5 Art. 40 VVG
Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von
Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, wes-
halb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereiche-
rungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni
2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22).
Aus den Erwägungen
3.
Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die
Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungspro-
blematik einzugehen.
3.1.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen (...) enthalten keine Be-
stimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu
entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeld-
leistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertrags-
recht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst
nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch
aus (BGE 126 III 119 E. 3a; 114 II 152 E. 2c und 2d).
3.2.
Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung
mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter
Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer An-
spruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten
Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E.
3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung
hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche ver-
mehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche
Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132
III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf
das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur
Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts
auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40
VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der
Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess
es indes diese Frage offen.
In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest,
dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungs- und Vindikations-
recht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leis-
tungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der
wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Form-
mängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zu-
nächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich einge-
tretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach
vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertragli-
chen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch
bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen
Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier
strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im
Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel
der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im
Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem
Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der
Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu
haben.
Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt
es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsan-
spruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragser-
füllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche
Regeln anzuwenden.
3.3. - 3.4
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