12-05 Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiedererwägungsentscheids / Anwendungsbereich von Wiedererwägungsbegehren / Wiedererwägungsvoraussetzung des schweren und offensichtlichen Rechtsmangels

Das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) ist für die Beurteilung eines formellen Wiedererwägungsentscheids betreffend einer Verfügung, welche vom Enteignungsgericht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu beurteilen wäre, zuständig. (E. 1.1)


Der Anwendungsbereich von Wiedererwägungsbegehren erstreckt sich vor allem auf Verfügungen, die bezüglich der Schwere des Rechtsmangels auf der gleichen Stufe wie eine nichtige Verfügung stehen, wobei die Offensichtlichkeit des Mangels nicht für die Annahme der Nichtigkeit ausreicht. (E. 3.4)


Die Wiedererwägungsvoraussetzung des schweren und offensichtlichen Rechtsmangels ist für eine Verfügung, die eine verwirkte Abgabeforderung geltend macht, als erfüllt zu betrachten. (E. 4.7)



Aus dem Sachverhalt:

A.____ ist Gesamteigentümerin der Parzelle Nr. 4907 des Grundbuchs B.____. Gestützt auf Abklärungen, wonach beim Anschluss an das Multimedianetz im Jahr 1981 lediglich Grundgebühren bezahlt wurden, verfügte die Einwohnergemeinde B.____ am 30. August 2011 gegenüber A.____ für die Wohnung und eine Zusatzdose eine Multimedianetz-Anschlussgebühr (MMN-Anschlussgebühr) in der Höhe von Fr. 756.00 inkl. Mehrwertsteuer.


Gegen diese Verfügung wandte sich A.____ mit Eingabe vom 22. November 2011 an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ und beantragt deren Aufhebung. (…). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wies die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde B.____ A.____ darauf hin, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit bestehe, innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung gegen diese beim Enteignungsgericht schriftlich Beschwerde zu erheben. (…). Mit Schreiben an die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde B.____ vom 16. Dezember 2011 teilte A.____ mit, dass sie die Rechtsmittelbelehrung übersehen habe, und beantragt, dass ihr Gesuch um Annullierung der Rechnung rechtlich als Wiedererwägungsbegehren zu behandeln sei. Mit Beschluss vom 28. März 2012 trat der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ auf das Wiedererwägungsgesuch von A.____ nicht ein. (…). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2012 eröffnete das Enteignungsgericht das vorliegende Verfahren. (…)



Aus den Erwägungen:

1.


1.1 § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) bestimmt, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von einmaligen Anschlussgebühren herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. Wie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 14. August 2012 zutreffend festgehalten hat, bildet eine Verfügung, die beim Enteignungsgericht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar gewesen wäre, Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Beurteilung eines materiellen Wiedererwägungsentscheids wäre ebenfalls das Enteignungsgericht zuständig. In Übereinstimmung mit dem Entscheid des Regierungsrats und im Hinblick darauf, dass weder in Lehre noch Rechtsprechung gegenteilige Auffassungen bestehen, ist folglich davon auszugehen, dass das Enteignungsgericht auch zur Beurteilung des vorliegenden formellen Wiedererwägungsentscheids befugt ist. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall zu bejahen.


1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin, in dem diese das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes und somit das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin verneint hatte. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Behörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 646 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1041). Setzt sich die verfügende Behörde materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch auseinander und setzt sie eine neue (abgeänderte) Verfügung an die Stelle der ursprünglichen, so kann der Wiedererwägungsentscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren vollumfänglich überprüft werden. Tritt die Behörde hingegen auf das Gesuch nicht ein, weil sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung als nicht gegeben erachtet, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich gerügt werden, dass das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint worden ist (VGE vom 8. September 1982, in: BLVGE 1982, Nr. 16.1, E. 2, VGE vom 24. Juli 2002, in: BLVGE 2002/2003, Nr. 20.2 E. 1a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1834; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 653; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 41 B IX).


Der Gemeinderat ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes nicht eingetreten. Somit beschränkt sich die Kognition des Enteignungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, ob der Gemeinderat zu Unrecht ein Wiedererwägungsgrund nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175), namentlich nach dem geltend gemachten § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL, verneint hat.


