12-04 Einspracheentscheid als Anfechtungsobjekt / Teilweise Gegenstandslosigkeit / Grünzone als Nichtbauzone

Den Gemeinden ist es bei Streitigkeiten betreffend Strassenbeiträgen grundsätzlich verwehrt, vorab ein Einspracheverfahren durchzuführen. (E. 2)


Ein Verfahren ist als teilweise gegenstandslos abzuschreiben, sofern an einer Beurteilung einer einzelnen Frage kein (prozess-)rechtliches Interesse mehr besteht. (E. 3)


Grünzone als Nichtbauzone. Die Beschränkung der Beitragsbemessung auf die Parzellenfläche, ohne teilweise Anrechnung von Flächen in der Grünzone, verstösst nicht gegen höherrangiges Recht. (E. 4)



Aus dem Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte die Einwohnergemeinde B.____ die Anstösser des X.____wegs über den Ablauf des geplanten Strassenbauprojekts inklusive Planauflage vom 28. März 2011 bis 7. April 2011. Ebenfalls wurde den Anstössern, so auch A.____, die provisorische Strassenbeitragspflicht angezeigt. In der provisorischen Kostenverteiltabelle betreffend den "Ausbau X.____weg" wird für die im Eigentum von A.____ stehende Parzelle Nr. 1077 des Grundbuchs B.____ ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 23'316.70 verfügt. Mit Schreiben vom 5. April 2011 erhob A.____ beim Gemeinderat B.____ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 wies der Gemeinderat B.____ die Einsprache in allen Punkten ab. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 und verbesserter Eingabe vom 21. Juni 2011 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Anlässlich der heutigen, mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie auf die Anwendung der Winkelhalbierenden verzichte und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers anerkenne. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren fest.



Aus den Erwägungen:

2.


2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die provisorische Beitragserhebung betreffend das Strassenbauprojekt "Ausbau X.____weg". (…)


2.3 Gemäss § 96a Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) ist das Enteignungsgericht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Beitragsverfügungen der Gemeinden im Bereich von Strassenbeiträgen. Diese Bestimmung kann dahingehend verstanden werden, dass das Enteignungsgericht als Erstinstanz fungiert und es den Gemeinden verwehrt ist, vorab ein Einspracheverfahren durchzuführen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. November 2009 [650 07 39] E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 167] E. 2). In diesem Fall wäre die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, die Beschwerde an das Enteignungsgericht weiterzuleiten. Aufgrund dieser Unterlassung darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, die Beschwerde würde als fristgerecht erhoben gelten (Art. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 [650 11 33] E. 2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. November 2009 [650 07 39] E. 2).


(…) In der Verfügung vom 25. März 2011 ist lediglich eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat vorgesehen, die vom Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Bauprojekts als solches wie auch hinsichtlich der provisorisch erhobenen Strassenbeiträge ergriffen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 unter anderem zu den Rügen betreffend die Beitragspflicht Stellung genommen. Sie hat den Einspracheentscheid in der Folge an das Enteignungsgericht weitergeleitet und den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass bezüglich seiner Rügen betreffend die Beitragspflicht eine Beschwerde an das Enteignungsgericht offenstünde. Als Anfechtungsobjekt kann somit der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 angesehen werden. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2011 innert der zehntägigen Frist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist somit in jedem Fall als fristgerecht zu betrachten. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


3.


3.1 Der Beschwerdeführer verlangt den vollen Einbezug der Parzellen Nr. 1084, Nr. 1085 und Nr. 1088 in den Beitragsperimeter. Bei den genannten Parzellen sei zu Unrecht die Winkelhalbierende angewendet worden. (…)


3.3 Gleich wie ein Rückzug des Beschwerdebegehrens beruht auch die Beschwerdeanerkennung darauf, dass eine der verfahrensbeteiligten Parteien ihren Standpunkt im Verfahren vollständig oder teilweise aufgibt. Eine (teilweise) Anerkennung der Beschwerde durch die verfügende Behörde ist möglich, soweit sie im Rahmen des materiellen Rechts über den Streitgegenstand verfügen kann. Die Beschwerdeanerkennung durch die verfügende Behörde ist in der Regel mit dem Widerruf der angefochtenen und dem allfälligen Erlass einer geänderten Verfügung verbunden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rn. 19 ff. zu § 28; vgl. auch: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 684). Die Anerkennung hat ansonsten mit einer eindeutigen Erklärung ausdrücklich, vorbehaltlos und bedingungslos zu erfolgen (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rn. 7 zu Art. 39).


