2010 Versicherungsgericht 67

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17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG.
Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten
Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält-
nis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die
Beitragsbefreiung aus.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Okto-
ber 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse
(VBE.2010.257).

Aus den Erwägungen

3.2.3.
Für die Frage der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b
AVIG ist grundsätzlich entscheidend, ob eine versicherte Person
wegen Krankheit/Unfall mindestens im Umfang der gewünschten Er-
werbstätigkeit und mindestens für die Dauer von zwölf Monaten ar-
beitsunfähig war, und ob sie eben wegen dieser gesundheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Zwar
ist in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne (Rahmenfrist für die
Beitragszeit; 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) eine 100 %ige Arbeits-
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unfähigkeit bis 30. November 2008 ausgewiesen, doch ging die Be-
schwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie er-
zielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von
Fr. 500.00; bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte es sich
damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt (vgl.
Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Arbeit als Liegen-
schaftsverwalterin nahm sie im Januar 2005 auf, d.h. zu einem Zeit-
punkt, als sie medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig war. Es
kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine schon vor
dem Unfall ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit allein aufgrund des
Entgegenkommens der Liegenschaftseigentümer und Grosseltern der
Beschwerdeführerin auch während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit
weiterführte. Vielmehr nahm sie diese Tätigkeit im Wissen um ihre
gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden überhaupt erst
auf. Sie übte damit während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 10 % (vgl.
Erw. 3.2.2. vorstehend) aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
ihre Grosseltern hätten ihr die Liegenschaftsverwaltung nur als Be-
schäftigungstherapie und zu einem Soziallohn übertragen, kann da-
mit nicht gefolgt werden.
Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nur zum Zug, wenn es der Versi-
cherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver-
hältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N. 234). Gemäss
den vorstehenden Erwägungen war es der Beschwerdeführerin wäh-
rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich, eine Teilzeiter-
werbstätigkeit in einem nicht nur marginalen Umfang auszuüben.
Auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kann sich
die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen praxisgemäss (...)
nicht berufen.