12-06 Privatstrasse / Erschliessungseigenleistungen bei der Beitragsberechnung

Für die Beurteilung, ob eine Privatstrasse vorliegt, sind in erster Linie die sachenrechtlichen Verhältnisse und nicht die Leistungen der Gemeinde, wie etwa Unterhalt, Kehrrichtabfuhr oder der Betrieb der Strassenbeleuchtung, massgeblich. (E. 4.5)


Die Aufwendungen im Bereich einer privaten Erschliessung können einen Nachteil darstellen, der dem entstehenden Sondervorteil gegenübergestellt und bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden muss. (E. 5.4)



Aus dem Sachverhalt:

A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 4422 des Grundbuchs B.____. Im Jahre 2008 erstellte A.____ auf seiner Parzelle ein Wohnhaus mit Garage. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 3. Februar 2010 beläuft sich der Brandlagerwert der Bauten auf Fr. 74'900.00. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Einwohnergemeinde B.____ am 27. April 2010 gegenüber A.____ unter anderem einen Beitrag für Verkehrsanlagen in der Höhe von Fr. 25'095.00. Mit Verfügung vom 28. April 2010 verfügte die Einwohnergemeinde B.____ ferner gegenüber A.____ für die Parzelle Nr. 4197 unter anderem einen Beitrag für Verkehrsanlagen in der Höhe von Fr. 28'021.00. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2010 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend: Enteignungsgericht) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beiträge für Verkehrsanlagen. (…). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2010 wurde das Verfahren Nr. 650 10 64 betreffend die Parzelle Nr. 4197 zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und das Verfahren Nr. 650 10 63 betreffend die Parzelle Nr. 4422 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelverfahren sistiert. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2012 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens nach dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. (…). Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.



Aus den Erwägungen:

4.


4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Grundstück lediglich an den privaten X.____weg anstosse und über diesen, und nicht über eine Gemeindestrasse, erschlossen sei. Er habe mit dem Bau der Privatstrasse einen wesentlichen Beitrag an die Verkehrserschliessung seiner Liegenschaft geleistet. Aus der indirekten Anbindung an das kommunale Verkehrsnetz könne kein rechtserheblicher Sondervorteil erwachsen.


Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass es sich beim X.____weg um eine Korporationsstrasse im Miteigentum verschiedener Anwohner handle. Der X.____weg sei auch im Strassennetzplan Siedlung der Einwohnergemeinde B.____ vom 21. Oktober 1997 als Privatstrasse klassifiziert. Jedoch unterhalte die Beschwerdegegnerin den X.____weg, betreibe die entsprechende Strassenbeleuchtung und besorge die Kehrrichtabfuhr und den Winterdienst. Es läge deshalb keine privatrechtliche Erschliessung vor, deren Aufrechterhaltung einzig den privaten Eigentümern obliegen würde. Im Übrigen verfüge der X.____weg und somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers über einen Zugang zum kommunalen Strassennetz, weshalb ein konkreter und individuell zurechenbarer Erschliessungsvorteil und somit eine Beitragspflicht bestehe.


4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 12. März 1986 haben alle Grundstücke in der Erschliessungszone I Strassenbeiträge nach Massgabe ihrer Fläche oder des Gebäudeversicherungswerts zu leisten. Die im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ geregelten Abgaben fallen weder unter das Perimeter- noch das Anwänderprinzip, sondern stellen sogenannte Netzbeiträge dar (Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Oktober 2010 [650 09 126] E. 5.4, Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4). Im Gegensatz zum Anwänder- und Perimetersystem wird die Beitragsleistung beim Netzsystem nicht an einen einzelnen Strassenabschnitt, sondern an das ganze kommunale Strassennetz verstanden, kann dieses doch nur als zusammenhängendes Ganzes seine Aufgabe richtig erfüllen. Ein Grundstück wird nämlich nicht nur durch den neu erstellten Strassenabschnitt, sondern durch das gesamte Strassennetz erschlossen. Zur beitragspflichtigen Leistung des Gemeinwesens zählt nach dieser Auffassung die Herstellung und Erhaltung des Zustandes der Erschliessung (Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 106; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel, 1980, S. 223 ff.).


4.3 (…). Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts verstösst die Erhebung von Strassennetzbeiträgen nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Oktober 2010 [650 09 126] E. 5.4, Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [600 93 1] E. 3 und 4; vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1995 [650 94 122] E. 4bc; offen gelassen in: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.1).


