02-01 Kostendeckungsprinzip

Liegt für die strittigen Anschlussbeiträge eine formell-gesetzliche Grundlage vor, ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (E. 6b).


Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs (E. 6c).


Das Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Verursacherprinzip greifen ineinander: Während das Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist (E. 6e).



Aus dem Sachverhalt:

X ist Eigentümer der Parzelle Nr. [...],GB Bottmingen. Im Jahr 1999/2000 errichtete er darauf ein Wohnhaus (Y-Strasse ..). Ausgehend von einem beitragspflichtigen Gebäudeversicherungswert von Fr. 2'647'100.-- stellte die Einwohnergemeinde Bottmingen X mit Datum vom 27. Juni 2001 u.a. einen Kanalisationsanschlussbeitrag in Höhe von Fr. 113'931.20 sowie einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von Fr. 40'659.45 in Rechnung.


X erhebt Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen mit dem Begehren, die Gebührenrechnungen seien auf die Hälfte zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, dass das Kostendeckungs-, das Äquivalenz- und das Verursacherprinzip verletzt worden seien, weil einerseits der Gebäudeversicherungswert als Massstab schlechthin durch die neueste Bundesgerichtspraxis aufgeweicht worden sei und andererseits dessen Anwendung im konkreten Fall zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führe. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.



Aus den Erwägungen:

(...)


5. a) (...) Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (BGE 126 I 182 f. E. 2a, 125 I 193 E. 4a m.H.; ZBl 101 [2000] S. 526). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt. Die Rechtsgrundlage der hier streitigen Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser bildet das Kanalisationsreglement der Gemeinde Bottmingen vom 4. März 1949 respektive das Wasserreglement vom 3. Mai 1974. In beiden Reglementen ist der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben und die Bemessung der Beiträge in den Grundzügen geregelt (Ziffer 5.1. ff. WaR und § 57 ff. KaR). Dem Erfordernis der formell-rechtlichen Grundlage ist somit Genüge getan. (...)


6. a) (...)


6. b) Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip haben gewissermassen die Funktion eines Surrogats für eine ungenügende gesetzliche Grundlage (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 366; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Diss., Zürich 1988, S. 56 f., 105). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer formell-gesetzlichen Grundlage eine Überprüfung der festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips grundsätzlich entbehrlich (BGE 121 I 235 E. 3e). Indessen ist im Rahmen der Verfassungsmässigkeit der formell-gesetzlichen Grundlage zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, denn das Gesetz seinerseits darf nicht verfassungswidrig sein. Damit bleibt dem Äquivalenzprinzip auch bei Vorliegen einer formell-gesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung zu tragen.


Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a m.H.), wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa m.H. auf BGE 121 I 236 E. 3e). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Kanalisations- noch das Wasserreglement eine Bestimmung betreffend Kostendeckung. Eine ausdrückliche Verpflichtung auf das Kostendeckungsprinzip findet sich jedoch im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Zu diesem Zweck müssen - gemäss der in Abs. 2 von Art. 60a GSchG verwendeten Kurzformel - kostendeckende und verursachergerechte Abwasserabgaben erhoben werden. Die durch die Abwasserabgaben sicherzustellende Kostendeckung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Verlangt wird eine Vollkostenrechnung, in der nicht nur sämtliche Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Kanäle, Regenbecken, Pumpwerke etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Auslagen (Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Ersatz inkl. Abschreibungen und Zinsen) sowie der künftige Investitionsbedarf zu berücksichtigen sind (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 548, m.H.). Gemäss § 14 GschG BL können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen. Dass die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kostenabhängig auszugestalten ist, zeigt sich anhand von § 18 der Gemeindefinanzverordnung, wo verlangt wird, dass die entsprechenden Kassen als Spezialfinanzierungen zu führen sind, welche mittelfristig ausgeglichen sein müssen.


6. c) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 E. 4h m.H.). Das Kanalisationsreglement der Gemeinde Bottmingen bezweckt die Finanzierung von Erstellung und Unterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Das Kanalisationsunternehmen wird einerseits mit allen damit verbundenen Ausgaben belastet, anderseits werden ihm aber auch alle Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, sowie die Beiträge der Anwänder gutgeschrieben (§ 4 KaR). Die Wasserversorgung der Gemeinde Bottmingen ist ein Regiebetrieb der Einwohnergemeinde mit getrennter Rechnungsführung. Sie ist selbsttragend zu führen und umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser (Ziffer 1.1. WaR). Ausgehend davon liegt es nahe, die Gesamtkosten der Errichtung der kommunalen Wasser- und Abwasserentsorgungssysteme mit dem Ertrag an Anwänderbeiträgen zu vergleichen, wie er in Anwendung der streitbezogenen Reglemente unter Einbezug der gesamten eingezonten Landfläche erzielbar ist. Mit dieser Sicht soll im Hinblick auf die Kostendeckungsfrage das Verhältnis zwischen Kosten und Beitragsaufkommen verglichen werden. Zu den Gesamtkosten zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern ebenfalls angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (Peter Karlen, a.a.O., S. 545 m.H. u.a. auf BGE 125 I 196 E. 4h, 124 I 20 E. 6c). So hält das Bundesgericht beispielsweise mit Bezug auf den Bereich der Trinkwasserversorgung fest, es entspreche einer Tatsache, dass die öffentliche Hand erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der entsprechenden Anlagen zu tragen habe. Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme. Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletze das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei, was insbesondere zutreffe, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteige (118 Ia 324 = Pra 82 [1993] Nr. 139 E. 4b).


