02-06 Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz

Eine kommunale Regelung, dass Baurechtsnehmer, die über ein selbständiges und dauerndes Baurecht verfügen, zu Beitragsleistungen verpflichtet sind, verstösst nicht gegen höherrangiges Recht (E. 4b).


Der Vorteil einer Trennkanalisation (d.h. einer Sauber- und einer Schmutzwasserleitung) besteht für die daran angrenzenden Parzellen und somit für deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer darin, ein neues, vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes Kanalisationssystem zur Verfügung gestellt zu bekommen, welches die getrennte Abführung des Abwassers nach den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht. Der Vorteil lässt sich sowohl realisieren, wenn die Trennkanalisation von Anfang an gebaut wird, als auch dann, wenn erst nachträglich eine Sauberwasserleitung eingelegt wird (E. 6b).



Aus dem Sachverhalt:

Bei der Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Birsfelden handelt es sich um eine Baurechtsparzelle, welche vom Kanton Basel-Landschaft als Eigentümer der Stammparzelle und Baurechtsgeber als dauerndes und selbständiges Baurecht an die A. AG als Baurechtsnehmerin abgegeben worden ist. Die Parzelle befindet sich im Hafen- und Industrieareal von Birsfelden. Birsfelden hat als Standortgemeinde des Rheinhafens Birsfelden in Zusammenarbeit und mit finanzieller Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung ein spezielles Entwässerungs- und Havariesystem gebaut (CISTERNA). Das Kernstück dieses Systems bildet die Erstellung eines neues Kanalisationssystems mit einem nachgeschalteten Ölabscheider zur direkten Ableitung des Meteorwassers in den Rhein.


Mit Rechnung vom 20. Dezember 2000 hat die Einwohnergemeinde Birsfelden der A. AG für die Parzelle Nr. Y einen Erschliessungsbeitrag von Fr. 68'715.00 für eine Teilparzellenfläche von 7'635 m 2 in Rechnung gestellt. Hiergegen hat die A. AG hat mit Schreiben vom 11. Januar 2001 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht erhoben. Ihr Rechtsbegehren lautet, es sei die Beitragsverfügung der Gemeinde Birsfelden vom 20. Dezember 2000 vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


1 (…)


3. (…)


Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragserhebung verstosse (…) gegen höherrangiges Recht und beruhe auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage, weshalb sie unrechtmässig und unzulässig sei. (…)


4 a. (…)


4 b. Die Beschwerdeführerin rügt (…), als Baurechtsnehmerin die falsche Verfügungsadressatin zu sein. Die Regelung von § 3 Abwasserreglement greife in schwerer und unzulässiger Weise in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Baurechtsgeberin bzw. Baurechtsgeber und Baurechtsnehmerin bzw. Baurechtsnehmer ein, namentlich bei Baurechtsverträgen, die vor Erlass des neuen Abwasserreglements abgeschlossen worden seien, wie dies auch beim Dienstbarkeitsvertrag für ein Baurecht der Beschwerdeführerin mit dem Kanton Basel-Landschaft vom 23./24. Oktober 1956 der Fall sei. (…)


§ 3 des Abwasserreglements der Gemeinde Birsfelden (AbwR) vom 25. März 1996 (…) sieht vor, dass das Reglement dort, wo ein Grundstück mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, dieses auch für die Baurechtsnehmerin bzw. den Baurechtsnehmer gilt. Beitragspflichtig sind demgemäss gestützt auf § 17 resp. § 20 AbwR i.Verb.m. § 3 AbwR nicht nur Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer sondern für Parzellen, welche mit einem selbständigen und dauernden Baurecht (Art. 779 Abs. 3 i.Verb.m. Art. 655 Ziff. 2 ZGB) belastet sind, statt derer die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer. Das kantonale Recht sieht in § 90 EntG vor, dass nicht nur Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vermögensvorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden können, sondern auch die an Grundstücken dinglich Berechtigten. Das selbständige und dauernde Baurecht stellt eine Grunddienstbarkeit dar und als solche ein beschränktes dingliches Recht. (…)


