11-03 Netzbeitragssytem im Strassenbeitragsrecht / Keine Beitragspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Privatstrasse erschlossen ist

Unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Bemessungsmodus von Vorteilsbeiträgen. Die Erhebung von Netzbeiträgen verstösst nicht gegen höherrangiges Recht. (E. 5.4)


Die Beitragspflicht setzt einen konkreten, dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteil voraus. Vorteile, die der Allgemeinheit ebenso zukommen wie dem Beitragspflichtigen, müssen unberücksichtigt bleiben. (E. 5.5)


Auch ein Netzbeitrag setzt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraus. Ist eine Parzelle durch eine Privatstrasse erschlossen, so erbringt die Gemeinde keine den Parzelleneigentümern konkret zurechenbare Erschliessungsleistung. Den Parzelleneigentümern entsteht folglich kein konkreter und individueller Sondervorteil. (E. 5.7)



Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 27. November 2009 wurden A.____ und B.____ für ihre Parzelle Nr. 3972, Grundbuch Gelterkinden, von der Einwohnergemeinde Gelterkinden ein "Verkehrsanlagenbeitrag" von Fr. 23'100.00 sowie Erschliessungsbeiträge für die Wasseranlagen von Fr. 13'516.80 und für die Abwasserentsorgungsanlagen von Fr. 7'101.60 in Rechnung gestellt. (…) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erhoben A.____ und B.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Gelterkinden vom 27. November 2009 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht).



Aus den Erwägungen:

5.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2009 erhobenen Strassenbeitrags machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie keinen Strassenbeitrag bezahlen müssen, da ihr Grundstück nicht durch eine Gemeindestrasse erschlossen sei, sondern an eine Privatstrasse anstosse. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass ihnen bewusst sei, dass es sich bei ihrer Situation um einen Spezialfall handle, da der Zugang zu ihrer Liegenschaft über eine Privatstrasse und nicht über eine Gemeindestrasse erfolge. Gerade deshalb sollten sie unterschiedlich behandelt werden.


5.2 Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 328 E. 5, 106 Ia 244 E. 3b).


5.4 Bezüglich Strassenbeiträge kommen im Kanton Basel-Landschaft zur schematisierten Erfassung der Beitragspflichtigen vorherrschend zwei verschiedene Systeme zur Anwendung: das Anwänder- und das Perimetersystem. Beitragsbegründend ist bei Geltung des Anwändersystems einzig der Anstoss des betreffenden Grundstücks an die Verkehrsanlage, während beim Perimetersystem das erschlossene Gebiet mit Hilfe eines sog. Perimeters flächenmässig definiert wird, die Strassenkosten (i.d.R. Strassenbau- und Landerwerbskosten) auf die Perimeterfläche umgelegt und auf den Quadratmeter bezogen ermittelt werden. Gemeinsam ist beiden Systemen, dass sich der erwähnte Sondervorteil und die schematisch ermittelten Vorteilsbeiträge streng nach dem jeweils errichteten Strassenabschnitt und nicht nach den Kosten des gesamten Strassennetzes richten (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3).


In der Einwohnergemeinde Gelterkinden ergibt sich aus Art. 12 SR, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden grundsätzlich beitragspflichtig ist, da gemäss Art. 12 Abs. 2 SR alle Grundstücke in der Erschliessungszone I Strassenbeiträge zu leisten haben. Das Enteignungsgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahr 1994 mit der Frage beschäftigt, wie die in der Gemeinde Gelterkinden erhobenen Abgaben zu beurteilen sind und kam zum Schluss, dass die im SR geregelten Abgaben weder unter das Perimeter- noch das Anwänderprinzip fallen, sondern sogenannte Netzbeiträge darstellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Die Gemeinde Gelterkinden hat mit ihrem Strassenreglement vom 12. März 1986 ein Beitragssystem eingeführt, wie es im Allgemeinen nur dem Wasser- und Kanalisationsrecht bekannt ist. Im Gegensatz zum Anwänder- und Perimetersystem wird die Beitragsleistung beim Netz- oder Anschlussbeitrag nicht an einen einzelnen Strassenabschnitt, sondern an das ganze kommunale Strassennetz verstanden, kann dieses doch nur als zusammenhängendes Ganzes seine Aufgabe richtig erfüllen. Ein Grundstück wird nämlich nicht nur durch den neu erstellten Strassenabschnitt, sondern durch das gesamte Strassennetz erschlossen. Zur beitragspflichtigen Leistung des Gemeinwesens zählt nach dieser Auffassung die Herstellung und Erhaltung des Zustandes der Erschliessung (Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 106; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel, 1980, S. 218 f.).


Das Enteignungsgericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung grundsätzlich zu respektieren. Unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips haben die Gemeinden freie Hand in der Auswahl des Berechnungsmodus von Vorteilsbeiträgen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 4). In besagtem Urteil aus dem Jahr 1994 hat das Enteignungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Netzbeiträgen nicht gegen höherrangiges Recht verstösst (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Diese Rechtsprechung wurde in einem Urteil aus dem Jahr 1995 bestätigt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc).


