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8 Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR
Hat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag
(Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten
(Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklag-
ten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht
für die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig.
Auf das Verfahren findet die ZPO Anwendung.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Okto-
ber 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).