Für die gesamtheitliche Sicht ist im Weiteren nicht relevant, ob die Werke in den wesentlichen Teilen bereits gebaut und finanziert sind, vielmehr sind die gesamten Kosten, die für die Erstellung des Werks notwendig sind, zu berücksichtigen. Bei bereits erstellten Werken ist für die Bestimmung der Unkosten auf deren Wiederbeschaffungswert abzustützen. Der Wiederbeschaffungswert darf jedoch, was die kommunalen Abwasseranlagen anbelangt, nicht abstrakt mit den Kosten für eine vollkommene bauliche Neuerstellung dieser Anlagen gleichgesetzt werden. Vielmehr steht die Werterhaltung sowie der Ausbau im Hinblick auf die bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, ergibt sich schliesslich, dass eine auf die zukünftigen Aufwendungen und Einnahmen beschränkte Gegenüberstellung nicht sachgerecht wäre. Eine derartige beschränkte Gegenüberstellung würde insbesondere nicht berücksichtigen, dass neue Beitragspflichtige ebenfalls einen Anteil an bereits erfolgten Aufwendungen zu leisten haben.


Die Finanzperspektiven 2003 - 2007 beziffern den Wiederbeschaffungswert der in Bottmingen befindlichen Wasseranlagen auf 24 Millionen, bei einer zu erwartenden "Lebensdauer" von 50 Jahren. Diesem Wiederbeschaffungswert sind sämtliche für das überbaubare Baugebiet erzielbaren Beiträge gemäss beanstandetem Reglement gegenüberzustellen. Diese werden von der Gemeinde auf Fr. 1'100'000.-- veranlagt für die nächsten 5 Jahre. Berechnet auf 50 Jahre ist davon auszugehen, dass einem Wiederbeschaffungswert von geschätzten 24 Millionen Franken durch die Gemeinde erzielbare Beiträge für die Wasserkasse in der Höhe von etwa 11 Millionen Franken gegenüberstehen. Es ergibt sich damit, dass das Wasserreglement der Gemeinde Bottmingen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Im Übrigen sind bezüglich Wasserkasse folgende ergänzende Feststellungen zu treffen:


Für die Periode 2003 - 2007 sind Unterhaltsinvestitionen in das Wassernetz in Höhe von Fr. 0,91 Mio. geplant. Dem gegenüber steht ein kumulierter Cashflow von Fr. 0,713 Mio. und Anschlussbeiträge in Höhe von Fr. 1,1 Mio., woraus eine Zunahme der eigenen Mittel um Fr. 0,903 Mio. resultiert. Dieser Betrag berücksichtigt nicht, dass längerfristig Rückstellungen in der Höhe des Anlagewerts unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Anlage getätigt werden müssen, woraus sich ein jährlich zu investierender Betrag von Fr. 0,5 Mio. ergibt. Die Statistik der Wasserversorgungskasse der Jahre 1990 - 2001 zeigt ebenfalls auf, dass sich das Eigenkapital und das Vermögen (unter Berücksichtigung der Rückstellungen) in den letzten Jahren, nicht übermässig vermehrt haben.


Bezüglich des Wiederbeschaffungswerts der in Bottmingen befindlichen Abwasseranlagen gehen die Finanzperspektiven 2003 - 2007 von einem Wiederbeschaffungswert von 51 Millionen Franken aus. Diesem stehen mögliche erzielbare Beiträge von 2,8 Millionen Franken für die nächsten 5 Jahre gegenüber. Geht man von einer "Lebensdauer" der Anlagen von 50 Jahren aus, so stehen einem Wiederbeschaffungswert von 51 Millionen Franken Beitragseingänge von 28 Millionen Franken gegenüber. Auch das Abwasserreglement der Gemeinde Bottmingen verletzt das Kostendeckungsprinzip nicht.
Ebenso ist bezüglich der Abwasserkasse festzustellen, dass bis zum Jahr 2007 Unterhaltsinvestitionen in das Abwassernetz in Höhe von Fr. 3,8 Mio. geplant sind. Dabei handelt es sich nicht um Netzerweiterungen (z.B. durch die Umsetzung des GEP), sondern um Ersatzinvestitionen in das bestehende Netz. Dem gegenüber steht ein kumulierter negativer Cashflow von Fr. 0,06 Mio. und Anschlussbeiträge in Höhe von Fr. 2,8 Mio., woraus eine Abnahme der eigenen Mittel um Fr. 1,064 Mio. resultiert. Derzeit können somit die anstehenden Unterhalts- und Erneuerungsinvestitionen mit den bestehenden Einnahmen nicht mehr vollständig finanziert werden. Die sich aus dem GEP allfällig ergebenden Massnahmen sind in dieser Kostenrechnung ebenfalls noch nicht berücksichtigt. Fachleute rechneten schon im Jahr 1994 damit, dass gestützt auf die neue Entwässerungsphilosopie des Bundes die Kosten für die gesamte Erneuerung aller öffentlichen Entwässerungsanlagen rund 60 Milliarden Franken betragen werden (vgl. Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Diss. Zürich 1996, S. 100); heute dürften diese Schätzungen noch einiges höher sein.


