12-02 Wasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude

Bei der Qualifikation einer Abgabe ist die konkrete Ausgestaltung und nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.4)


Steht einer Gebühr keine Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig. (E. 5.1)


Bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.2)


Begriff der Um- und Erweiterungsbaute. (E. 5.3)


Liegt ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Hauptgebäude und einem nicht angeschlossenen Nebengebäude vor, kann die separate Nebenbaute in die Gebührenpflicht des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. (E. 5.4)


Ein funktioneller Zusammenhang zwischen einer separaten Baute und dem Hauptgebäude liegt vor, wenn die gesamte Liegenschaft eine Wertsteigerung erfährt und dadurch ein erhöhtes Interesse einer korrekten Wasserzufuhr für das Hauptgebäude besteht. (E. 5.5)



Aus dem Sachverhalt:

A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 66 des Grundbuchs Niederdorf. Im Jahre 2011 wurde neben dem Wohnhaus ein Autounterstand gebaut. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 4. Januar 2012 beläuft sich der Brandlagerwert des Autounterstands auf Fr. 57'050.00. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Einwohnergemeinde Niederdorf am 23. Januar 2012 gegenüber A.____ eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 1'169.55. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Januar 2012 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) (…).



Aus den Erwägungen:

4.


4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Autounterstand nicht an die Gemeindewasserversorgung angeschlossen sei und deshalb keine Wasseranschlussabgabe geschuldet sein könne. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, dass gemäss WR eine Anschlussabgabe aufgrund des indexierten Brandversicherungswerts des Autounterstands zulässig sei.


4.4 Die angefochtene Verfügung und das anwendbare Reglement bezeichnen die erhobene Wasseranschlussabgabe als Anschlussbeitrag (vgl. § 29 und § 33 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Niederdorf vom 29. Oktober 1996 (WR)). Die erhobene Abgabe wird gemäss § 29 Abs. 1 WR als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde erlangt, erhoben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann aufgrund der Möglichkeit des Anschlusses ein Beitrag erhoben werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b m.w.H.; Ruch, a.a.O., S. 534; Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 105).


Die tatsächliche Ausgestaltung der Abgabe deutet jedoch auf das Vorliegen einer eigentlichen Gebühr hin. Die vorliegend umstrittene Abgabe wird erst nach Fertigstellung der Baute fällig. Dies ist klar erkennbar daran, dass die Bemessungsgrundlage des sogenannten Beitrags der geschätzte Brandversicherungswert des Gebäudes darstellt. Gemäss § 33 WR tritt die Beitragspflicht für Neubauten und bei Um- oder Erweiterungsbauten bestehender Gebäude mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein. Entgegen der Benennung als Beitrag im WR ist die erhobene Abgabe somit erst dann zu entrichten, wenn der öffentliche Wasseranschluss erfolgt ist und dessen Benutzung möglich ist. Dies entspricht der Qualifikation einer Anschlussgebühr, da sie fällig wird, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/II). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.3 und 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E.4.4; Karlen, a.a.O., S. 555; Dieter von Reding, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, VLP-ASPAN, Bern 2006, S. 34). Es gilt ausserdem zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Bemessung der Anschlussgebühr auf den dem Pflichtigen erwachsenen Vorteil abgestellt werden darf (BGE 2P.205/2005 vom 15. März 2006, E. 3.1; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 2 und 3.3; jeweils m.w.H). Eine Gebühr kann somit ebenfalls eine Gegenleistung eines Vorteils darstellen.


Die vorliegende Abgabe ist nach dem Ausgeführten als Wasseranschlussgebühr zu qualifizieren, da sie nicht bereits dann geschuldet ist, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die kommunalen Wasserversorgungsanlagen geschaffen wird, sondern erst dann, wenn das Grundstück überbaut und an das betreffende Versorgungsnetz tatsächlich angeschlossen wird.


5.


5.1 Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff., S. 509). Die Erstellung eines Anschlusses ist causa, Auslöser, der Gebührenpflicht. Steht der Gebühr keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig.


