10-05 Erhebung von Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert / Rückerstattung von erhobenen Anschlussgebühren für den durch energiesparende Massnahmen entstandene Mehrwert

Die Methode zur Bemessung von einmaligen Abgaben kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden. (E. 4)


Der Gebäudeversicherungswert ist ein nach der Praxis zulässiger schematischer Massstab. Bei energiesparenden Baumassnahmen wird jedoch die Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und tatsächlicher Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen so weit aufgebrochen, dass das Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot verletzt werden. (E. 5)


Bei einer Rückerstattung von zu Unrecht erhobener Gebühren und Beiträgen für den durch energiesparende Massnahmen entstandenen Mehrwert darf nicht auf den Entscheid der Steuerbehörden als Nachweis abgestellt werden, da dieser auf steuerrechtlichen Überlegungen beruht, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind. (E. 7)



Aus dem Sachverhalt:

Im Jahr 2009 liess A. für das Wohnhaus auf seiner Parzelle eine Solaranlage erstellen, mit welcher er eigenen Angaben zufolge die Hälfte seines Stroms selbst produziert. Aufgrund des entstehenden Mehrwert des Gebäudes verfügte die Einwohnergemeinde Titterten am 25. Juni 2009 gegenüber A. eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von Fr. 1'480.00 und eine ergänzende Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 2'220.00. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 erhob A. gegen die Gebührenrechnung der Einwohnergemeinde Titterten Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Er machte geltend, dass die anwendbaren kommunalen Reglemente bestimmen, dass unter anderem die Kosten für Massnahmen zur Energieeinsparung, welche deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liegen, sowie die Kosten für erneuerbare Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht zu berücksichtigen sind.



Aus den Erwägungen:

4.


4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Mehrwert seines Grundstücks aus den von ihm vorgenommenen energiesparenden Massnahmen resultiere. (…)


4.2 § 37 Abs. 2 lit. a respektive lit. b WR und § 22 Abs. 3 lit. a respektive b AR bestimmen wortgleich, dass mit Nachweis durch den Grundeigentümer die Kosten (maximal jedoch 10% des indexierten Brandversicherungswertes) für wertvermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt werden. Als Nachweis gilt der Entscheid der Steuerbehörden gemäss § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974.


4.3 Den Gemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge und Gebühren an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 91 EntG). Die Frage, wie die einmaligen Abgaben zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Die Bemessungsmethode kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 3.6; vgl. auch BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3). Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 418 ff.).


4.4 Fraglich und zu prüfen ist demgemäss, ob die Erhebung von Anschlussgebühren auf die Kosten von energiesparenden Massnahmen gegen höherrangiges Recht verstösst und bejahendenfalls, ob die Gebührenerhebung mit der Möglichkeit einer Rückerstattung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.


5.


5.1 Die einmaligen Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; BGE 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636). (…) Das Äquivalenzprinzip stellt hingegen die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Weitere Schranken sind der Gebührenerhebung durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gesetzt: Die Gebühr muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der Bemessung


- sowohl von Beiträgen wie auch von Gebühren - auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung dieser Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlicht nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Ein schematischer Massstab muss mit anderen Worten dem Erfordernis der Sachnähe genügen und die Abgabepflichtigen in gleichem Mass belasten (BGE 128 I 46 E. 4a; BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1986, in: ZBl 1988, S. 205 ff., E. 5b/aa).


5.2 Einen solchen schematischen Massstab stellt der Gebäudeversicherungswert dar. Die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren ist verbreitet und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.3; BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2; jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck. Er lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen (BGE 2P.281/2004 E. 3.2; vgl. auch BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3). Ein Vorbehalt wird angebracht in den Fällen, in welchen der eingeschätzte Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur der Baute oder äusserst kostspieliger Anlagen hoch ausfällt, so dass die entsprechend errechnete Gebühr in einem klaren Missverhältnis zur Leistung des Gemeinwesens, nämlich des Zurverfügungstellens eines Wasseranschlusses bzw. Kanalisationsanschlusses, steht (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 4.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. April 1995 [650 92 16] E. 5b/bb). Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) hat mit Urteil vom 26. März 1986 (BLVGE 1986 Nr. 14.3), in Konkretisierung der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, Kriterien entwickelt, nach welchen beurteilt werden kann, ob ein Gebäudeversicherungswert als „ausserordentlich hoch" anzusehen und deshalb der entsprechende Anschlussbeitrag zu reduzieren ist. Danach ist eine Brandlagerschatzung nicht schon dann als ausserordentlich hoch anzusehen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreiche, sondern erst, wenn die auf ihrer Grundlage errechnete Abgabe zu der Leistung des Gemeinwesens in einem Missverhältnis stehe. Dies ist insbesondere bei gewissen Industriebauten zu bejahen. Die Praxis im Kanton Basel-Landschaft stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein (vgl. nur BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.4; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008, S. 16 ff., E. 4.3; BGE 2P.53/2007 E. 2.2, 2.4).


Analog zu den Fällen, in denen der Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur oder dem Einbau spezieller, kostspieliger Anlagen ausserordentlich hoch ausfällt, können jedoch auch andere Massnahmen die (schematische) Korrelation zwischen Gebäudeversicherungswert und Infrastrukturnutzung so weit aufbrechen, dass eine Abkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten sein kann. Als solche kommen insbesondere energiesparende Massnahmen in Betracht (vgl. BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff., E. 3.5). Der durch Energiesparmassnahmen entstandene Mehrwert steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ursache der Gebührenerhebung, namentlich der vermutungsweise gesteigerten Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen.


5.3 Der ermittelte Mehrwert der Liegenschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Einbau einer Solaranlage, mit Hilfe derer der Beschwerdeführer rund die Hälfte seiner Energie selbst produziert. Der Einbau einer Anlage zur Gewinnung und Nutzung von selbst produzierter, umweltfreundlicher Energie ist klar als energiesparende Massnahme, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, zu qualifizieren. Der Einbau einer solchen Anlage steht indessen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen durch den Beschwerdeführer. Durch die Installation einer Solaranlage erhöht sich weder die Inanspruchnahme der kommunalen Erschliessungswerke durch den Beschwerdeführer, noch sein Interesse an der vom Gemeinwesen angebotenen Erschliessung. Der entstandene Mehrwert in der Höhe von Fr. 74'000.00 gemäss Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 basiert auf der neuen, besonderen Ausstattung des Gebäudes und steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der genutzten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Erhebung der Gebühr steht somit keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber. Aus diesem Grund und nach dem soeben Ausgeführten darf der Mehrwert, welcher der Liegenschaft des Beschwerdeführers entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht mit Gebühren belastet werden.


(…)


5.5 Folglich kann zusammenfassend festgehalten werden, dass den Gemeinden keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen auf die Kosten energiesparender Massnahmen zukommt. Die Erhebung solcher Gebühren verstösst gegen das Äquivalenzprinzip und gegen das Willkürverbot, da der erhobenen Gebühr keine (Mehr-) Leistung des Gemeinwesens gegenübersteht. Die Befreiung von energiesparenden Investitionen von der Abgabepflicht entspricht im Übrigen der langjährigen Praxis des Enteignungsgerichts.


6.


Als Entscheidungsgrundlage für die Frage, welche baulichen Aufwendungen als energiesparend zu betrachten seien, wurde vom Enteignungsgericht ein Rückgriff auf § 29 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich vom 7. Februar 1974 (StG, SGS 331), insbesondere auf dessen Abs. 2bis, vorgeschlagen. Präzisierend wurde festgehalten, dass § 29 Abs. 2bis StG sowie das darauf bezogene, von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft herausgegebene Merkblatt aus Gründen der Praktikabilität, der Verfahrensökonomie und im Interesse klarer Verhältnisse als allgemeine Entscheidgrundlage hinsichtlich der Abgrenzungskriterien dienen kann. Über den Umfang der Privilegierung entscheide das Gericht jedoch frei (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. März 1995 [650 92 17/18] E. 4c, in der Folge bestätigt vom Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht] mit VGE vom 23. Oktober 1996 [95/183 Nr. 110] E. 6). In späteren Entscheiden hielt das Enteignungsgericht fest, dass einzig insoweit auf die steuerrechtlichen Regeln abzustellen sei, als es um die Abgrenzung der konkreten zum Abzug zugelassenen Massnahmen gehe, nicht jedoch bezüglich der Frage, ob die Abzugsfähigkeit auch bei Neubauten gegeben sei und insbesondere nicht bezüglich des Umfangs der Beitragsbefreiung. Die Praxis der Steuerbehörden zur Anerkennung energiesparender Massnahmen sei aus abgaberechtlicher Sicht für die Qualifizierung unmassgeblich (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Februar 2006 [650 03 106] E. 9.1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6).


(…)


7.2 Nach den unter Ziffer 5 gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren auf die Kosten energiesparender Massnahmen zukommt, da der Mehrwert, welcher aufgrund von energiesparenden Investitionen entsteht, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Ver- und Entsorgungsanlagen steht. Eine Gebührenerhebung würde demzufolge ohne causa, d.h. ohne Grund, erfolgen. Da es sich bei den umstrittenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren aber um Kausalabgaben handelt, wäre eine Erhebung ohne genügende causa willkürlich. Das Enteignungsgericht und das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft haben bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass die Gemeinden im Hinblick auf die Erhebung von Abgaben auf die Kosten energiesparender Massnahmen in ihrer Autonomie eingeschränkt sind (vgl. Ziffer 5.4). Indem die Beschwerdegegnerin auf die Kosten energiesparender Massnahmen Abgaben erhebt, verletzt sie höherrangiges Recht selbst dann, wenn die zu Unrecht erhobenen Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten von umweltschützenden oder energiesparenden Massnahmen vielmehr von Beginn weg aus ihrer Gebührenberechnung auszunehmen, da den Gemeinden bereits zur Erhebung solcher Gebühren keine Kompetenz zukommt. (…)


7.3 Selbst wenn der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Autonomie zugestanden würde, die Kosten energiesparender Massnahmen zu erheben und später zurückzuerstatten, ist nicht auf den Entscheid der Steuerbehörden als Nachweis abzustellen. Die Praxis der Steuerbehörden verfolgt steuerrechtliche Zielsetzungen und beruht auf steuerrechtlichen Überlegungen, welche für die Gebührenerhebung unmassgeblich sind. Wie unter Ziffer 6 ausgeführt, kann § 29 Abs. 2bis StG als Hilfsmittel herangezogen werden, jedoch bloss bezüglich der Entscheidung, ob überhaupt eine abzugsfähige Investition getätigt wurde. In Bezug auf den Umfang und die Bemessung des gebührenrechtlichen Abzugs wurde die Praxis der Steuerbehörden bereits in früheren Entscheiden als untaugliches Hilfsmittel angesehen, da sich diese nicht von gebührenrechtlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. Januar 1999 [650 97 179] E. 6 m.w.H.). Es sind durchaus Fälle denkbar, in welchen sich die Qualifikation der Investition als schwierig erweist und weitere Abklärungen der Gemeinde (selbstredend unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer) notwendig werden. Der Wunsch insbesondere kleinerer Gemeinden, sich in Anbetracht solcher Schwierigkeiten auf den Entscheid einer anderen Behörde berufen zu können, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sind solche Schwierigkeiten jedoch nicht ersichtlich. Die Informationen der Beschwerdegegnerin stammen von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, welche ihrerseits über Experten für die Bewertung und Schätzung von Gebäuden und ihren Einrichtungen verfügt. Als vorgenommene bauliche Veränderung wird in der Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. April 2009 ausdrücklich der Einbau einer Solaranlage genannt und diese als "energietechnische Massnahme" qualifiziert. Auf diese Angaben hätte die Gemeinde ohne Weiteres abstellen können.


(…)


7.5 Nach dem Gesagten hat die Befreiung energiesparender Investitionen von der Abgabepflicht von Beginn weg stattzufinden, da die Gemeinden gar nicht befugt sind, solche Abgaben zu erheben. Selbst wenn ihnen eine entsprechende Befugnis zukäme, sind die Steuerbehörden weder zuständig noch kompetent, über diese gebührenrechtliche Frage zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Steuerbehörden besteht kein Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Problematisch scheint ausserdem, dass gegen den Rückerstattungsentscheid der Gemeinde kein Rechtsmittel offensteht und somit keine Überprüfung des Entscheids der Steuerbehörden aus gebührenrechtlicher Sicht stattfindet. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Gebührenbefreiung der Kosten energiesparender Massnahmen mittels einer Rückerstattung von geleisteten Gebühren unzulässig ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


Entscheid Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010



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