3.4 Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zuhanden des Gerichts und des Protokolls erklärt, dass sie auf die Anwendung der Winkelhalbierenden in Bezug auf die Parzellen Nr. 1084, Nr. 1085 und Nr. 1088 verzichte und damit ihren bisherigen Standpunkt im Verfahren aufgebe. Damit hat sie die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt materiell ausdrücklich, vorbehaltlos und ohne Bedingung anerkannt. Die Anerkennung beachtet die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis der Gemeinde über den Streitgegenstand. Das Gericht hat von der Erklärung der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Perimeterplan inklusive der Kostenverteiltabelle im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers aufzuheben und abzuändern, Kenntnis genommen. Das vorliegende Verfahren ist demnach betreffend die Anwendung der Winkelhalbierenden in Bezug auf die Parzellen Nr. 1084, Nr. 1085 und Nr. 1088 als teilweise gegenstandslos abzuschreiben, da an einer Beurteilung dieser Frage kein (prozess-)rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rn. 1 f. zu Art. 39).


4.


4.1 Zu beurteilen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Beitragsbefreiung der in der Grünzone liegenden Flächen. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Flächen der Parzellen Nr. 1079 und Nr. 1080, die der Grünzone zugeteilt sind, hälftig in den Perimeterplan einzubeziehen sind. (…)


4.4 (…) Im provisorischen Perimeterplan betreffend den "Ausbau X.____weg" vom 24. Januar 2011 werden bei den Parzellen Nr. 1079 und Nr. 1080 lediglich jene Flächen für beitragspflichtig erklärt, welche der Zone W2 zugeteilt sind. Diejenigen Flächen, die in der Grünzone liegen, werden nicht mit Strassenbeiträgen belastet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die kommunale Grünzone keine Nichtbauzone im Sinne des RBG darstellt, sondern vielmehr eine eigene Charakteristik aufweise und deshalb als Bauzone verstanden werden müsse. Namentlich verweist er diesbezüglich auf § 38 Abs. 2 des kommunalen Zonenreglements Siedlung vom 14. Juni 2006, wonach Grünzonen eingeschränkt bebaut werden dürften.


4.5 Grünzonen stellen nach § 19 Abs. 1 lit. b Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) eigene, von den Bauzonen zu unterscheidende Nutzungszonen dar. Sie umfassen gemäss § 27 RBG Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauerhaft vor Überbauung freizuhalten sind und dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraums sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. Grünzonen gelten als Nichtbauzonen (vgl. BGE 117 Ib 4 E. 3c). In gewissen Kantonen wird eine (eingeschränkte) bauliche Nutzung von Grünzonen erlaubt, soweit dies mit dem Zweck der Grünzone vereinbar ist (vgl. Ernst Kistler,/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Lenzburg 2002, Rn. 43 zu § 15; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 3. Auflage, Bern 2010, Rn. 1 ff. zu Art. 79; Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 383 ff.). Ob die Definition der Grünzone im kantonalen RBG einer eingeschränkten Überbaubarkeit mit Fusswegen, Zufahrten, Hauszugängen, Gartengestaltungen, Sitzplätzen und Parkierungsflächen, wie vom kommunalen Zonenreglement erlaubt, entgegensteht, kann vorliegend letztlich offen bleiben. Massgeblich ist für die vorliegende Beurteilung nämlich, dass die kommunale Gesetzgebung unabhängig von den Definitionen im kantonalen Recht zwischen Bauzonen und Grünzonen unterscheidet. § 38 Abs. 1 des Zonenreglements Siedlung vom 14. Juni 2006 (ZR) hält fest, dass Grünzonen grundsätzlich dauernd von Überbauung freizuhalten sind und der Gliederung des Siedlungsraums und als räumlicher Abstandspuffer der Wohnbauzone zum Wald dienen. In § 21 ZR werden die privaten Bauzonen gemäss kommunalem Zonenreglement aufgezählt, die Grünzone jedoch nicht genannt. Auch aus der Systematik des Zonenreglements geht hervor, dass die Grünzone nicht als Bauzone gilt (vgl. Titel D, § 21 ff. ZR). Für die Qualifikation der Grünzone als Nichtbauzone spricht im konkreten Fall des Weiteren die Ziehung einer Gestaltungslinie. Diese Baulinien fixieren die Rahmen und Umrisse von Bauten und wirken sich faktisch wie Bauverbote aus (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 240). Aus der Auslegung der kommunalen Zonenbestimmungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zwischen Bauzonen und Grünzone eine Unterscheidung vorsieht und die Grünzone danach keine Bauzone darstellt. Daran ändert die eingeschränkte Überbaubarkeit der kommunalen Grünzonen nichts. Die Beschwerdegegnerin hat ferner im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie reglementarisch bestimmt, dass Parzellenflächen in dieser Zone nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden. Dies erscheint sachgerecht, da eine Erschliessung im Sinne des RBG praktisch nur für Bauzonen erforderlich ist. Grundstücke in Nichtbauzonen erfahren mit dem Ausbau der angrenzenden Verkehrsanlagen in der Regel keinen Erschliessungsvorteil (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Februar 2002 [650 01 115] E. 5c/cc).