§ 3 AbwR stimmt insofern mit § 90 EntG überein, als auch der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer - sofern ihnen ein Vorteil aus dem öffentlichen Werk erwachsen ist - ein Vorteilsbeitrag auferlegt werden kann. Ob diese Lösung zweckmässig ist, obliegt nicht dem Gericht zu beurteilen. (…) § 3 AbwR stützt sich auf § 90 EntG und somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Die Regelung ist nicht willkürlich und die angefochtene Verfügung ist zu Recht an die Baurechtsnehmerin adressiert.


Im Übrigen sieht auch der Baurechtsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 1953 in Art. 9 lit. b vor, dass die Bauberechtigte sämtliche öffentlich-rechtlichen Abgaben zu bezahlen habe.


4 c. Das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 schreibt in Art. 7 Abs. 2 vor, dass nicht verschmutztes Wasser in erster Linie zu versickern ist. Wo dies nicht möglich ist, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dieser differenzierte Umgang mit Siedlungsabwässern zielt auf eine bestmögliche Trennung von Schmutzwasser und nicht verschmutztem Regen- oder Quellwasser. Gemäss diesen gesetzlichen Grundlagen ist in der Siedlungsentwässerung bei allen Bauprojekten ein flächenhaftes Versickern des Meteorwassers über die belebte Bodenschicht zu prüfen. Ob dies im Einzelfall aufgrund geeigneter Bodenverhältnisse und der jeweiligen Gefahrensituation möglich ist, wird in der Erarbeitung des Generellen Entwässerungsprojektes erhoben und in einer Versickerungskarte dargestellt. Der Vollzug dieser neuen Abwasserphilosophie liegt bei den Kantonen. Nach Art. 7 Abs. 3 GschG sorgen sie für eine kommunale und wo nötig regionale Entwässerungsplanung. Das kantonale Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1995 (GSchG BL), welches den Vollzug des Bundesrechts in diesem Bereich sicherzustellen hat, schreibt den Gemeinden die Erstellung eines Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplans (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts vor (§ 3 Abs. 1 GschG BL i.Verb.m. dem Dekret über den Generellen Entwässerungsplan vom 17. Oktober 1996; vgl. auch § 4 AbwR). (…) Dort wo die Versickerung nicht möglich ist, legt der GEP fest, ob Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in einen Regenabwasserkanal oder in eine Reinabwasserleitung eingeleitet werden soll (§ 9 Abs. 2 AbwR). Der GEP der Gemeinde Birsfelden ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GSchG BL resp. § 4 AbwR am 25. Oktober 1999 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 270 am 8. Februar 2000 vom Regierungsrat genehmigt worden.


4 d. Im Jahr 1997 wurde auf der Grundlage des revidierten Gewässerschutzgesetzes das Verursacherprinzip auch für die Finanzierung der Investitionen und der Betriebskosten der für die Abwasserbehandlung notwendigen Infrastrukturen eingeführt. Gemäss Art. 3a GSchG hat die Person, welche Massnahmen nach Gewässerschutzgesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Die Kantone haben nach Art. 60a GSchG dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern überbunden werden. Die Kantonale Regelung findet sich in Art. 60 GSchG BL (…).


Die Kosten der Gemeinde für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen überbindet Birsfelden gestützt auf § 14 Abs. 2 AbwR i.Verb.m. § 13 Abs. 4 GSchG BL den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern u.a. in Form von Erschliessungsbeiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation (§ 14 Abs. 2 lit. a AbwR) und in Form von Anschlussbeiträgen für den Anschluss an die Kanalisation (§ 14 Abs. 2 lit. b AbwR).


