03-08 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Beschwerdefrist

Massgeblich für die Beurteilung, ob eine Beschwerdefrist gewahrt ist, ist der Poststempel der Eingabe (E. 4).


Voraussetzung dafür, dass das Gericht auf eine Beschwerde eintreten kann, ist, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind; dazu gehört auch das Einhalten der Beschwerdefrist (E. 5).



Aus dem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Zwingen. Mit Verfügungen vom 29. August 2002 stellte ihm die Gemeinde Zwingen für die Parzelle einen Wasser- sowie einen Kanalisationsanschlussbeitrag in Rechnung. Eine hiergegen mit Schreiben vom 24. September 2002 erhobene Einsprache des X. lehnte der Gemeinderat mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 ab. Der Entscheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass eine allfällige Beschwerde innert zehn Tagen beim Kantonalen Enteignungsgericht zu erheben sei.


Am 28. Oktober 2002 erhob X. zum zweiten Mal Einsprache beim Gemeinderat und am 11. November 2002 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Zwingen vom 15. Oktober 2002 beim Enteignungsgericht.


In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, die Einsprache sei zu spät erfolgt. Auf Ersuchen des Gerichts reicht sie eine Bestätigung der Post ein, welche belegt, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2003 noch gleichentags der Post übergeben und am 17. Oktober 2003 vom Beschwerdeführer entgegen genommen worden ist. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht ebenfalls auf Ersuchen den Originalpostaufgabebeleg seines eingeschriebenen Briefs vom 28. Oktober 2003 an den Gemeinderat Zwingen ein; dieser datiert vom 29. Oktober 2003.



Aus den Erwägungen:

1. Gegen die Beitragsverfügungen der Einwohnergemeinde Zwingen vom 29. August 2002 erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2002 Einsprache beim Gemeinderat Zwingen, weil die Rechtsmittelbelehrung auf den Beitragsverfügungen der Gemeinde Zwingen auf Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen an den Gemeinderat lautete.


2. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 hin, erliess die Einwohnergemeinde Zwingen am 15. Oktober 2002 eine anfechtbare Verfügung, in der sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass seine Einsprache abgewiesen und an den Rechnungen vom 29. August 2002 festgehalten werde. Diese Verfügung der Gemeinde war mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung (…) versehen. Der Beschwerdeführer hatte demnach eine Frist von zehn Tagen, um Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht zu erheben.


3. Die eingeschriebene Verfügung der Gemeinde Zwingen vom 15. Oktober 2002 wurde vom Beschwerdeführer am 17. Oktober 2002 bei der Post abgeholt. Die zehntägige Frist begann am Tag nach der Abholung zu laufen, also am 18. Oktober 2002. Am 29. Oktober 2002 gab der Beschwerdeführer per Einschreiben seine Beschwerde bei der Post auf.


4. Massgeblich für die Beurteilung, ob eine Frist gewahrt ist, ist der Poststempel (vgl. BGE 111 Ia 355; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1651 f.). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Zwingen vom 15. Oktober 2002, abgeholt am 17. Oktober 2002, begann am 18. Oktober 2002 zu laufen und ist am 27. Oktober 2002, nach zehn Tagen, abgelaufen. Der massgebliche Poststempel der Eingabe des Beschwerdeführers ist jedoch auf den 29. Oktober 2002 datiert. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Da es sich bei den Rechtsmittelfristen um Verwirkungsfristen handelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 796) ist das Recht des Beschwerdeführers, die in Frage stehenden Beitragsverfügungen zu beanstanden, am 28. Oktober 2002, 24.00 Uhr, untergegangen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Dezember 1998).


5. Voraussetzung dafür, dass das Gericht auf eine Beschwerde eintreten kann, ist, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind. Zu diesen formellen Voraussetzungen gehören neben Beschwerdebefugnis und Beschwerdeform insbesondere die Beschwerdefristen (vgl. statt vieler BGE 99 Ia 557). Hält eine Beschwerde diese formellen Anforderungen nicht ein, kann sie vom Gericht nicht materiell beurteilt werden. Die vorliegende Beschwerde ist, wie unter Ziff. 4 dargelegt, verspätet eingereicht, weshalb das Steuer- und Enteignungsgericht darauf nicht eintreten kann.


Entscheid Nr. 650 02 134 / 650 02 135 vom 14. August 2003



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