichen Stabilisierung
und der versuchten Gewichtszunahme durch Abgabe spezieller
Trinknahrung) und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kriterien des
Krankheitsbegriffes sind damit erfüllt; das Untergewicht der Kläge-
rin stellt demzufolge eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB dar.
Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Ent-
scheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der
Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsa-
che, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärzt-
lich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist
das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu
dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krank-
heit vorliegt, keine Rolle.
(...)
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche
Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB
darstellt. Im Frühjahr 2007 war das Normalgewicht von 47 kg noch
nicht erreicht. Die Beklagte hätte daher ihre Taggeldleistungen nicht
per 25. März 2007 einstellen dürfen.