12-03 Nichteintreten wegen Fristversäumnis

Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben sind innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. (E. 2.1)


Für die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Das Gerichtsorganisationsgesetz kennt keine dem Schweizerischen Zivilprozessrecht oder dem Bundesverwaltungsverfahren ähnlichen Fristenstillstände. (E. 2.3)


Verpasste gesetzliche Fristen können wiederhergestellt werden, wenn sich der Private in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat. (E. 2.4)


Die Private kann bloss in ihrem Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft, nicht aber in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung geschützt werden. (E. 2.5)



Aus dem Sachverhalt:

A.____ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2613 des Grundbuchs Rothenfluh. Das bestehende Einfamilienhaus wurde durch einen unbeheizten Wintergarten ergänzt. Basierend auf der Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. Februar 2012 verfügte die Einwohnergemeinde Rothenfluh am 27. März 2012 gegenüber A.____ und B.____ eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 1'728.00 und eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 2'592.00. Gegen diese Verfügungen erhob B.____ mit Eingabe vom 24. April 2012 (Postaufgabe: 25. April 2012) Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und stellt den sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben.



Aus den Erwägungen:

2.


2.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG, SGS 170). Das Gericht prüft die Fristwahrung sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO).


2.2 Die vorliegend umstrittene Verfügung wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 per Einschreiben versandt und ihr am 2. April 2012 zugestellt. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 24. April 2012 (Postaufgabe: 25. April 2012) und damit nach Ablauf der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf den Fristenstillstand um Ostern.


2.3 Für die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten entsprechend § 99 EntG die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss § 46 Abs. 2 GOG am nächstfolgenden Werktag. Darüber hinaus enthält das GOG keine Bestimmungen über die Berücksichtigung von Feiertagen beim Fristenlauf (vgl. KGE SV vom 9. Dezember 2005 [710 05 250] E. 1b). Die Beschwerdeführerin scheint sich diesbezüglich auf Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 oder Art. 22a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 zu berufen, die jedoch für das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden.


2.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, dass die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügungen nicht aufgeführt hätten, nach welchen Gesetzen sich das Beschwerdeverfahren richte, und diese auch in den anwendbaren kommunalen Reglementen nicht genannt würden. Aus diesem Grund habe sie als juristische Laiin davon ausgehen dürfen, dass die allgemein bekannten Fristenstillstände auch für das Verfahren vor Enteignungsgericht gelten würden.


In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von staatlichen Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 623). So können verpasste gesetzliche Fristen wiederhergestellt werden, wenn sich ein Privater in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 701 und 1645; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N. 1834; BGE 121 II 72 E. 2b, 118 Ib 326 E. 1c, 111 V 149 E. 4a). Das Gebot von Treu und Glauben gilt indessen für alle Verfahrensbeteiligten. Vertrauensschutz geniesst nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtmittelbelehrung nicht kennt und sie auch nicht bei gebührender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, 134 I 199 E. 1.3.1, 124 I 255 E. 1a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1645; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N. 1834, jeweils m.w.H.).


2.5 Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen fehlerhaft sind. Das kantonale Recht bestimmt in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) und § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) lediglich, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen, spricht sich aber über den Inhalt der Rechtmittelbelehrung nicht näher aus. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelbelehrung das ordentliche Rechtsmittel sowie die zuständige Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1644; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 VwVG; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rn. 26 zu Art. 44).


Die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen halten fest, dass innert zehn Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden kann und dass die Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten muss. Ausserdem sei der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie beizulegen. Die Rechtsmittelbelehrungen enthalten damit alle wesentlichen Informationen zur Beschwerdeerhebung und sind nach dem soeben Ausgeführten als korrekt, vollständig und unmissverständlich zu qualifizieren. Damit entfällt die Möglichkeit, die verpasste gesetzliche Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes wiederherzustellen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt bloss bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung. Der Private, vorliegend die Beschwerdeführerin, kann bloss in ihrem Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft, nicht jedoch in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, geschützt werden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin in den Rechtsmittelbelehrungen keinen Hinweis auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften formuliert hat. Die Beschwerdegegnerin ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrungen keine Fristenstillstände erwähnen. Gerade wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen Tatbestand berufen möchte, der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügungen nicht genannt ist, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie anhand der einschlägigen Verfahrensvorschriften sicherstellt, ob die Rechtsmittelfrist über die Osterfeiertage stillsteht. Dies wäre durch eine einfache Gesetzeskonsultation möglich gewesen. Eine Wiederherstellung der Frist aufgrund des Vertrauensschutzes ist deshalb auszuschliessen.


Entscheid Nr. 650 12 38 vom 10. Mai 2012



Back to Top