3.


3.1 Wie bereits ausgeführt, stellt die Wiedererwägung einen formlosen Rechtsbehelf dar, mit dem die verfügende Behörde ersucht wird, ihren Entscheid nochmals zu überdenken und eine andere Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtsfrage vorzunehmen oder ein allfälliges Ermessen anders zu gebrauchen. Das Institut der Wiedererwägung soll jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b m.w.H.; VGE vom 24. Juli 2002, in: BLVGE 2002/2003, Nr. 20.2 E. 1c; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 646 und 658).


3.2 Nach § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, wenn die der Verfügung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vorliegt (lit. b). Gemäss § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL muss auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden, wenn eine Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. Gemeint ist damit die Rücknahme einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung (VGE vom 19. Juni 1991, in: BLVGE 1991, Nr. 3.1, E. 6; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 41 B I a). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend ausdrücklich auf diesen Wiedererwägungsgrund, wobei sie geltend macht, dass die erhobene Anschlussgebühr einer gesetzlichen Grundlage entbehre.


3.3 § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL umschreibt - wie die anderen Wiedererwägungs- und Revisionsgründe - an sich lediglich Eintretensvoraussetzungen. Ob eine Verfügung an einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel leidet, ist jedoch grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts. Mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen wird die materielle Beurteilung somit jedenfalls teilweise vorweggenommen. Ist eine Verfügung in dem von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL geforderten Ausmass mangelhaft, wird dies meist eine Aufhebung oder Änderung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen. Zwingend ist dieser Schluss indessen nicht. Die Trennung zwischen Eintretensfrage und materiellen Prüfung des Wiedererwägungsentscheids behält deshalb auch hier ihren Sinn (VGE vom 19. Juni 1991, in: BLVGE 1991, Nr. 3.1, E. 6a).


3.4 Die Wendung "schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel" wird in Literatur und Rechtsprechung zur Umschreibung und Definition der Nichtigkeit von Verwaltungsakten verwendet. Dies ist mit der wortgleichen Regelung in § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL erkennbar nicht gemeint. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einführung dieses Wiedererwägungsgrundes den schroffen und unsicheren Übergang zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit mildern wollen. Das kantonale VwVG unterscheidet folglich abgestuft nach der Schwere der Rechtswidrigkeit drei Arten fehlerhafter Verfügungen: Einerseits nichtige Verfügungen, deren Unrichtigkeit jederzeit und von sämtlichen Behörden von Amtes wegen beachtet werden muss, andererseits Verfügungen, die mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet sind, die sowohl im ordentlichen Beschwerdeverfahren wie auch im Wiedererwägungs- bzw. Revisionsverfahren korrigiert werden können und zuletzt Verfügungen, die mit einem einfachen Rechtsmangel behaftet sind und lediglich im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens korrigiert werden können (sog. Anfechtbarkeit; zum Ganzen: VGE vom 19. Juni 1991, in: BLVGE 1991, Nr. 3.1, E. 6a).


Eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen genannten Abstufungen kann nicht in genereller Weise erfolgen, sondern muss anhand einer Wertabwägung im konkreten Fall vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (ehemals: Verwaltungsgericht) liegt der Unterschied zwischen einer nichtigen Verfügung und einer im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL fehlerhaften Verfügung insbesondere im Kriterium der Offensichtlichkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird bei nichtigen Verfügungen ein strenger Massstab an die Offensichtlichkeit des Mangels angelegt. Demgegenüber besitzt das Rechtssicherheitsinteresse bei § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL eine weniger zentrale Bedeutung, da die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens im Gegensatz zur Nichtigkeit einer Verfügung nicht zwangsläufig in einer Aufhebung ex tunc mündet. Dem Gebot der Rechtssicherheit wird bei der Prüfung eines Wiedererwägungsgrundes zudem im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung getragen. Der Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL erstreckt sich folglich nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts vor allem auf Verfügungen, die bezüglich der Schwere des Rechtsmangels auf der gleichen Stufe wie eine nichtige Verfügung stehen, bei denen jedoch die Offensichtlichkeit des Mangels nicht für die Annahme der Nichtigkeit ausreicht (VGE vom 19. Juni 1991, in: BLVGE 1991, Nr. 3.1, E. 6a).


