2010 Versicherungsgericht 66

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16 Art. 73 Abs. 2 BVG.
Im Verfahren der Teilung der Freizügigkeitsleistung nach Ehescheidung
können einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten
auferlegt werden. Absolute Passivität und Verweigerung der Mitwirkung
ist als Mutwilligkeit zu werten.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Januar
2010 in Sachen M.S. gegen K.S. (VKL. 2008.27).

Aus den Erwägungen

6.
Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfah-
ren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer
Partei Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a mit
Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der
Kläger verhielt sich im vorliegenden Verfahren überwiegend passiv.
An seiner Stelle versuchte die Beklagte dem Versicherungsgericht
die berufsvorsorglichen Verhältnisse des Klägers darzulegen, was
eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf
die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitge-
ber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu
machen und Anträge zu stellen erst mit mehrmonatiger Verspätung
und nach mehrfacher Mahnung; dabei nannte er nur den aktuellen
Arbeitgeber und eines seiner insgesamt vier Freizügigkeitskonten.
Der an ihn gerichtete Fragebogen, welcher ihm das Gericht mit
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Verfügung vom 15. April 2009 zustellte, blieb unbeantwortet. Auch
Unterlagen über seine Freizügigkeitskonten, welche er von den
kontoführenden Kassen in der Zeit des laufenden Verfahrens erhielt
(z.Bsp. Abrechnung über die Freizügigkeitspolice Freizügigkeitsstif-
tung A. vom 17. September 2009), leitete er nicht an das Versiche-
rungsgericht weiter, sondern überliess es gänzlich dem Gericht, die
diversen Konten ausfindig zu machen. Eine solche Prozessführung
muss wegen der Verletzung der (auch dem Kläger obliegenden) Mit-
wirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch
auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung
der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f.
Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Pro-
zessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.