5.2 Die strittige Anschlussgebühr wird, wie bereits erwähnt, nach dem Gebäudeversicherungswert festgestellt. Wird, wie vorliegend, die Abgabe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Überbauung der Liegenschaft bemessen, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.2, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004, S. 263 ff., E. 5.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. November 2010 [650 09 133] E. 4.3; vgl. auch: Karlen, a.a.O., S. 567 f.). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen Fällen vom Bundesgericht selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen baulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, E. 3.3 m.w.H., 2P.343/2005 vom 24. Mai 2006, E. 4.1). Mit der Abgabepflichtunterstellung von nicht angeschlossenen Um- und Erweiterungsbauten soll der Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft und damit der erhöhten Wichtigkeit der korrekten Wasserzufuhr Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Juni 2011 [650 11 17] E. 5.3). Das anwendbare Reglement in § 33 WR sieht vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung ergänzender Anschlussgebühren.


5.3 Vorliegend betrifft die Abgabeerhebung jedoch wohl keinen Um- oder Erweiterungsbau. Begrifflich versteht man unter einer Erweiterungsbaute eine Ergänzung, die an ein vorhandenes Objekt direkt ohne Luftzwischenraum anschliesst und die das bestehende Bauvolumen vergrössert (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, N 3 zu Art. 3). Anlässlich des Augenscheins stellte das Gericht fest, dass vorliegend ein vom Hauptgebäude abgetrennter, eigenständiger Autounterstand vorliegt. Er schliesst weder an das Hauptgebäude an noch vergrössert er dessen Bauvolumen. Auch die Gebäudeversicherung geht von einer separaten unabhängigen Baute aus, hat sie doch anlässlich der Schätzung einzig das Objekt Autounterstand beurteilt. Eine ergänzende Anschlussgebühr im engeren Sinne kommt folglich nicht in Betracht, da es sich um ein separates Gebäude und somit weder um eine Um- noch eine Erweiterungsbaute des Hauptgebäudes handelt.


5.4 In Analogie zur ergänzenden Gebührenerhebung bei Um- und Erweiterungsbauten erachtet das Bundesgericht jedoch auch den Miteinbezug von separaten Nebenbauten in die Gebührenpflicht des Hauptgebäudes unter Umständen als zulässig (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Dies wird damit begründet, dass eine genügend leistungsfähige Wasseranlage dem Wert der gesamten Überbauung einschliesslich der versicherungsrechtlich verselbständigten und nicht angeschlossenen Nebenbauten zugute kommen kann (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung stellt für den Eigentümer eines teureren Wohnhauses im Vergleich zu jenem einer billigeren Baute einen grösseren Vorteil dar, womit eine entsprechend höhere Anschlussgebühr zu rechtfertigen sein kann (BGE 2C.656/2008 vom 29. Mai 2009, E. 3.5). Ein Autounterstand führt regelmässig zu einer Wertsteigerung für das dazugehörende Wohnhaus. Damit das Mass eines Vorteils aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts sämtlicher Teile der Überbauung, somit einschliesslich des Versicherungswerts einer nicht angeschlossenen Baute, zu bestimmen ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Haupt- und Nebengebäude vorliegen (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2).


5.5 Fraglich ist demnach, ob der Gebäudeversicherungswert des Autounterstands aufgrund eines funktionellen Zusammenhangs für die Erhebung einer Anschlussgebühr massgeblich ist. Der Autounterstand dient dem Abstellen der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Mieter des Hauptgebäudes. Die Liegenschaft gewinnt dadurch an Attraktivität. Zudem wurde beim Augenschein festgestellt, dass der in Reichweite liegende Wasseranschluss des Hauptgebäudes für die Reinigung und den Unterhalt des Autounterstands von Nutzen ist. Der funktionelle Zusammenhang zwischen Autounterstand und Hauptgebäude ist demnach zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Wertsteigerung seiner Liegenschaft ein erhöhtes Interesse an einer korrekten Wasserzufuhr. Die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr ist damit gerechtfertigt. Der Gebäudeversicherungswert des Autounterstands ist zur Erhebung dieser Anschlussabgabe massgebend und die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer zu Recht eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von insgesamt Fr. 1'169.55 erhoben. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.


Entscheid Nr. 650 12 20 vom 26. April 2012



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