5.5 Wie bereits unter Ziffer 5.2 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur dann ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Der Sondervorteil, welcher definitionsgemäss Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, zeigt sich meist dadurch, dass dem beitragspflichtigen Grundeigentümer (oftmals ein durch die Strasse direkt erschlossener Anstösser oder Hinterlieger) ein grösserer Vorteil durch das öffentliche Werk zukommt als der Allgemeinheit (Vera Marantelli-Sonanini, Die Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 96; Peter J. Blumer, Abgaben an Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 5, 33; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 6). Vorteile, die auch dem Nichtbeitragspflichtigen zukommen, müssen auch bei der beitragspflichtigen Person unberücksichtigt bleiben (Max Imboden/René Rhinow, a.a.O., Nr. 111, B/I/a). Folglich muss der erwachsene Vorteil dem Beitragspflichtigen in konkreter und individueller Weise zugeordnet werden können (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 33; Daniela Wyss, a.a.O., S. 42 f.). Im Erschliessungsrecht liegt der Sondervorteil regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 33).


5.7 Wie aufgezeigt, ist das Erheben von Netzbeiträgen gemäss der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts grundsätzlich zulässig. Insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung des Sondervorteils stellen sich im vorliegenden Fall jedoch Fragen, da das Grundstück der Beschwerdeführenden durch eine Privatstrasse erschlossen ist. Zu prüfen ist nach dem Ausgeführten also, ob ein Netzbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht den direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse voraussetzt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc, wo diese Frage bereits aufgeworfen wurde, aber unbeantwortet blieb).


Die Parzelle der Beschwerdeführenden liegt an der Y.____strasse, einer Korporationsstrasse im Miteigentum verschiedener Anwohner (Parzelle Nr. 253). Den Unterhalt dieser Strasse bestreiten die Miteigentümer selbst. Die Y.____strasse mündet auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Gelterkinden ausschliesslich in die Hauptstrasse, die eine Kantonsstrasse darstellt, und zu einem gewissen Grad in den Z.____ring (Parzelle Nr. 836), der im Eigentum derselben Grundeigentümer steht wie die Y.____strasse. Der Zugang zu einer Gemeindestrasse der Einwohnergemeinde Gelterkinden ist gar bloss über eine beitragsfreie Kantonsstrasse (vgl. § 32 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [SGS 430]) möglich.


Es kann festgehalten werden, dass die Parzelle der Beschwerdeführenden über keinen direkten Zugang zu einer Gemeindestrasse verfügt. Die Gemeinde hat folglich keine Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdeführenden erstellt und damit keine den Beschwerdeführenden konkret zurechenbare Erschliessungsleistung erbracht. Damit ist den Beschwerdeführenden auch kein konkreter und individueller Sondervorteil entstanden.


Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführenden nicht ins Dorf einkaufen gehen könnten, ohne Gemeindestrassen zu benützen, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden kommen zwar auf dem Weg zum Einkaufen durch die Inanspruchnahme von Gemeindestrassen durchaus in den Genuss eines Vorteils. Dieser Vorteil kann den Ansprüchen, die an das Vorliegen eines Sondervorteils gestellt werden, indes nicht genügen. Denn ein Sondervorteil charakterisiert sich - wie unter Ziffer 5.5 ausgeführt - dadurch, dass dem beitragspflichtigen Grundeigentümer ein grösserer Vorteil durch das öffentliche Werk zukommt als der Allgemeinheit. Der Vorteil allgemeiner Benutzung ist kein Sondervorteil. Denn sowohl Mieter, die in der Einwohnergemeinde Gelterkinden leben, als auch aussergemeindliche Nutzer des Strassennetzes müssen ja auch keine Netzbeiträge bezahlen. Verglichen mit Mietern oder aussergemeindlichen Nutzern des Strassennetzes haben die Beschwerdeführenden keinen grösseren Vorteil, weshalb kein Sondervorteil vorliegt und die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG nicht erfüllt sind. Wie unter Ziffer 5.3 und 5.4 ausgeführt, sind die Gemeinden zwar frei in der Wahl der Berechnungsmethode zur Erhebung von Strassenbeiträgen, dies ändert jedoch nichts daran, dass auch beim Netzsystem die Voraussetzung des Sondervorteils nicht fehlen darf. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Y.____strasse nicht um eine Privatstrasse im klassischen Sinne handeln soll, ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheidender Faktor für die Qualifikation als Privatstrasse ist, dass der Unterhalt der Y.____strasse nicht durch die Gemeinde getragen wird, sondern durch die Anwohner.


5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden kein besonderer, zurechenbarer Sondervorteil zukommt, der auch bei Netzbeiträgen definitionsgemäss Voraussetzung für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG ist, da ihr Grundstück nicht durch eine Gemeindestrasse erschlossen ist. Die Beschwerde ist bezüglich des Strassenbeitrags demnach gutzuheissen.


Entscheid Nr. 650 09 126 vom 14. Oktober 2010 (Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2011).



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