Der Erschliessungsbeitrag ist grundsätzlich zu leisten, wenn das Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 17 Abs. 1 AbwR). Er ist jedoch auch zu leisten, wenn die Gemeinde nachträglich eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal, Reinabwasserleitung) erstellt, wobei die Höhe dieses Beitrags vom Erschliessungsbeitrag für den Mischabwasserkanal oder den Schmutzabwasserkanal abweichen kann (§ 17 Abs. 2 AbwR). Der Erschliessungsbeitrag ist unabhängig davon geschuldet, ob das Grundstück überbaut ist oder nicht und er richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 3 und 4 AbwR). (…)


Im Gegensatz zum Erschliessungsbeitrag ist der Anschlussbeitrag der Gemeinde erst geschuldet, wenn die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer ihr resp. sein Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde effektiv anschliesst (§ 20 AbwR). Die Höhe des Anschlussbeitrages berechnet sich dabei nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert; gemäss Ziffer 2 Anhang AbwR beträgt er 0,8 % des Brandversicherungswertes. In Analogie zu § 17 Abs. 2 AbwR ist ein Anschlussbeitrag aber auch zu leisten, wenn das Grundstück an eine nachträglich erstellte Trennkanalisation (Regenabwasserkanal, Reinabwasserkanal) angeschlossen wird. (…)


5. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Erschliessungsbeitrag für den Bau eines modifizierten Trennsystems erhoben werde, das in erster Linie als Havariesystem funktionniere. (…)


5 a. (…)


5 b. (…) Zusammengefasst kann (…) festgehalten werden, dass es sich beim Projekt CISTERNA um ein konventionelles Trennsystem handelt, das lediglich zusätzlich als Havarieteil mit Siphonschächten, einem Mineralölabscheider - durch welchen das Regenwasser des Hafengebiets vor der Zuleitung in den Rhein fliesst - und dazugehörigem Pressrohr versehen ist. (…)


6. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Parzelle Nr. Y sei schon lange an die Kanalisation angeschlossen und demzufolge erschlossen. Durch die Erstellung der Trennkanalisation sei ihr kein wirtschaftlicher Sondervorteil bzw. Mehrwert entstanden und deshalb sei auch kein Vorteilsbeitrag geschuldet. (…)


6 a. (…)


6 b. Gemäss § 13 Abs. 4 GSchG BL i.Verb.m. § 90 f. EntG haben die Vorteilsbeiträge in einem angemessenen Verhältnis zu dem den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entstandenen Wertzuwachs zu stehen. Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erwachse kein wirtschaftlicher Sondervorteil, wenn entlang einer kanalisationsmässig bereits voll erschlossenen Parzelle neu eine Sauberwasserleitung gelegt werde; die Gemeinde erbringe damit keine Erschliessungsleistung. Es ist somit zu prüfen, ob die Einführung einer Sauberwasserleitung generell (unabhängig davon, ob sie in eine vorbestehende Kanalisation nachträglich eingebaut wird oder ob sie gleichzeitig mit dem Bau der Schmutzwasserleitung erstellt wird) den daran anstossenden Parzellen einen Sondervorteil im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu den Vorteilsbeiträgen generiert.


Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Begriff des Sondervorteils entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Wertvermehrung des Grundstücks voraussetzt. Der Wert der Erschliessung kann nicht am Wert des Grundstücks gemessen werden; er entspricht in der Regel den Kosten der Erschliessungsanlagen. Diesen Preis ist die Erschliessung auch dann wert, wenn sie der Grundeigentümerin resp. dem Grundeigentümer weder zu einem höheren Landwert noch zu einem besseren Ertrag verhilft. Der Vorteilsbeitrag stellt das Entgelt für die Erschliessungsanlage dar (Bernhard Staehelin, a.a.O., S. 107, Anm. 2). Diese Auffassung vertritt auch Prof. Alexander Ruch (ders., Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in ZBl 97/1996 S. 529 ff.). Nach seiner Ansicht besteht die abgabepflichtige Leistung des Gemeinwesens in der Zurververfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung und nicht in der Verschaffung eines Sondervorteils. Der Einzelne hat für jenen Teil der Leistung eine Abgabe zu entrichten, die ihm zugute kommt. Etwas differenzierter betrachtet ist danach nach Prof. Alexander Ruch das Kriterium des "Sondervorteils" nur unter dem Gesichtspunkt der Auslese der Abgabepflichtigen von Bedeutung, da es bei Erschliessungsunternehmungen keinen unmittelbaren Bezug zwischen dem Gemeinwesen und dem Einzelnen, zwischen Leistung und Gegenleistung gibt (Alexander Ruch, a.a.O., S. 538 f.). Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung den Begriff "Sondervorteil" nicht mit einer Wertvermehrung des Grundstücks gleich. So hat es in BGE 92 I 450 ff. entschieden, dass die Erhebung von Vorteilsbeiträgen von Eigentümern bereits überbauter und an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke zur Finanzierung einer neu zu erstellenden Kläranlage rechtlich zulässig ist. Es ist evident, dass das überbaute und bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstück in jenem Fall durch die Erstellung der Kläranlage keine Wertvermehrung erfahren hat.


Die Entsorgung des Abwassers im Mischsystem ist - wie ausgeführt - nicht mehr gewässerschutzkonform. Das Trennsystem, d.h. primär die Sauberwasserleitung, ermöglicht die getrennte Abführung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser in zwei völlig getrennte Kanalnetze. Es handelt sich somit beim Trennsystem nicht um ein Kanalisationsnetz, das um eine zusätzliche Leitung ergänzt wird, sondern zusätzlich zum bestehenden Mischwasserkanal - der nach Einführung des Trennsystems als Schmutzwasserkanal dient -, wird ein neues, in sich funktionierendes, Sauberwassernetz in den Untergrund gezogen. Dieses Vorgehen entspricht der neuen Entwässerungsphilosophie, wie sie vom eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vorgeschrieben wird. Die Kantone und Gemeinden sind gehalten, diese umzusetzen. Vorteile aus der Trennkanalisation ziehen in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche fortan das auf ihrer Parzelle anfallende Abwasser gewässerschutzkonform ableiten können. Dabei wird wie in casu in der Regel die alte Leitung als Schmutzwasserleitung weiter benutzt, das Sauberwasser wird hingegen - in dem Umfange, wie es nicht versickert werden kann - in einem Regen- bzw. Meteorwasserkanal dem nächstgelegenen Gewässer (Bach, Fluss, See) direkt und meistens ohne vorgängige Reinigung zugeleitet. Durch die Versickerung des Meteorwassers resp. durch dessen getrennte Abführung in einem Sauberwasserkanal wird die Schmutzwasserkanalisation und damit auch die Kläranlage entlastet. Dem im Gewässerschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip (Art. 3a i.Verb.m. Art. 60a GSchG) Rechnung tragend, reduziert sich dadurch beispielsweise in der Gemeinde Birsfelden nicht nur die jährliche Schmutzwassergebühr (vgl. § 25 AbwR i.Verb.m. § 4 der Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden vom 25. Juli 2000 [VO AbwR]), sondern für die gänzliche Versickerung des Meteorwassers darf gar keine Gebühr erhoben werden (vgl. § 25 Abs. 4 AbwR i.Verb.m. § 4 VO AbwR). Der Vorteil der Trennkanalisation für die daran angrenzenden Parzellen und somit für deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer besteht darin, ein neues, vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes Kanalisationssystem zur Verfügung gestellt zu bekommen, welches die getrennte Abführung des Abwassers nach den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht. Damit verbunden ist die Konsequenz, dass gestützt auf Art. 3a i.Verb.m. Art. 60a GSchG und das kommunale Abwasserreglement jährlich tiefere Abwassergebühren zu entrichten sind, was wiederum die Grundeigentümerin resp. den Grundeigentümer finanziell entlastet. Dieser Sondervorteil lässt sich sowohl realisieren, wenn die Trennkanalisation von Anfang an gebaut wird, als auch dann, wenn erst nachträglich eine Sauberwasserleitung in eine bereits bestehende Kanalisation eingelegt wird, da am Schluss zwei von sich völlig getrennte Netze nebeneinander bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erbringt die Gemeinde auf diese Weise eine weitere Erschliessungsleistung, nämlich ein in sich funktionierendes - vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes - Sauberwassernetz. Mittels Vorteilsbeiträge haben die daran anstossenden Parzellen resp. deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese Investitionskosten in das neue Netz abzugelten, erwachsen ihnen aus diesem Werk eindeutig Sondervorteile, insbesondere die gewässerschutzkonforme Entsorgung des Sauberwassers. Anknüpfungspunkt für den Erschliessungs- und Anschlussbeitrag an die Trennkanalisation ist ein Tatbestand der in der Gegenwart liegt, nämlich der mögliche resp. der erfolgte Anschluss der Parzelle an ein neues, zusätzliches Netz; im Hinblick auf diesen Umstand ist ein Vorteilsbeitrag zu entrichten.