Zusammenfassend ergibt sich, dass die aufgrund der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente und den entsprechenden Beitragssätzen berechneten Vorteilsbeiträge das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen.


6. d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet, indem ausschliesslich auf den vom Bundesgesetz nicht vorgesehenen Gebäudeversicherungswert abgestellt werde, würden die erlassenen Rechnungen dem Verursacherprinzip widersprechen.


Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Dabei sind bei der Ausgestaltung der Abgaben namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a lit. a GSchG). Damit soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Zwischen dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich ein Zusammenwirken: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip Vollkostendeckung an (Beatrice Wagner Pfeiffer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 41 f.; vgl. ferner Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, N 336) und damit Begrenzung nach unten. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Peter Karlen, a.a.O., S. 550 m.H.).


Wenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt (vgl. § 57 Abs. 2 KaR und Ziffer 5.5. WaR), so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der Liegenschaft bezogenen Massstab richten (ZBl 100 [1999] S. 178 E. 6a m.H.). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 E. 6b). In Bezug auf die Abgabenbemessung ist zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die nach den jeweiligen Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf eine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 E. 6b; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4). Zwangsläufig beeinflusst das die Kosten der Gemeinde und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer auferlegten Beiträge (Pra 88 [1999] Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.).


Der vorliegend strittige Kanalisationsanschlussbeitrag bemisst sich nach dem indexierten Brandversicherungswert (§ 57 Ziffer 1 KaR). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgt die anhand des Brandversicherungswerts durchgeführte Beitragsbemessung nicht in vollständiger Abstraktion vom Umfang des Abwassers, basiert sie doch auf den Kubikmeterwerten des Gebäudes (vgl. dazu § 12 Abs. 2 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988).


Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ermöglicht eine verursachergerechte Bemessung der Anschlussbeiträge, und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.). Das zugrunde gelegte Bemessungskriterium steht so mit dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzip in Einklang, gewisse Pauschalisierungen sind weiterhin zulässig (Peter Karlen, a.a.O., S. 557). Insbesondere ist es für die verursachergerechte Verlegung der Kosten nicht massgebend, wie ein Grundstück schliesslich konkret überbaut wird, wieviele Personen eine Liegenschaft bewohnen und wie intensiv sie das Abwassernetz beanspruchen, kann dies doch im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage nicht abgeschätzt werden. (...)


6. e) Nachdem für die strittigen Anschlussbeiträge eine formell-gesetzliche Grundlage vorliegt, ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (BGE 121 I 235 E. 3e). Damit stellt sich im Rahmen der Verfassungsmässigkeitsprüfung die Frage, ob die strittige Beitragserhebung verhältnismässig ist. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt es, dass ein Beitrag nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fritz Gygi, a.a.O., S. 276 m.H.). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 122 I 289 E. 6c, 120 Ia 174 E. 2a, 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314 E. 5b). Der Gesetzgeberin oder dem Gesetzgeber verbleibt ein grosser Gestaltungsspielraum. Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 174 E. 2a). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip ineinander greifen: Während Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden andern Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Reglements speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde.
Die Berechnung des Vorteilsbeitrags richtet sich nicht nach dem Mass der Benutzung der öffentlichen Einrichtung, sondern nach dem individuellen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin durch das von der Gemeinde vorfinanzierte Wasser- und Kanalisationsnetz erwachsen ist. Da dieser Sondervorteil allerdings sehr schwierig zu bestimmen ist (BGE 106 Ia 243 ff. E 3b m.H.), darf nach Lehre und Rechtsprechung bei der Beitragserhebung zur Vereinfachung auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abgestellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht nur über einen ausserordentlich hohen Ausbaustandard, sondern auch über einen sehr grossen Kubus (2'500 m 3 ) verfügt, sind auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Nutzung des Wasser- und Abwassernetzes wesentlich grösser als bei kleineren Objekten. Der (zumindest potentielle) Nutzen der Leistung der Gemeinde und der daraus dem Beschwerdeführer erwachsene Wert stehen (nach schematischen, auf Wahrscheinlichkeit angelegten Massstäben) nicht in einem derart offensichtlichen Missverhältnis zu den erhobenen Beiträgen, dass die zugrunde liegenden Bemessungskriterien als willkürlich erscheinen im vorliegenden Fall. Die erhobenen Beiträge können nicht als unverhältnismässig taxiert werden; zwar erscheinen sie als durchaus hoch, nachdem aber Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip die Gesamtbegrenzung gewährleisten und die Übertragung auf den Einzelfall rechtsgleich und nach vertretbaren sachlichen Kriterien, mithin willkürfrei erfolgt, liegt auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...)


Enscheid Nr. 2002/35-36 vom 28. November 2002



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