2010 Versicherungsgericht 57





13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO.
Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Be-
dürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli
2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632).

Aus den Erwägungen

3.
Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwer-
degegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Sep-
tember 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die
Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Be-
dürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungs-
leistungen ausgewiesen.
3.1.
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen
und Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum
zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen
müssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebens-
bedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.).
Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer
einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu
ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage
zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu
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beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nach-
kommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur Bestreitung
eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV
2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und
prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 656; derselbe,
Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). In Bezug auf den
Zweck zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsichern-
des Einkommen zu gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die
Anspruchsermittlung unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind bei-
spielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des
Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte
nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu
berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest
werden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über
ein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17
ELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf
unentgeltliche Rechtspflege haben. Angesichts solcher (nicht ab-
schliessend aufgezählter) unterschiedlicher Kriterien zur Ermittlung
des Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen
nicht ohne weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn
geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007
[P 48/06], Erw. 5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann
zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen,
bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unent-
geltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom
22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2).
Rechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung
nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen
Prozessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen
anderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Ein-
zelfall zu prüfen.
(...)