7. (…)


7 a. (…)


7 b. (…) Der Erschliessungsbeitrag richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann und beträgt Fr. 9.00 pro m 2 (vgl. Ziffer 1 Anhang zum Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden [im Folgenden: Anhang AbwR]). Bei der "nach dem GEP in die neue Abwasseranlage" zu entwässernden Fläche handelt es sich um die Parzellenfläche. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei der Dimensionierung der Kanalisation ein optimaler Erschliessungsgrad der Parzellen anzunehmen ist. (…) Der Anschlussbeitrag für die Trennkanalisation beträgt Fr. 12.00 pro m 2 und richtet sich nach der Fläche, welche in den Regenwasserkanal bzw. in die Reinabwasserleitung entwässert wird. Somit erfolgt die Berechnung des Anschlussbeitrages für die Regenwasserkanalisation nach der tatsächlich versiegelten Fläche. Beide Bezugsgrössen, sowohl die Parzellenfläche (für den Erschliessungsbeitrag) wie auch die tatsächlich versiegelte Fläche (für den Anschlussbeitrag), sind verursacherorientiert und erfüllen damit Sinn und Zweck der im eidgenössischen und kommunalen Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Grundsätze zur Finanzierung, auch wenn sie eine gewisse Pauschalisierung beinhalten, um unverhältnismässig hohe Vollzugskosten zu vermeiden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung zur Einführung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und Anschlussbeiträgen anderseits gelangt das Enteignungsgericht zum Schluss, dass sich das von der Gemeinde Birsfelden gewählte Beitragssystem für die Trennkanalisation auf vernünftige und sachliche Überlegungen stützen lässt und nicht willkürlich ist.


8. (…)


9. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten worden ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet, indem ein pauschaler Erschliessungsbeitrag von Fr. 9.00/m 2 von sämtlichen im Hafengebiet ansässigen Firmen verlangt werde, unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Unternehmens das Trennsystem CISTERNA erforderlich mache oder nicht (z.B. durch das Umschlagen von explosiven oder anderweitig gefährdenden Stoffen), verletze die Beschwerdegegnerin das in der Gewässerschutzgesetzgebung geltende Verursacherprinzip.
Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Dabei sind bei der Ausgestaltung der Abgaben namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a lit. a GSchG). Damit soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Zwischen dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich ein Zusammenwirken: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip Vollkostendeckung an (Beatrice Wagner Pfeiffer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 41 f.; vgl. ferner Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, N 336) und damit Begrenzung nach unten. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Peter Karlen, a.a.O., S. 550 m.H.).


Wenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt (vgl. § 14 Abs. 2 AbwR), so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der Liegenschaft bezogenen Massstab richten (ZBl 100/1999 S. 178 E. 6a m.H.). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 E. 6b). In Bezug auf die Abgabenbemessung ist jedoch zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die je nach den Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes resp. in casu die zonenkonforme Nutzung einer Parzelle abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf seine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 E. 6b; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4), was zwangsläufig ihre Kosten und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer resp. der Eigentümerin auferlegten Beiträge beeinflusst (Pra 88/1999 Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.).


Der vorliegend strittige Erschliessungsbeitrag richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 4 AbwR). Bei dieser Fläche handelt es sich um ein liegenschaftsbezogenes Merkmal, das auch den Aufwand der Abwasserbeseitigung berücksichtigt. Wegen der drohenden Verschmutzungsgefahr und den bestehenden Altlastenverdachtsflächen ist die Versickerungsmöglichkeit von Sauberwasser von befestigten Plätzen, Strassen und Wegen im gesamten Industrie- und Hafengebiet von Birsfelden aus gewässerschutzrechtlichen Gründen stark eingeschränkt. Das hat zur Folge, dass aus selbigen Gründen die Erstellung einer Sauberwasserleitung unabhängig von spezifischen Feuer- oder Explosionsrisiken geboten ist (vgl. auch Gebietsausscheidungen im rechtskräftigen GEP der Gemeinde Birsfelden). Die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Havariefunktion der Trennkanalisation angefallenen Mehrkosten für den Ölabscheider und die Ableitung in den Rhein wurden durch den Kanton Basel-Landschaft getragen (…) und werden nicht mittels Vorteilsbeiträgen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt. Das Kriterium der Fläche, welche nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, weist einen Zusammenhang auf zur Menge des verschmutzten Abwassers. Ein solcher besteht insbesondere in Bezug auf die Kosten für die Erstellung (Dimensionierung), die Sanierung und den späteren Ersatz der neuen Abwasseranlage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgt somit die Beitragsbemessung, welche anhand der Fläche, die gemäss GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, nicht in vollständiger Abstraktion von Art und Umfang des Abwassers. Der GEP zeigt u.a. auf, welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen (vgl. dazu § 4 des Dekretes über den Generellen Entwässerungsplan [GEP] vom 17. Oktober 1996). Eine auf diese Kriterien abgestützte Entwässerung ist gewässerschutzkonform und verursachergerecht.


Das Abstellen auf die Fläche, die nach GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, ermöglicht also eine verursachergerechte Bemessung des Erschliessungsbeitrages und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.). Das dem Erschliessungsbeitrag gemäss § 17 Abs. 4 AbwR zugrunde gelegte Bemessungskriterium steht somit mit dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzip in Einklang, gewisse Pauschalisierungen sind weiterhin zulässig (Peter Karlen, a.a.O., S. 557). Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Pauschlisierungen ist insbesondere zu beachten, dass dem Finanzierungsmodell des Reglementes zu Recht die Überlegung zugrunde liegt, jene Faktoren zu belasten, welche im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage deren Erstellung massgeblich beeinflusst haben. Insbesondere ist es für die verursachergerechte Verlegung der Kosten nicht massgebend, wie ein Grundstück schliesslich konkret überbaut und genutzt wird, und wie intensiv die neue Abwasseranlage beansprucht wird, kann dies doch im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage gar nicht abgeschätzt werden.


10. (…)


11. Abzuklären bleibt, ob die Bestimmung von § 17 Abs. 2 AbwR deshalb nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbart werden könne, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, weil danach Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Grundstücken, welche bisher nicht erschlossen gewesen seien und nun direkt mit dem modifizierten Trennsystem erschlossen werden, nur einmal einen Erschliessungsbeitrag zu erstatten hätten, währenddem Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, deren Grundstück bereits erschlossen gewesen sei, zweimal einen Erschliessungsbeitrag zu leisten hätten.


Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass im vorliegenden Fall der Erschliessungsbeitrag nicht für den bereits bestehenden Schmutzwasserkanal, sondern vielmehr für die neu erstellte Sauberwasserleitung zu entrichten ist. Im bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1966 (BGE 92 I 450 ff.), wonach beim Bau einer neuen Kläranlage sowohl die Eigentümer bereits an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke als auch die Eigentümer neu anzuschliessender Liegenschaften mit Vorteilsbeiträgen belastet werden können (a.a.O., E. 3 und 4), war ebenfalls ausschlaggebend, dass die Vorteilsbeiträge nicht für den bisherigen Gebrauch der Kanalisation, sondern im Hinblick auf die Neuerstellung der Kläranlage entrichtet wurden. Gestützt auf diese Rechtsprechung verstösst die Erhebung eines Erschliessungsbeitrages bei bereits an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Grundstücken für die Sauberwasserleitung als neues Erschliessungswerk nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Gestützt auf § 17 Abs. 1 AbwR i.Verb.m. § 32 AbwR hatten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von unüberbauten, aber bereits durch eine Schmutzwasserkanalisation erschlossenen, Parzellen im Rahmen der Übergangsbestimmung einen Erschliessungsbeitrag an die Schmutzwasserkanalisation sowie bei der nachträglichen Erstellung der Trennkanalisation (Regenabwasserkanal, Reinabwasserleitung), welche derzeit erst im Industrie- und Hafenareal realisiert ist bzw. wird, gestützt auf § 17 Abs. 2 AbwR auch einen solchen an die Sauberwasserleitung zu bezahlen, wie der Verwalter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dieser Parzellen sind demnach nicht besser gestellt, als die Beschwerdeführerin. Was Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Grundstücken anbelangt, die bisher noch nicht erschlossen waren und nun direkt mit dem modifizierten Trennsystem erschlossen werden, stellt sich die Beschwerdegegnerin (…) auf den Standpunkt, im Industrie- und Hafenareal von Birsfelden seien sämtliche von der neuen Trennkanalisation erschlossenen Parzellen bereits an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen, weshalb dieser Fall (…) nicht eintreten werde. Dennoch sei (…) in solchen Fällen gestützt auf § 14 i.Verb. § 17 AbwR sowohl ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation wie auch ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Trennkanalisation zu entrichten. Diese Interpretation des Wortlautes des Reglements stimmt mit den Erläuterungen des Gemeinderates in der Vorlage an die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1997 (Vorlage 1997, a.a.O., S. 38, Ziff. 1.2) überein, wonach die Aufteilung in Erschliessungs- und Anschlussbeiträge sowohl bei der Schmutzwasser- als auch bei der Regenabwasserkanalisation (Trennkanalisation) beibehalten werden soll. Da vorliegend das Gericht lediglich die Gültigkeit von § 17 Abs. 2 AbwR im konkreten, von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einzelfall zu beurteilen hat, und das von der Beschwerdeführerin als letztes angeführte Beispiel gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin konkret noch nicht eingetreten ist, kann offen bleiben, ob die dannzumal gewählte Lösung vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten vermag oder nicht, da der konkret zu beurteilende Fall hiervon nicht betroffen ist. Der Vorwurf, § 17 Abs. 2 AbwR verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist demzufolge in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall unbegründet.


12. (…)


12 a. (…)


12 b. (…) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als Baurechtsnehmerin durch die Errichtung der Sauberwasserleitungen im Rahmen der jetzigen Ausbaustufe der Trennkanalisation CISTERNA für eine Teilfläche von 7'635 m 2 von Parzelle Nr. Y, GB Birsfelden, ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen ist, für welchen der Gemeinde seit dem Jahr 2000 ein Anspruch auf Erhebung eines Erschliessungsbeitrages zusteht und welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellungen am 20. Dezember 2000 noch nicht verwirkt war. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.


13. (…)


14. (…)


15. (…)




Entscheid Nr. 650 01 14 vom 14. November 2002


Vom Kantonsgericht bestätigt am 23. Juni 2004


Vom Bundesgericht bestätigt am 13. Mai 2005



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