4.4 Unabhängig vom gewählten Beitragssystem wird für die Erhebung eines Vorteilsbeitrags ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil vorausgesetzt (§ 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.3; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 43). Im Erschliessungsrecht liegt ein Sondervorteil regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.2; Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33). Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Vorteil, welcher einem Grundeigentümer aus der Erschliessungsleistung des Gemeinwesens zukommt, im Verhältnis zu demjenigen, welcher der Allgemeinheit erwächst, ein besonderer sein muss, indem er nur bestimmten Kategorien von Grundeigentümern, nicht aber jedermann zukommt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.3; vgl. auch: Wyss, a.a.O., S. 43; Alfred Bührer, Der Mehrwertsbeitrag an öffentlich-rechtliche Erschliessungsbauwerke unter besonderer Berücksichtigung des schaffhauserischen Rechts, Zürich 1970, S. 45; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 111 B/II/a). Der Vorteil, der einem ausschliesslich über eine Privatstrasse an das kantonale Strassennetz erschlossenen Grundeigentümer aus dem kommunalen Verkehrsnetz zukommt, sei kein individueller und besonderer Vorteil und schliesse deshalb die Erhebung eines Vorteilsbeitrags aus (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.3).


4.5 Die vorliegend betroffene Parzelle ist, vergleichbar mit dem erwähnten, vom Kantonsgericht beurteilten Fall ebenfalls über einen Korporationsweg erschlossen. Der X.____weg besteht aus den Korporationsparzellen Nr. 2929 und Nr. 2649, die im Miteigentum der anstossenden Grundeigentümer, so auch des Beschwerdeführers, stehen. Im anwendbaren Strassennetzplan Siedlung vom 21. Oktober 1997 ist der X.____weg im orientierenden Planinhalt als Privatstrasse aufgeführt. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und den raumplanerischen Regelungen wird deutlich, dass es sich beim X.____weg um eine private Verkehrsanlage handelt. Gemäss § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann es sich somit nicht um eine Gemeindestrasse handeln (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.3). Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdegegnerin, sie besorge den Unterhalt sowie die Kehrrichtabfuhr des X.____wegs und betreibe die Strassenbeleuchtung, nichts. Diese Leistungen der Gemeinde haben keine Bedeutung für die Qualifikation des X.____wegs als Privatstrasse; massgeblich sind nämlich in erster Linie die sachenrechtlichen Verhältnisse. Die Beschwerdegegnerin hat an der heutigen Parteiverhandlung im Übrigen ihre Aussagen zum von ihr besorgten Unterhalt und der Kehrrichtabfuhr relativiert.


5.


5.1 Fraglich und zu prüfen ist somit, ob die Erschliessung der betroffenen Parzelle über den privaten X.____weg einen zurechenbaren, besonderen Vorteil des Beschwerdeführers aus dem kommunalen Strassennetz ausschliesst. Der aus den Parzellen Nr. 2929 und Nr. 2649 bestehende X.____weg führt zum Y.____weg, der im Eigentum der Gemeinde B.____ steht und eine öffentliche Strasse darstellt. Im Perimetersystem ist anerkannt, dass in der Regel neben den direkten Anstössern auch die indirekt erschlossenen Hinterlieger von einer öffentlichen Erschliessungsanlage profitieren, denn auch diese sind auf die öffentliche Erschliessung angewiesen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 4.4; Blumer, a.a.O., S. 62; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, Aarau 1975, S. 65; vgl. auch: VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, E. 3b). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der mittelbar an das kommunale Strassennetz erschlossene Hinterlieger im Netzbeitragssystem nicht in gleicher Weise von den kommunalen Erschliessungsanlagen profitiert. Im Gegensatz zum vom Kantonsgericht beurteilten Fall mündet die vorliegend betroffene Privatstrasse nicht in das kantonale, sondern in das kommunale Strassennetz. Für den Zugang und somit die Erschliessung der Parzelle des Beschwerdeführers bedarf es damit (mittelbar) des Gemeindestrassennetzes. Das Vorliegen eines konkreten, zurechenbaren und besonderen Vorteils ist für die betroffene Parzelle des Beschwerdeführers nach dem Ausgeführten zu bejahen.


5.3 Wie bereits unter Erwägung 4.4 ausgeführt, tritt eine Beitragspflicht nur ein, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen Sondervorteil erfährt. Die Bemessung des individuellen Sondervorteils hat aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.10; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 111 B/II/b; vgl. auch: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2). Der erwachsene Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss sich in einem Wertzuwachs äussern bzw. in Form von Geld realisiert werden können (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 111 B/II/b; Wyss, a.a.O., S. 42). Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Eine Wertsteigerung kann lediglich in der Höhe entstehen, in welcher der Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt. Der Einfluss allfälliger Nachteile auf den "Saldo-Vorteil" ist im Rahmen der Beitragsbemessung folglich zu berücksichtigen. Überwiegen die Nachteile, oder heben Nachteile und Vorteile sich gegenseitig auf, kann kein Vorteilsbeitrag geschuldet sein (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2; Blumer, a.a.O., S. 33 f.; Knecht, a.a.O., S. 46; vgl. auch: Jürg van Wijnkoop, Beiträge, Abwasser- und Kehrrichtgebühren im Kanton Bern, Bern 1973, S. 44 ff.). Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, welche sich aus dem Erschliessungswerk selbst ergeben (van Wijnkoop, a.a.O., S. 44). Massgeblich sind jedoch auch vorbestehende oder bloss mittelbar mit dem Erschliessungswerk zusammenhängende Nachteile, welche verhindern, dass der Sondervorteil in vollem Umfange entsteht. Aus dem soeben Ausgeführten folgt, dass der Beitrag aufzuheben bzw. zu reduzieren ist, wenn der Vorteil zwar grundsätzlich entsteht, aber aufgrund von besonderen äusseren Umständen neutralisiert wird oder geringer ausfällt als bei anderen Grundstücken (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 78] E. 5.2; vgl. auch: Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Januar 1996 [650 95 50] E. 4b).