4.


4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit dem Inkrafttreten des MMN-Reglements keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer nachträglichen Anschlussgebühr bestehe. Da der betroffene Anschluss jedoch bereits im Jahr 1981 erstellt worden sei, sei der Anspruch auf eine Anschlussgebühr somit in Anwendung von § 95 EntG untergegangen.


Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu, dass es sich vorliegend um einen altrechtlichen Sachverhalt handle, der sich vor dem Inkrafttreten des MMN-Reglements verwirklicht habe. Es sei demnach das alte GGA-Reglement anzuwenden. Doch auch nach neuem Recht sei die Verfügung nicht zu beanstanden, sehe dieses doch die Erhebung einer Anschlussgebühr vor.


4.2 Der vorliegend betroffene Anschluss wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1981 erstellt und anschliessend plombiert. Grundlage für die Erhebung der entsprechenden Anschlussgebühren war das damals gültige Reglement über die Grossantennenanlage für Fernseh- und UKW-Radioempfang der Einwohnergemeinde B.____ vom 12. Juni 1974 (GGA-Reglement). Gemäss § 16 Abs. 1 GGA-Reglement wurden für den Anschluss einer Liegenschaft bei plombierter Signalübergabestelle die Hausanschlussgrundgebühr und ein Plombierungszuschlag erhoben. Mit Datum vom 30. Januar 1981 wurden diese der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Das damals geltende GGA-Reglement bestimmte ferner, dass bei späterer Benutzung der plombierten Signalübergabestelle die Zuschläge und Verstärkerbeiträge nach dem dazumal gültigen Tarif A zu entrichten seien. Am 1. Juli 2010 trat das MMN-Reglement, welches das bisher geltende GGA-Reglement ersetzte, in Kraft.


4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind im Fall der Änderung der gesetzlichen Grundlagen jene Bestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, der rechtlich zu würdigen ist oder der rechtliche Folgen auslöst, gelten (BGE 129 V 1 E. 1.2, 127 V 466 E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 326). Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses beginnen mit seinem Inkrafttreten. Damit wäre für die vorliegende Gebührenerhebung dasjenige Recht massgeblich, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts galt. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt hat sich mit der Entplombierung des betroffenen Anschlusses verwirklicht. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung haben die Parteien angegeben, dass nicht bekannt sei, wann der vorliegend betroffene Anschluss entplombiert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des etappierten Ausbaus des MMN-Netzes in den Jahren 2007 bis 2009 festgestellt, dass vom Anschluss ein Signal empfangen wird. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Anschluss spätestens seit dem Jahr 2006 benutzt worden ist. Die Gebührenerhebung richtet sich demzufolge in jedem Fall nach dem bis zum 30. Juni 2010 geltenden GGA-Reglement. Für die nachträgliche Erhebung der Zuschläge und Verstärkerbeiträge würde damit ohne Weiteres und unbestrittenermassen eine gesetzliche Grundlage bestehen.


4.4 Gemäss § 95 EntG gehen Ansprüche auf Erschliessungsabgaben unter, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist oder die Beteiligung des Abgabepflichtigen an diesem Werk vollzogen ist. Das im vorliegenden Fall massgebende GGA-Reglement regelt die Dauer der Verjährungs- respektive Verwirkungsfrist nicht, so dass subsidiär die vorerwähnte kantonale Bestimmung zum Tragen kommt. Gemäss dem anwendbaren § 16 Abs. 1 GGA-Reglement werden die Anschlussgebührenzuschläge und Verstärkerbeiträge jedoch erst bei der Entplombierung fällig. Von der Verwirkung einer Forderung ist somit deren Fälligkeit zu unterscheiden. Vor dem Eintritt der Fälligkeit laufen keine Verwirkungs- oder Verjährungsfristen. Das Steuer- und Enteignungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung zum ehemaligen § 92 Abs. 3 EntG auf den Standpunkt gestellt, zum Zeitpunkt, in dem die Stundung wegen Wegfalls der Voraussetzungen unterbrochen werde, werde die Abgabeschuld fällig und beginne die zweijährige Verwirkungsfrist von § 95 EntG (Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. September 2004 [650 03 127] E. 5.2).