4.6 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Beitragsbefreiung von Flächen ausserhalb der Bauzone, welche an die mögliche bauliche Nutzung des restlichen Grundstücks angerechnet werden können, gegen höherrangiges Recht verstösst.


Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Vorteilsbeiträge sind entsprechend dem Äquivalenzprinzip nach Massgabe des erlangten Sondervorteils auf die Beitragspflichtigen zu verteilen (BGE 110 Ia 205 E. 4c; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655 ff. m.w.H.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.;). Den Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich jedoch aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 110 Ia 205 E. 4c, 109 Ia 325 E. 5; vgl. auch BGE 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 382 ff., E. 3.2, jeweils m.w.H.). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung dieser Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlicht nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Ein schematischer Massstab muss mit anderen Worten dem Erfordernis der Sachnähe genügen und die Abgabepflichtigen in gleichem Mass belasten (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: BGE 128 I 46 E. 4a; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 88 f.).


4.7 Wie bereits ausgeführt, bemisst die Beschwerdegegnerin die Höhe der zu erhebenden Strassenbeiträge anhand der Parzellenfläche innerhalb der Bauzone (§ 29 Abs. 2 Strassenreglement vom 14. Juni 2006 [SR]). Welche Parzellenflächen in welchem Umfang beitragspflichtig werden, ist davon abhängig, ob die betroffene Parzelle als Anstösser oder Hinterlieger zu qualifizieren ist, einen besonderen Vorteil erfährt oder an mehreren Verkehrsflächen liegt (§ 29 Abs. 2 und 3 SR). Das Bemessungskriterium der Parzellenfläche stellt einen schematischen Massstab im Sinne der soeben genannten Rechtsprechung dar.


4.8 Die Parzellenfläche ist ein liegenschaftsbezogenes und somit grundsätzlich sachnahes Bemessungskriterium, mit dem mit einer gewissen Zuverlässigkeit an das Mass des entstehenden Vorteils angeknüpft wird. So kann die Auffassung vertreten werden, dass der Eigentümer eines grösseren Grundstücks auch einen entsprechend grösseren Sondervorteil erfährt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. März 1999 [650 97 142] E. 5). Das Kriterium stützt sich somit auf ernsthafte, sachliche Gründe. Das anwendbare kommunale Strassenreglement berücksichtigt auch innerhalb der Bauzonen (wo Bebauungsziffern zwischen 18-100% gelten) die unterschiedlichen Überbauungsmöglichkeiten nicht, sondern stellt auch in diesen Fällen lediglich auf die Parzellenfläche innerhalb der Bauzone ab. Die Beschränkung der Beitragsbemessung auf die Parzellenfläche ohne teilweise Anrechnung von Flächen in der Grünzone verstösst damit auch nicht gegen die Rechtsgleichheit und belastet alle Abgabepflichtigen in gleichem Mass. Es wäre der Gemeinde zwar grundsätzlich möglich, die Strassenbeiträge anhand der Bebauungsziffern bzw. der Parzellenfläche im Zusammenhang mit der Bebauungsziffer zu bemessen. Eventuell würde ein solcher Bemessungsmassststab dem Erfordernis der Sachnähe gar eher gerecht (vgl. Rolf Stüdeli, Bericht über die Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, VLP-Schriftenfolge, Bern 1975, S. 35; Schweizerische Vereinigung für Landesplanung [Hrsg.] Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungen, Solothurn 1971, S. 19 f.). Indessen ist die Gemeinde in der Erhebung der Abgaben weitgehend autonom. Demnach kommt ihr bei der Ausgestaltung der Erschliessungsabgaben und der Bestimmung der anzuwendenden Bemessungskriterien ein erheblicher Spielraum zu. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Autonomie gewählte schematische Massstab ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.


Entscheid Nr. 650 11 46 vom 13. September 2012



Back to Top