5.4 Der erhobene Vorteilsbeitrag entspricht grundsätzlich und vermutungsweise der entstandenen Wertvermehrung des Grundstücks (BGE 109 Ia 325 E. 5 m.w.H.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 111 B/III/a). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den Mehrwert der Parzelle des Beschwerdeführers auf Fr. 25'095.00 bemessen und entsprechend ein Netzbeitrag in dieser Höhe verfügt. Vorliegend ist zu beurteilen, ob und inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Erstellung des privaten X.____wegs den durch das kommunale Strassennetz entstehenden Sondervorteil zu beeinflussen vermögen. Aufgrund der Erschliessung des beitragspflichtigen Grundstücks über eine Privatstrasse sind dem Beschwerdeführer Kosten entstanden, die einem Eigentümer, dessen Grundstück direkt an das kommunale Strassennetz anstösst, nicht entstehen. Der Beschwerdeführer hat eine private Zufahrt erstellen und allenfalls das nötige Land erwerben müssen. Damit liegt ein äusserer Umstand vor, der verhindert, dass der Sondervorteil bei der Parzelle des Beschwerdeführers in gleichem Umfang entsteht wie bei anderen Grundstücken. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Bereich der privaten Erschliessung stellen einen Nachteil dar, der dem entstehenden Sondervorteil gegenübergestellt werden muss. Die vorgenommene Eigenleistung der Erschliessung ist somit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 6.5; Knecht, a.a.O., S. 65; Blumer, a.a.O., S. 62).


5.5 Anlässlich des Augenscheins hat sich das Gericht ein Bild des privaten X.____wegs machen und feststellen können, dass dieser namentlich im oberen Abschnitt dem Ausbaustandard einer Gemeindeerschliessungsstrasse mit Unterbau, Randabschlüssen, einem Belag und einer Entwässerung entspricht (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.5, Urteil des Enteignungsgerichts vom 4. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2; jeweils m.w.H.). Der Ausbaustandard der Privatstrasse lässt zuverlässige Schlüsse auf die Baukosten zu. So schätzen die Fachrichter die Kosten der Erstellung des über 100 m langen X.____wegs auf ca. Fr. 300'000.00. Der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an den beiden Korporationsparzellen des X.____wegs beträgt ca. 10%. Unter Berücksichtigung des Ausbaustandards des X.____wegs und unter Hinweis auf die Berechnungen der Fachrichter betreffend die ungefähren Erstellungskosten der Privatstrasse kann folglich davon ausgegangen werden, dass sich die anteilsmässigen Aufwendungen des Beschwerdeführers an die Erstellung des X.____wegs in der Grössenordnung des erhobenen Vorteilsbeitrags bewegen oder diesen gar übersteigen. Damit hebt der beim Beschwerdeführer vorhandene Nachteil, bestehend aus den Eigenleistungen zur Erschliessung, den entstehenden Sondervorteil rechnerisch auf.


5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner Parzelle am privaten X.____weg grundsätzlich aus dem kommunalen Strassennetz ein individueller, zurechenbarer und konkreter Sondervorteil erwächst. Diesem Sondervorteil ist jedoch der Nachteil der Erschliessungsleistungen, die der Beschwerdeführer als Privatperson selber vornehmen musste, entgegen zu setzen. Damit wird weder das Netzsystem seines Gehalts entleert noch über Umwege ein Anstössersystem eingeführt; an der grundsätzlichen Beitragspflicht aller über das Gemeindestrassennetz erschlossenen Grundeigentümer ändert sich nichts. Zu berücksichtigen ist indessen auch im Netzbeitragssystem der individuell entstehende Sondervorteil. Dies bedingt, dass aus dem Werk entstehende oder vorbestehende Nachteile bei der Bemessung des Sondervorteils berücksichtigt werden. Vorliegend ist der Nachteil, bestehend aus den konkreten Erschliessungseigenleistungen des Beschwerdeführers, gleich gross oder gar grösser als der aus der mittelbaren Anbindung an das Gemeindestrassennetz entstehende Vorteil. Folglich kann kein Vorteilsbeitrag erhoben werden. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung betreffend den Beitrag für Verkehrsanlagen ist aufzuheben.


Entscheid Nr. 650 10 63 vom 15. November 2012



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