4.5 Die vorliegend umstrittene Anschlussgebühr wurde demnach grundsätzlich gemäss § 16 Abs. 1 GGA-Reglement mit der Entplombierung fällig. Der genaue Zeitpunkt der Entplombierung ist nicht bekannt, fand aber unbestrittenermassen spätestens im Jahr 2006 statt. Die Beschwerdegegnerin hat indessen die Rechnung erst am 30. August 2011 und damit wohl verspätet gestellt. Selbst wenn die Fälligkeit der Forderung erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Entplombierung durch die Beschwerdegegnerin gleich gesetzt wird, somit auf einen Zeitpunkt zwischen den Jahren 2007 und 2009, ist eine Verspätung der Rechnungsstellung wahrscheinlich. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch obliegt es dem Gericht nicht, eine eingehende Prüfung des materiellen Sachverhalts vorzunehmen. Es genügt, wenn das Gericht prima vista zur Erkenntnis gelangt, dass ein schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die eingehendere materielle Prüfung ist von der wiedererwägenden Behörde, vorliegend der Beschwerdegegnerin, vorzunehmen.


Zu prüfen verbleibt, ob die Verfügung einer untergegangenen Forderung einen schweren und offensichtlichen Rechtsmangel im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL darstellt, der ein Rückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung erlaubt.


4.6 Die Verwirkung verfolgt den der Rechtssicherheit dienenden Zweck, eine durch Gesetz angeordnete Rechtsfolge, namentlich den Untergang einer Forderung, nach unbenütztem Ablauf der Verwirkungsfrist unumstösslich werden zu lassen, unabhängig vom wirklichen Tatbestand und ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die Verwirkung schafft eine neue, für alle Beteiligten verbindliche Rechtslage; die Forderung erlischt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. November 2001 [650 00 241] E. 9b/bb). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Veranlagung einer verwirkten oder verjährten Abgabeforderung jedoch nicht deren absolute Nichtigkeit mit sich. Zwar ist die Verwirkung von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit ist jedoch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die zuständige Behörde die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachtet hat und die Forderung untergegangen ist. Die Annahme einer Nichtigkeit wäre in solchen Fällen mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Eine Verfügung, welche trotz Verwirkung der darin geltend gemachten Forderung ergeht, ist folglich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 133 II 366 E. 3.4 m.w.H.).


4.7 Der Wiedererwägungsgrund des schweren und offensichtlichen Rechtsmangels nach § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL soll den schroffen Übergang zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit mildern. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts hat das Rechtssicherheitsinteresse beim Wiedererwägungs- und Revisionsgrund eine weniger zentrale Bedeutung als bei der Prüfung der Nichtigkeit. Auch die Offensichtlichkeit des Mangels spielt eine geringere Rolle. Vielmehr ist auf die Schwere des Mangels abzustellen (VGE vom 19. Juni 1991, in: BLVGE 1991, Nr. 3.1, E. 6a). Die vorliegende Verfügung stellt eine prima vista untergegangene Forderung, mit anderen Worten eine Forderung, die wohl nicht mehr existiert, in Rechnung. Die Verfügung, die eine verwirkte Abgabeforderung geltend macht, ist mit einem groben Mangel behaftet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 127). Die vorliegende Verfügung vom 30. August 2011 leidet somit mit grosser Wahrscheinlichkeit an einem inhaltlichen Mangel, der sich bezüglich seiner Schwere der Nichtigkeit annähert. Damit ist die Wiedererwägungsvoraussetzung des schweren und offensichtlichen Rechtsmangels im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hätte auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und mit aller Wahrscheinlichkeit die Verfügung vom 30. August 2011 zufolge Verwirkung aufheben müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


Entscheid Nr. 650 12 122 vom 1. November 2012



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