10-10 Vorschriften des Beitragsverfahrens / Strassenunterhalt

Die Auferlegung von Anwänderbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden (E. 4.1).


Unterhaltsarbeiten an einer Strasse sind aus einer mehrere Strassen betreffende Kostenverteiltabelle zu entfernen (E. 5).



Aus dem Sachverhalt:

Am 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen das Bauprojekt "U.____/V.____" inklusive Verpflichtungskredit. Die Planauflage fand vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 29. Juli 2009 wurde der A.____-Stiftung ihre provisorische Beitragspflicht angezeigt. In der provisorischen Kostenverteiltabelle betreffend Los C (U.____ Süd) wird für die im Eigentum der Stiftung stehenden Parzellen Nr. 877 und Nr. 878 des Grundbuchs Grellingen ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 41'717.00 respektive Fr. 73'600.00, insgesamt somit Fr. 115'317.00, verfügt. Mit Eingabe vom 1. September 2009 erhob Andreas Dürr, Advokat in Basel, namens und im Auftrag der A.____-Stiftung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), wobei er beantragt, der Perimeterflächenplan U.____weg Süd (Los C) sei bezüglich der Grundstücke Nr. 877 und Nr. 878 des Grundbuchs Grellingen unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.



Aus den Erwägungen:

4.


Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Beitragsperimeter des südlichen Abschnittes des U.____ (Los C) zunächst geltend, dass dieser durchzuführende Arbeiten am X.____ beinhaltet, welche nicht in den Projektunterlagen aufgeführt würden und für welche kein Beschluss der Gemeindeversammlung vorliege. Selbst wenn angenommen würde, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss auch die geplanten Arbeiten am X.____ abdecke, sei die Gleichbehandlung dieser Arbeiten an der Erschliessungsstrasse X.____ mit der Korrektion der Sammelstrasse U.____weg im betreffenden Abschnitt ungerechtfertigt. (…)


4.1 § 7 Abs. 2 SR regelt das kommunale Genehmigungsverfahren für Strassenbauprojekte. Danach sind zunächst im Rahmen eines Vorverfahrens die Beitragspflichtigen und die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu einer Versammlung einzuladen, anlässlich deren das vom Gemeinderat genehmigte Projekt erläutert wird, die voraussichtlichen Beiträge bekannt gegeben und die Preise des abzutretenden und zu erwerbenden Landes vereinbart werden. Im Anschluss sind das bereinigte Projekt und der Baukredit von der Einwohnergemeindeversammlung zu genehmigen. Die Einwohnergemeindeversammlung befindet ebenfalls über den Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle (§ 30 Abs. 2 SR). Das so beschlossene Bauprojekt ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die vom Bauprojekt betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und die Beitragspflichtigen müssen über die Planauflage mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt werden.


4.2 Die Auferlegung von Strassenbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist gemäss bundesgerichtlicher und enteignungsgerichtlicher Rechtsprechung willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen vor der Erstellung des Werks nicht eingehalten werden. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es sich bei diesen Bestimmungen keineswegs um blosse Ordnungsvorschriften von untergeordneter Tragweite handle, sondern um Rechtssätze, die für den Schutz der Interessen der Privaten von massgebender Bedeutung sind. Nur durch die Festlegung der beitragspflichtigen Grundstücke sowie die Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten im Rahmen der Planauflage werde es den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen ermöglicht, sich rechtzeitig - nämlich vor Ausführung des Strassenbaus - darüber schlüssig zu werden, ob sie dem Bauvorhaben stillschweigend zustimmen oder aber gegen das Projekt, dessen Ausgestaltung, der Bildung von Interessenzonen oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht Einsprache erheben wollen (BGE 102 Ia 46 E. 2 und Regeste, BGE 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005, publiziert in: ZBl 2006 S. 592 ff, E. 2.4 f.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.1).


4.3 Das vorliegende Strassenbauprojekt wurde am 27. Mai 2009 inklusive Verpflichtungskredit von der Einwohnergemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Grellingen genehmigt. Weder in der diesbezüglichen Abstimmungsvorlage noch im Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung findet sich eine Erwähnung des X.____. Die Arbeiten betreffend Los C umfassen gemäss Beschreibung des Projektumfangs in der Abstimmungsvorlage vom 20. April 2009 lediglich den südlichen Abschnitt des U.____wegs von der Y.____strasse bis zur Verzweigung Z.____. Auffallend ist sodann, dass in der graphischen Darstellung des Strassenbauprojekts in der Abstimmungsvorlage der X.____ ebenfalls nicht einbezogen ist. Auch im Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 ist vom X.____ als Projektbestandteil keine Rede. Damit erscheint es als fraglich, ob der kommunale Genehmigungsbeschluss die geplanten Arbeiten am X.____ umfasst. Allerdings ist auch festzustellen, dass der X.____ als Projektbestandteil und als beitragsauslösende Strasse von Anbeginn in den aufgelegten Beitrags- und Projektplänen ersichtlich gewesen ist, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.


