I. Sozialversicherungsrecht
5 Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und
Abs. 5bis AVIG
Anspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädi-
gung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März
2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse C. (VBE.2012.752).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
(...)
1.2.
Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist
Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Feh-
lens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt
arbeitslos ist. Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16b Abs. 3
EOG soll allerdings nicht verlangt werden, dass eine Frau im Zeit-
punkt der Niederkunft auch tatsächlich Arbeitslosenentschädigung
bezieht. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn ohne Bezug
von Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt eine Rah-
menfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist, unabhängig davon, ob
unmittelbar vor der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung bezogen
wird, oder wenn unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Nieder-
kunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit vorliegt. Im Sinne
einer konsequenten Leistungsabgrenzung zwischen AVIG und EOG
soll damit vermieden werden, dass sich Versicherte zur Wahrung
ihrer Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen (BGE 136 V 239
E. 2.1 S. 242). Eine Abweichung ist jedoch nur vom formellen Er-
fordernis der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss
Arbeitslosigkeit vorliegen. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als
ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teil-
zeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht.
1.3.
Vorausgesetzt ist des Weiteren für die Mutter, die nicht bis zur
Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat
(Art. 29 lit. a EOV), dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug
eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt
(Art. 29 lit. b EOV). Unter Beitragsdauer ist nur diejenige, die in der
ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt wurde, zu ver-
stehen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist analog zu Art. 9b Abs. 2
AVIG fällt daher ausser Betracht (BGE 136 V 239 E. 2.4 S. 243).
Das AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rah-
menfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Bei-
tragszeit. Art. 29 lit. b EOV setzt einzig die Rahmenfrist der Bei-
tragszeit als Anspruch auf die Entschädigung voraus, d.h. jenen Zeit-
rahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befrei-
ungstatbestände erfüllt sein müssen. Somit haben Mütter, welche ihre
ordentlichen Beiträge innerhalb der Rahmenfrist der Beitragsdauer
geleistet haben, gemäss Art. 29 lit. b EOV Anspruch auf Mutter-
schaftsentschädigung. Gemäss Rz. 1073 des Kreisschreibens über die
Mutterschaftsentschädigung (KS MSE; Stand 1. Januar 2011) hat
eine Frau keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie den ma-
ximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt
der Geburt bereits ausgeschöpft hat. Damit entspricht Rz. 1073 KS
MSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Er-
satz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat.
Indem eine Mutter bereits ihren Anspruch gegenüber der Arbeits-
losenversicherung innerhalb der Rahmenfrist des Leistungsbezuges
voll ausgeschöpft hat, kann sie keine Entschädigung aus der Mut-
terschaftsversicherung geltend machen, denn diese fungiert unter
anderem als Ersatz für den nichtbezogenen Beitrag aus der
Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG).
2.
2.1.
(...)
2.2.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin hatte vorerst als unter
25-Jährige ohne Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 27 Abs. 5bis
AVIG einen Höchstanspruch von 200 Taggeldern. Dieser Anspruch
wurde mit Auszahlung vom 26. Juni 2012 ausgeschöpft. Am Tag der
Geburt ihrer Tochter hatte die Beschwerdeführerin zwar das 25. Al-
tersjahr nach wie vor nicht zurückgelegt, jedoch wurde sie infolge
Elternschaft gegenüber dem neugeborenen Kind unterhaltspflichtig
(vgl. Art. 276 ZGB). Damit war Art. 27 Abs. 5bis AVIG nicht mehr
auf sie anwendbar. Vielmehr galt fortan Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG,
womit bei Nachweis einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten
ein Anspruch auf höchstens 400 Taggelder bestand. Die Beschwer-
deführerin weist nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben eine
Beitragszeit von 19.513 Monaten nach. Damit erhöhte sich - inner-
halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug - ihre Höchstzahl der
Arbeitslosen-Taggelder von 200 auf 400, wie dies richtig im
Schreiben der X. Arbeitslosenkasse festgehalten wurde. Die Arbeits-
losen-Taggelder waren damit am Tag der Geburt noch nicht
ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
zu bejahen ist.
2.3.
(...)
Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung bei arbeits-
losen Müttern ist einzig davon abhängig, ob der Versicherten ein
Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung zukommt. Wie gesehen,
ist ein solcher Anspruch zu bejahen in Konstellationen, bei denen
eine Mutter unter 25 Jahre alt ist und eine Beitragszeit von insgesamt
18 Monaten nachweisen kann, da sich in solchen Fällen die
Höchstzahl der Taggelder aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber
dem neugeborenen Kind von 200 auf 400 Taggelder erhöht. Zwar
trifft es wohl zu, dass bei tot geborenen Kindern aufgrund der fehlen-
den Unterhaltspflicht keine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder
stattfinden würde, was aufgrund der menschlichen Tragik einer sol-
chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der
Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bisAVIG aus-
drücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so
dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen
wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur An-
wendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumenta-
tion der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier
kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist.