02-02 Abgrenzung Neuanlage / Korrektion

Der Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (E. 3).


Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln. Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein "Provisorium" ersetzt (E. 5).



Aus dem Sachverhalt:

Die Gemeindeversammlung Oberwil stimmte dem vom Gemeinderat beantragten Bruttokredit im Betrag von Fr. 1'037'810.-- für die Neugestaltung der X-strasse im Abschnitt "Y - Z" zu. Im Anschluss daran erfolgte die öffentliche Planauflage des Strassenbauprojekts (inklusive Beitragsperimeterplan und Kostenverteiler). Mittels eingeschriebenem Brief orientierte der Gemeinderat sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Planauflage und eröffnete ihnen gleichzeitig die provisorische Beitragsverfügung. Den Ehegatten A als Eigentümer der Parzelle Nr. [...],GB Oberwil, wurde ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag von Fr. 24'563.-- in Rechnung gestellt. B als Eigentümer der Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, wurde ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag von Fr. 50'793.-- in Rechnung gestellt und dem Eigentümer C von Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag in Höhe von Fr. 75'640.--. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde gegen die provisorisch verfügte Beitragspflicht und beantragten u.a., sie seien nicht zu Beiträgen an die Kosten der baulichen Massnahmen in der X-strasse zu verpflichten.



Aus den Erwägungen:

1. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer anstossenden Strasse erwächst, müssen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage Abgaben in Form eines einmaligen Beitrags an die Kosten des Strassenbaus leisten. Diese Anwänderbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 171, 102 Ia 47). Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen entscheidet gemäss § 96 Abs. 2 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz.


2. a) Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden. Ebenso ist die Anfechtung gegen die Beitragsverfügung bzw. Rechnungsstellung innert zehn Tagen nach Erhalt möglich.


Die Gemeinde Oberwil hat in ihrem Reglement über die Verkehrsflächen (Strassenreglement) vom 16. November resp. 14. Dezember 1972 / 25. Oktober 1979 (VFR) die im kantonalen Recht in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehene Zweiteilung des Verfahrens nicht übernommen. Laut Art. 30 VFR können Beitragsverfügungen, welche vom Gemeinderat erlassen worden sind, innert 10 Tagen beim Enteignungsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen des Gemeinderats unterliegen u. a. den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. In Bezug auf Beschwerden gegen definitive Beitragsverfügungen entspricht Art. 30 VFR der Regelung von § 96 Abs. 2 Satz 2 EntG. Hinsichtlich Beschwerden gegen provisorische Beitragsverfügungen enthält das Reglement über die Verkehrsflächen keine explizite kommunale Bestimmung, so dass gestützt auf Art. 30 VFR das Enteignungsgesetz direkt Anwendung findet, und der provisorische Kostenverteiler im Rahmen der Planauflage angefochten werden kann.


2. b) (...)


3. (...) Der Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung, liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (BLVGE 1987, Ziff. 14.1., E. 1). (...)


4. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die provisorische Beitragsverfügung sei rechtswidrig, weil sie darin zur Leistung von Beiträgen an die Kosten der X-strasse verpflichtet würden, obwohl das Werk als Sanierung zu gelten habe, aus welchem ihnen keinerlei Vorteile erwachsen würden.


4. a) Das kantonale Strassengesetz vom 24. März 1986 (StrG) regelt in §§ 31 ff. die Finanzierung des öffentlichen Strassennetzes. Die Kosten für den Bau und Ausbau sowie die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet (§ 32 Abs. 3 StrG). Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen einschliesslich der Nebenanlagen (§ 31 Abs. 1 StrG).


Bei den in Frage stehenden Strassenbeiträgen handelt es sich um Vorzugslasten, welche als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt werden, denen aus der Errichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (§ 90 EntG; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2647 ff.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. II, Nr. 111; BGE 109 Ia 328; 102 Ia 47). Vorteilsbeiträge können nur dann erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt ist (Max Imboden/René Rhinow a.a.O., Nr. 113 B II a; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2695). Diese Voraussetzungen erfüllt das Reglement über die Verkehrsflächen (Strassenreglement) der Gemeinde Oberwil vom 16. November resp. 14. Dezember 1972/25. Oktober 1979 (VFR) (von der Baudirektion mit Entscheid Nr. 2631 am 21. August 1973 resp. Entscheid Nr. 739 am 11. März 1980 genehmigt).


4. b) Gemäss Art. 8 ff. des kommunalen Verkehrsflächenreglements haben die Anstösser und Hinterlieger an die Kosten für den Landerwerb und die Erstellung der Strasse Beiträge zu leisten, wenn die Verkehrsfläche neu angelegt wird.


Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht. Beim Perimetersystem werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungs- oder Perimeterplans (Interessenzone) festgestellt und meist in Klassen verschieden grossen Interesses und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (Heinrich Weibel, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage 1975, S. 28). Das Verkehrsflächenreglement der Gemeinde Oberwil fusst auf dem Perimetersystem, denn gemäss Art. 8 VFR wird der Kreis der beitragspflichtigen Parzellen mit einem Perimeter festgelegt. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Parzellenfläche (2/3 der entsprechenden Parzelle) und der Anstosslänge (1/3 der entsprechenden Anstosslänge); vgl. Art. 12 VFR. Die Festlegung des Beitragsperimeters und der Höhe der Beiträge erfolgt nach den Grundsätzen des Verkehrsflächenreglements (Art. 8 bis 12 sowie Anhang Nr. 2). Bei einer Neuanlage übernimmt die Gemeinde die Kosten für den Deckbelag sowie 25 % der übrigen Strassenbaukosten. Für die restlichen 75 % sind die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beitragspflichtig. Dieser Verteilschlüssel gilt auch bei Korrektionen (Art. 13 in Verb.m. Art. 9 bis 12 VFR). Art. 28 Abs. 3 VFR sieht zudem vor, dass bei überaus starker Benutzung, welche den Strassenkörper beschädigt, der Gemeinderat dem Verursacher die Instandstellungskosten verrechnen kann. Der ordnungsgemässe bauliche Unterhalt der Verkehrsflächen obliegt dem Gemeinderat, eine Überwälzung der dabei anfallenden Kosten auf die Anstösser ist im Verkehrsflächenreglement nicht vorgesehen (vgl. Art. 25 und Art. 26 bis 28 VFR). (...)


4. c) (...)


4. d) Bei der Festsetzung der Vorteilsbeiträge sind nach Lehre und Rechtsprechung bestimmte Grundsätze zu beachten. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen sein und andererseits auf die Nutzniessenden der öffentlichen Einrichtung nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verteilt werden, der den einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (BGE 98 Ia 171 f.). Diesen wirtschaftlichen Sondervorteil in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht möglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe zu schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 109 Ia 328; 106 Ia 244; 93 I 114). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533, FN 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Indessen ist es unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetzt (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 5). (...)


Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei sich die Beitragspflicht auf Grundstücke innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 3 StrR). Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, ihre Parzelle sei durch die alte X-strasse ausreichend erschlossen gewesen, ansonsten ihnen keine Baubewilligung hätte ausgestellt werden dürfen. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass ihnen durch den Ausbau der Strasse kein Vorteil erwachsen sei.


Der rechtskräftige Strassennetzplan weist die X-strasse im Abschnitt "X - Y" als Sammelstrasse aus. Der Strassennetzplan ergänzt die Zonenplanung einer Gemeinde. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die kommunalen Strassennetzpläne gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen sind (§ 34 Abs. 5 RBG). Beim fraglichen Abschnitt der X-strasse handelte es sich vor dem Ausbau um einen überteerten Feldweg ohne Unterbau. Ob dieser Ausbaustandard im Zeitpunkt der Erstellung des betreffenden Strassenabschnitts - vor ca. 40 Jahren - den Anforderungen an die Erschliessung eines Quartiers entsprochen hat, kann dahingestellt bleiben, denn den technischen Anforderungen an eine heutige Sammelstrasse entspricht dieser Ausbaustandard eindeutig nicht. Die ursprüngliche Strasse genügte wohl als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke; zur Erschliessung aller an sie angrenzenden und in der Bauzone gelegenen Grundstücke genügte sie jedoch klarerweise nicht. Indem die Parzelle der Beschwerdeführenden heute durch eine zonenkonforme Sammelstrasse gemäss rechtskräftigem Strassennetzplan erschlossen wird, welche gegenüber dem alten Zustand wesentliche Verbesserungen aufweist, ist ihr ein Sondervorteil erwachsen. (...)


5. Der Haupteinwand der Beschwerdeführenden geht dahin, im betreffenden Abschnitt der X-strasse sei keine Neuanlage erstellt, sondern die bestehende Anlage sei lediglich saniert worden. Kosten für Sanierungen könnten gemäss dem geltenden Verkehrsflächenreglement nicht auf die Anstösser überwälzt werden.


Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein "Provisorium" ersetzt. Ein geteerter Feldweg ist dann ein Provisorium, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war. Eine ausgebaute Strasse liegt beispielsweise vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist. Anhand der eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - die X-strasse vor ihrem Ausbau ein geteerter Weg in schlechtem Zustand war (Schlaglöcher, Netzrisse, einbrechender Belag an den Rändern der Werkleitungen, eingebrochener Belag wegen fehlendem Unterbau). Die neue Anlage hat diese technischen Mängel behoben. Im betreffenden Abschnitt wurde die Strasse unterkoffert, mit einer Deck- und Tragschicht, einer Strassenentwässerung sowie mit einem Trottoir versehen. Da der Strassenzug im Strassennetzplan als Sammelstrasse ausgewiesen ist, weist die Neuanlage gemäss § 3 VFR eine Fahrbahnbreite von 6,0 m sowie ein durchgehendes Trottoir von 1,5 m Breite auf. Mit diesem Ausbaustandard stellt der Strassenabschnitt eine logische Fortsetzung zu den benachbarten Strassenabschnitten dar, weisen diese doch denselben Ausbaustandard aus. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Gemeinderat das fragliche Strassenstück anders denn als Neuanlage hätte behandeln müssen. Würde der Gemeinderat den plankonformen Ausbau der X-strasse nicht als Neuanlage bewerten, müsste er sich vielmehr den Vorwurf der Willkür entgegenhalten lassen.


6. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass sie von der Beitragspflicht an den Ausbau der X-strasse zu befreien seien. (...) Gemäss Art. 8 f. in Verb.m. Art. 10 Abs. 2 VFR haben Anstösser und Hinterlieger die Erstellungskosten einer Neuanlage zu 75 % zu tragen, die restlichen 25% sowie der Deckbelag gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Landerwerbskosten gehen zu 100 % zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger. (...)


Aus dem Beitragsperimeterplan sowie dem Kostenverteiler ist ersichtlich, dass die provisorischen Erstellungskosten von Fr. 535'000.-- reglementskonform zu 25 % zu Lasten der Gemeinde und zu 75 % zu Lasten der Anstösser sowie die Landerwerbskosten zu 100 % zu Lasten der Anstösser verteilt worden sind. (...)


7. a) Zu prüfen ist ferner, ob der den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellte Beitrag in seiner Höhe dem realisierbaren Vorteil entspricht.


Kausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip). Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Betrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher den Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Wie aber auch das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, ist es schon wegen der meist grossen Zahl der Beitragspflichtigen, aber auch der Sache nach schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre. Deshalb darf auf schematische Massstäbe abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ia 328 E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich aber in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte, sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2652 ff.). Indem sich die Vorteilsbeiträge im zu beurteilenden Fall nach den effektiv anfallenden Landerwerbs- und Erstellungskosten bemessen, ist gewährleistet, dass einerseits der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge wertadäquat ist und dass andererseits die Ermittlung des Wertzuwachses der einzelnen Anstösser ebenfalls willkürfrei erfolgt.


7. b) Die Beschwerdeführenden sind im Übrigen der Auffassung, dass die Verursacher des Baustellenverkehrs, nämlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der Häuser im neu erstellten Quartier "Z", zur Tragung der Strassenkosten im vorliegenden Fall herangezogen werden müssten. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass die Strassenanstossenden kein Exklusivrecht auf die Benutzung der bestehenden Strassen haben. Es ist eine normale und voraussehbare Entwicklung, dass mit der Überbauung eines Gebiets die Beanspruchung der Zufahrtsstrassen zunimmt, weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone überbaut werden. Im übrigen hat die X-strasse im fraglichen Abschnitt vor dem Neubau nicht dem heutigen technischen Ausbaustandard einer Sammelstrasse entsprochen, und so erstaunt es nicht, dass die - schon vorbestehenden - Schäden durch den Baustellenverkehr verstärkt wurden. Unbestrittenermassen hätte jedoch gestützt auf den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan Y-strasse aus den Jahren 1988/89 die betreffende Neuanlage schon viel früher realisiert werden können, wobei durch den Baustellenverkehrs allenfalls gar eine Sanierung im heutigen Zeitpunkt notwendig geworden wäre. Dadurch, dass der Neubau erst nach Abschluss der Bautätigkeiten im Quartier "Z" realisiert wurde, haben die Beschwerdeführenden für ihren Strassenzug erst heute erstmals Vorteilsbeiträge zu entrichten.


8. (...) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die den Beschwerdeführenden mit provisorischer Beitragsverfügung auferlegten Vorteilsbeiträge reglementskonform sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (...)


Enscheid Nr. 2001/79-81 vom 13. Dezember 2002



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