4.4 Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob die Vernachlässigung respektive Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Beschwerdegegnerin dazu führt, dass eine Beitragserhebung für den X.____ als willkürlich bezeichnet werden muss. Dabei ist nach der oben ausgeführten Rechtsprechung in erster Linie massgeblich, ob die Beschwerdeführerin das Projekt betreffend den X.____ rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und sich dagegen wehren konnte. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Planauflage des vorliegenden Projekts gegen den provisorischen Perimeterplan und die provisorische Kostenverteiltabelle Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben und konnte sich so noch vor Ausführung des Bauprojekts gegen dessen Ausgestaltung und die daraus entstehende Beitragspflicht zur Wehr setzen. Der Beschwerdeführerin ist durch die Verletzung der Verfahrensvorschriften somit kein Nachteil entstanden. Dennoch liegt nach Ansicht des Gerichts zumindest kein ausdrücklicher Genehmigungsbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung vor. Ob diese Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwer wiegt, dass die Beitragspflicht der über den X.____ erschlossenen Parzellen als willkürlich angesehen werden muss, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beitragspflicht der betroffenen Grundstücke aus anderen Gründen zu verneinen ist.


5.


Im Zusammenhang mit der einheitlichen Behandlung des südlichen Abschnittes des U.____wegs und dem X.____ bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die geplanten Arbeiten am X.____ keine Korrektion darstellen würden, sondern vielmehr als Unterhalt zu qualifizieren seien. Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin sei ihr mitgeteilt worden, dass der X.____ lediglich neu geteert werde.


Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass im Bereich des X.____ die gleichen Strassenbauarbeiten geplant seien wie im südlichen Abschnitt des U.____wegs. Der Ausbaustandard und der Zustand beider Strassen seien identisch, weshalb in beiden Fällen von einer Korrektion ausgegangen werden könne.


5.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. (…)


5.2 Der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.5, vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 97 139] E. 4e).


Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.5, vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 97 139] E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Blumer, a.a.O., S. 68 f.).


5.4 Die Abgrenzung zwischen Korrektion und Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projekts vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob der X.____ im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt hat. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 1986, in: ZGGVP 1985-1986 S. 32 ff., E. 4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff., E. 2a). Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. nur: Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2 m.w.H.).


5.5 Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild der noch nicht ausgebauten Strassen machen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der X.____ im Gegensatz zum südlichen U.____weg bereits heute über durchgehende Randabschlüsse und eine Entwässerung verfügt. Der X.____ weist einen Belag in angemessenem Zustand auf und ist augenscheinlich unterkoffert. In Übereinstimmung mit der soeben genannten Rechtsprechung ist folglich davon auszugehen, dass es sich beim X.____ um eine vollständig ausgebaute Strasse handelt. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sollen in Bezug auf den X.____ dieselben Bauarbeiten wie beim U.____weg vorgenommen werden. Der U.____weg soll vollständig ersetzt werden und auf der ganzen Länge einen frostsicheren Koffer, durchgehende Randabschlüsse und eine funktionierende Entwässerung erhalten. Gemäss technischem Bericht weist der heutige U.____weg im südlichen Abschnitt eine Breite von drei bis fünf Metern auf. Im Rahmen des Bauprojekts wird die Verkehrsfläche im unteren Teilstück auf fünf Meter, im oberen Teilstück auf 4.50 Meter verbreitert. Zudem erfährt sie im Einmündungsbereich zur Kantonsstrasse wie auch im Bereich der Verzweigung Z.____ eine Abflachung. Der X.____ wird im Rahmen der vorzunehmenden Bauarbeiten nicht verbreitert und sein Gefälle wird nicht verändert. Der X.____ ist - wie schon festgestellt - bereits im jetzigen Zeitpunkt als vollständig ausgebaute Strasse zu werten. Inwiefern durch die geplanten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht näher ausgeführten Arbeiten ein zusätzlicher Vorteil entstehen wird, ist nicht ersichtlich. Durchgehende Randabschüsse, ein Belag und eine Entwässerung sind schon vor Ausführung des Bauprojekts vorhanden. Insbesondere würde auch eine allfällige Verstärkung der Kofferung nicht zu einer Vermehrung des Erschliessungsvorteils führen, wird dadurch doch die Erschliessung nicht verbessert. Die betroffenen Grundstücke können aufgrund einer verstärkten Kofferung weder schneller, sicherer oder bequemer erreicht werden, vielfach reduzieren sich lediglich die Unterhaltskosten der Gemeinde (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 109] E. 4.8, Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6; Blumer, a.a.O., S. 68 f.; vgl. auch AGVE 1985 S. 168 E. 3c, AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d). Die geplanten Arbeiten am X.____ begründen nach dem Ausgeführten keinen Sondervorteil, welcher die Erhebung eines Strassenbeitrags rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Arbeiten am X.____ lösen keine Beitragspflicht aus und sind folglich aus der Kostenverteiltabelle zu entfernen.


Entscheid Nr. 650 09 86/87 vom 18. November 2010



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